Fickus und Fickus Steuerberater Köln

Newsticker

Newsticker Steuern Januar und Februar 2022 Sekretariat | 07.03.2022

 

Neues zur Grundsteuer

In unserem letzten Newsticker hatten wir Ihnen einen ersten Überblick über die in diesem Jahr anstehende Neubewertung aller 36 Millionen deutschen Immobilien für Zwecke der Grundsteuer gegeben. Das Thema wird uns alle in Atem halten, daher an dieser Stelle schon das erste Update.

Jedenfalls was die Vordrucke angeht, haben die Beamten in der Zwischenzeit fleißig gearbeitet. Sozusagen als Weihnachtspräsent wurde am 24. Dezember 2021 ein 59 Seiten umfassendes Prachtstück an Formular veröffentlicht (BStBl. 2021 I 2391). Bemerkenswert ist, daß dieser Vordruck vom interessierten Bürger oder Steuerberater noch nirgendwo heruntergeladen und bearbeitet werden kann. Ebenso still ruht der See, was die jedenfalls für NRW schon im vergangenen Mai (!) vom Düsseldorfer Finanzminister angekündigten umfangreichen Hilfestellungen zur Thematik angeht.

Trotz dieser etwas skurril anmutenden Situation sind wir als Steuerberater gehalten, uns mit der Thematik zu befassen und haben intern bereits die ersten organisatorischen Schritte eingeleitet. Wie es im Moment aussieht, werden wir nur in einer gemeinsamen Kraftanstrengung mit unseren Mandanten die sehr umfangreichen Datenmengen zusammentragen können, die in den Erklärungsvordrucken abgefragt werden. Wir planen für das Frühjahr den Versand von IT-basierten Fragebögen an unsere Mandantschaft, mit denen wir bei entsprechender Beauftragung die notwendigen Daten zusammentragen möchten.

 

Fahrtenbuch – Wir sind alle nur Menschen

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Aktenzeichen 9-K-276/19 vom 16.06.2021 ein weises Urteil zum Thema Fahrtenbuch gefällt. Die Finanzämter stellen gerne ultimative Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches und verweigern die Anerkennung, wenn auch nur kleinere Flüchtigkeitsfehler festgestellt werden. Dagegen hat sich das Finanzgericht mit dem oben zitierten Urteil ausgesprochen. Der Tenor des Urteils in Auszügen: „Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten (Verwendung von Abkürzungen; fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel; keine Aufzeichnung von Tankstopps) führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Die Anforderungen an das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches dürfen nicht überspannt werden. Dies wäre aus verfassungsrechtlichen Gründen – es droht eine Übermaßbesteuerung – nicht zu rechtfertigen.“ Eine klare Ansage. Das Finanzamt hat gegen das Urteil keine Revision eingelegt. Wahrscheinlich aus rein taktischen Gründen, denn eine erfolglose Revision hätte zur Folge gehabt, daß alle Steuerzahler sich auf diese schöne Rechtslage hätten berufen können.

 

Gesetzentwurf für die Neuregelung der Nachzahlungszinsen

In Reaktion auf die Verpflichtung durch das Bundesverfassungsgericht, den bisherigen Nachzahlungszinssatz (§ 233a AO) von 0,5% monatlich oder 6% jährlich für Zeiträume ab dem 01.01.2019 verfassungskonform auszugestalten (BVerfG, Beschluß vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17), hat der Gesetzgeber nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem der Zinssatz auf 0,15% monatlich oder 1,8% jährlich abgesenkt werden soll. Eine Angemessenheitsprüfung soll in dreijährigem Turnus, erstmals zum 01.01.2026, durchgeführt werden. Nach derzeitiger Planung soll das Bundeskabinett am 30.03.2022 den Regierungsentwurf des Gesetzes auf den Weg bringen, das spätestens am 31.07.2022 in Kraft treten soll. Die Zeit drängt, denn das Verfassungsgericht hat just bis Ende Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung eingefordert.

  

Säumniszuschläge der Höhe nach noch verfassungsgemäß?

Nach § 240 AO wird bei Zahlungsverzug für eine Steuerschuld für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% fällig. Mittlerweile beschäftigt die Finanzgerichte auch die Frage, ob die kürzlich vom Verfassungsgericht beanstandete Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) auch auf den Säumniszuschlag angewendet werden kann. Die Finanzämter sehen das natürlich nicht so. Nun hat der BFH im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschluß vom 26. Mai 2021, VII B 13/21 (AdV)) festgestellt, daß auch gegen die Höhe der Säumniszuschläge erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Auch das Finanzgericht Münster hat verfassungsrechtliche Zweifel. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster mit Beschluß vom 16. Dezember 2021 (Az. 12 V 2684/21) festgestellt.

 

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Unsere Finanzrichter sind um ihre Jobs manchmal nicht zu beneiden. Während der Großteil von uns überhaupt noch nicht verstanden hat, was eine Kryptowährung eigentlich ist, müssen sich die Gerichte schon mit ihrer steuerlichen Behandlung abplagen. Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. 5 K 1996/19) entschieden, daß die Gewinne aus dem Verkauf dieser Anlagen steuerpflichtig sind. Eine Hauptrolle in dem Fall spielt wiederum ein smarter junger Mann, der auf eigene Rechnung wie auch auf Rechnung der Eltern einen regen Handel mit Kryptowährungen aufgebaut hatte. Versteuern wollte die Familie die Gewinne nicht, da eine Kryptowährung kein Wirtschaftsgut im Sinne der Steuergesetze und der Kryptohandel für die Finanzämter außerdem nicht kontrollierbar sei (sogenanntes „strukturelles Vollzugsdefizit“). Das Finanzgericht sah das anders und hat die Gewinne der Besteuerung unterworfen. Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen und vom Kläger auch eingelegt (BFH, Az. IX R 27/21).

 

EuGH rüffelt nationale Steuerbehörden bei der Umsatzsteuer

Es hört sich so schön an – Die Umsatzsteuer ist in Europa harmonisiert und ein Unternehmer, der auch im europäischen Ausland tätig wird, hat Anspruch auf die Erstattung der auf seine ausländischen Kosten entfallenden ausländischen Umsatzsteuer (klassisch - Umsatzsteuer auf Hotelrechnungen, auf Kosten von Messebesuchen etc.). In der Realität schlägt man sich mit den ausländischen Steuerbehörden um Belegnachweise oder sonstige Formalitäten herum, Sprachbarrieren und kulturelle Unterschiede erschweren das Verfahren. Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil nun einmal ein Machtwort gesprochen (Az. C-396/20, Urteil vom Urteil vom 21.10.2021). In dem Fall hatte der Steuerzahler aufgrund eines Versehens eine geringere Erstattung beantragt, als die vorgelegten Belege es hergegeben hätten. Die Erstattungsbehörde machte den Steuerzahler hierauf aber nicht aufmerksam. Der EuGH sah die Behörde in der Aufklärungspflicht und hat dem Steuerzahler den erhöhten Erstattungsbetrag zugesprochen. Dies sei ein Gebot der „guten Verwaltung“. Recht so!

 

 

 

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