Fickus und Fickus Steuerberater Köln

Newsticker

12. Sonderausgabe zum Corona-Virus Sekretariat | 26.11.2020

 

S o n d e r i n f o

D i e   a k t u e l l en   C O R O N A – H i l f s p r o g r a m m e

 

Liebe Leserin, lieber Leser,

in diesen Tagen und Wochen werden uns die Hilfsprogramme für die Wirtschaft nur so um die Ohren gehauen. Es fällt schwer, hierüber auch nur halbwegs den Überblick zu behalten. Nachfolgend werfen wir einen Fokus auf die aktuell wichtigsten Unterstützungsleistungen von Bund und Land NRW. Wir verzichten hierbei bewußt auf die Darstellung von Details und Sonderregelungen in den Programmen.

Die nachfolgend angesprochenen Programme befassen sich mit dem wichtigsten Thema: Liquidität. Darüber hinaus gibt es viele weitere staatliche Stützungsmaßnahmen. Hierüber bietet die laufend aktualisierte Website der Bundesregierung einen guten Überblick.

Mehr Infos: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010

 

Außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“)

Hier handelt es sich um die Erstattung von 75% des (ausfallenden) Umsatzes für den Monat November für diejenigen Unternehmen, die direkt oder indirekt von den aktuellen Betriebsschließungen betroffen sind. Direkt betroffen bedeutet, daß der Betrieb im Zuge des Shutdown zur Betriebsschließung verpflichtet ist. Indirekt betroffen bedeutet, daß man Subunternehmer eines direkt betroffenen Unternehmens sein muß. Andere staatliche Leistungen, wie insbesondere Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld, die für den November 2020 gewährt werden, mindern den Anspruch auf Novemberhilfe entsprechend.

Seit heute (26.11.2020) können Anträge auf Novemberhilfe im Internet gestellt werden. Die Antragstellung ist, außer bei Soloselbständigen, die nicht mehr als 5.000 EUR Förderung beantragen, nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte möglich. Die Förderung wurde zunächst für den November ausgelobt, wegen der aktuellen Verlängerung des Shutdown wird sie aber wohl auch für den Dezember zum Tragen kommen. Für den November wird mit Kosten für das Staatsbudget von 10 Mrd. EUR gerechnet.

Mehr Infos: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

 

Überbrückungshilfe II und Überbrückungshilfe plus

Die Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen einschließlich Freiberuflern und Soloselbständigen wurde für die Monate September bis Dezember 2020 unter dem Titel „Überbrückungshilfe II“ verlängert und ausgeweitet. Förderberechtigt ist, wer entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahr oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen hat. Anträge können nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden. Wichtig: Die bisherige Deckelung der Förderung von Kleinbetrieben mit maximal zehn Mitarbeitern auf höchstens 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR ist entfallen. Damit können auch kleinere Unternehmen einschließlich Freiberuflern und Soloselbständigen eine höhere Förderung beantragen. Die Förderung ist als Zuschuß zu den Betriebskosten angelegt und beträgt maximal 50.000 EUR im Monat.

Mehr Infos: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Im Land NRW wird zusätzlich zur Überbrückungshilfe II die sogenannte „Überbrückungshilfe plus“ gewährt, vorrangig für kleine Unternehmen, Freiberufler und Soloselbständige. Hierbei handelt es sich um eine Förderung in Höhe von 1.000 EUR pro Monat für maximal vier Monate im Zeitraum September bis Dezember 2020 (maximal 4.000 Euro).

Mehr Infos: https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2

 

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Die oben besprochene Überbrückungshilfe II läuft noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie soll als „Überbrückungshilfe III“ bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Hier wird es weitere Verbesserungen geben, z.B. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder bei Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang maximal 50.000 EUR pro Monat künftig bis zu maximal 200.000 EUR pro Monat möglich.

Auch sollen Verbesserungen gerade für Kleinunternehmen, Freiberufler und Soloselbständige kommen. Diese sollen– sogenannte „Neustarthilfe“ – einen einmaligen Zuschuß von 5.000  EUR erhalten, wenn die Umsätze um mehr als 50% zurückgegangen sind. Die Neustarthilfe ist für die kleinsten Unternehmen gedacht, die am absoluten Existenzminimum knabbern. Sie soll deshalb auch nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden, „unbürokratisch und schnell“ gewährt werden und ist als nicht rückzahlbarer Zuschuß angelegt. Das heißt, es wird keine sogenannte Schlußabrechnung geben, wie es bei der Novemberhilfe und den Überbrückungshilfen notwendig ist.

Mehr Infos: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/11/2020-11-13-mehr-hilfe-fuer-soloselbstaendige-kultur-und-veranstaltungsbranche.html?cms_pk_kwd=13.11.2020_Mehr+Hilfe+f%C3%BCr+Soloselbst%C3%A4ndige+und+die+Kultur-+und+Veranstaltungsbranche&cms_pk_campaign=Newsletter-13.11.2020

 

KfW Schnellkredit

Zwar keinen Zuschuß, aber immerhin Liquidität bringt ein Kredit. Der sogenannte „KfW Schnellkredit“ soll kurzfristige Liquidität sichern. Er wird bis Juni 2021 verlängert und soll auch für Soloselbständige und Kleinunternehmen bis 10 Angestellte gewährt werden. Das Wichtigste in Kürze: Finanziert werden Anschaffungen und laufende Kosten, 3 %  Zinsen., maximal 800.000 EUR Kreditsumme, bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung, die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos.

Mehr Infos: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/?kfwmc=vt.sea.google.SEA_VT_Erweitern_Corona_Schnellkredit_BK.{Anzeigengruppe}.{Anzeige}&wt_cc1=erweitern&wt_cc2=kon|newsroom&wt_cc3=103163403311_kwd-899510923377_431456682417&wt_kw=e_103163403311_kfw%20schnellkredit

 

 

Bitte beachten Sie: Dieses Dokument verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen in allgemeiner Form darzustellen. Die hierin enthaltenen Ausführungen und Darstellungen erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Bei Fragen zu den besprochenen Themen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.