Fickus und Fickus Steuerberater Köln

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10. Sonderausgabe zum Corona-Virus Sekretariat | 15.06.2020

 

S o n d e r i n f o

D i e   Ü b e r b r ü c k u n g s h i l f e

U n t e r s t ü t z u n g   f ü r   k r i s e n b e t r o f f e n e   U n t e r n e h m e n

 

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Konjunkturpaket der Bundesregierung ist auch eine umfangreiche neue Stützungsmaßnahme für krisenbetroffene Unternehmen enthalten, zu der uns schon einige Anfragen erreicht haben: Die sogenannte „Überbrückungshilfe“. Im Folgenden übermitteln wir Ihnen die wichtigsten Rahmendaten für diese Stützungsmaßnahme. Sie ist wie das gesamte Konjunkturpaket noch im Gesetzgebungsverfahren und wir rechnen damit, daß die Gesetzesänderung bis Ende Juni erfolgt sein wird.

Unternehmen, die wegen der Corona-Krise Umsatzeinbrüche haben, sollen einen nicht rückzahlbaren Betriebskostenzuschuß erhalten. Betriebskosten sind alle denkbaren Kosten des Betriebs wie z.B. Mieten, Finanzierungskosten oder auch sonstige Kosten wie Versicherungen, Beratungskosten etc. Personalkosten sind nur zulageberechtigt, wenn kein Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen wurde.

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Branchen. Voraussetzung ist, daß die Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sind und daß die Umsätze in den Monaten Juni bis August 2020 gegenüber dem Vorjahr voraussichtlich um mindestens 50 % zurückgegangen sein werden. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Die Höhe der Förderung hängt vom Umsatzrückgang ab: Bei Umsatzrückgang von mindestens 50% gegenüber dem Vorjahresmonat werden bis zu 50% der fixen Betriebskosten erstattet. Bei Umsatzrückgang von mehr als 70% gegenüber dem Vorjahresmonat können bis zu 80% der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und die zulageberechtigten Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Anträge müssen bis jeweils spätestens am 31. August 2020 gestellt werden. Wie der Betriebskostenzuschuß konkret beantragt werden kann, ist in den Einzelheiten noch nicht bekannt. Der Berufsstand der Steuerberater setzt sich aktuell für ein möglichst einfaches und bundeseinheitliches Verfahren ein.

Mehr Infos auf der Website des Bundesfinanzministeriums unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/eckpunkte-fuer-das-konjunkturpaket.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Mit den besten Grüßen

Ihre Steuerberater

Fickus & Fickus aus Köln