Fickus und Fickus Steuerberater Köln

Newsticker

Newsticker Steuern Juni 2021 Sekretariat | 30.06.2021

 

BFH urteilt zur Rentenbesteuerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des BFH ergibt sich, daß künftige Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt daraus, daß der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird. Mit seinem Urteil hat der BFH klargestellt, daß zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind. Auch der sogenannte Grundfreibetrag, der das steuerliche Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen sichern soll, muß bei der Berechnung des „steuerfreien Rentenbezugs“ unberücksichtigt bleiben (Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 31.05.2021).

Wir meinen - Ein ermutigendes Urteil des BFH, insbesondere für künftige Rentnerjahrgänge! Auch Herr Noch-Finanzminister Scholz gibt sich von dem Urteil geradezu begeistert und hat schon angekündigt, es in künftigen Steuerreformen verfassungskonform umzusetzen. Da freuen wir uns aber! Mehr Infos:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Rentenbesteuerung/entscheidung-bfh-rentenbesteuerung.html

 

Optionsmodell zur Körperschaftsteuer kommt

Das schon seit langem insbesondere vom deutschen Mittelstand geforderte sogenannte Optionsmodell zur Körperschaftsteuer ist nun gesetzliche Realität. Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) zugestimmt. Dadurch erhalten Personenhandelsgesellschaften (i.W. OHG, KG sowie GmbH & Co. KG) die Möglichkeit, sich auf Antrag ertragsteuerlich wie eine Körperschaft (i.W. GmbH, AG) besteuern zu lassen. Der Vorteil der Option liegt darin, daß die laufende Besteuerung einer Körperschaft unterhalb derjenigen der Personengesellschaft liegt, jedenfalls solange die Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern im Unternehmen behalten werden. Das Problem dabei ist nur, daß mit Ausübung der Option alle Rechtsfolgen eines sogenannten Formwechsels gezogen werden müssen. Man hat im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage also keinerlei Erleichterungen, sondern muß genau überprüfen, mit welchen ertragsteuerlichen Rechtsfolgen der Wechsel des Rechtskleides im einzelnen verbunden ist. Jenseits der Ertragsteuern, also bei der Grunderwerbsteuer, der Erbschaft- und  Schenkungsteuer und der Umsatzsteuer, entfaltet die Option keine Wirkung und es bleibt bei der bisherigen steuerlichen Behandlung. Wir halten das Optionsmodell nicht für eine durchgreifende Vereinfachung, sondern eher für eine weitere Verkomplizierung, und sind uns recht sicher, daß es für die Praxis keinerlei Bedeutung entfalten wird.

 

Kapitaleinkünfte – Dem BFH platzt der Kragen

Nachdem der Gesetzgeber (in Person des die Gesetzentwürfe schreibenden Bundesfinanzministeriums) die weise, systematische und steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des BFH im Bereich der Kapitaleinkünfte mit schöner Regelmäßigkeit kassiert, ist dem obersten deutschen Finanzgericht nun der Kragen geplatzt. Es hat dem Bundesverfassungsgericht die wirklich dreiste Vorschrift des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG zur Prüfung vorgelegt, nach welcher Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Kapitaleinkünften (z.B. Zinsen, Dividenden) verrechnet werden dürfen. Im Klartext – Vater Staat will zwar, daß wir zur Entlastung der mauen Rentenkassen in Aktien investieren. Wenn wir das nun folgsam tun und dabei kein Glück haben, wird es mit dem Absetzen der Verluste von der Steuer aber schwer. Das hält der BFH für verfassungswidrig und hat die Rechtsfrage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Wir sind zuversichtlich, daß das BVerfG hiergegen einschreiten und für Steuergerechtigkeit sorgen wird, denn § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG kann mit nichts anderem begründet werden als mit dem Unwillen des Staates, sich an Verlusten von Kapitalmarktanlegern angemessen zu beteiligen (obwohl er bei Gewinnen selbstverständlich immer mit von der Partie ist).

 

Verdeckte Gewinnausschüttung bei der Mallorca-Immobilie

Jetzt liegt der Fall beim BFH. Da hielt jemand seine Mallorca-Immobilie im Rechtskleid einer spanischen S.L., dem Pendant zur deutschen GmbH. Eine aus Gründen des spanischen Rechts durchaus geläufige Gestaltung. Was ist nun steuerlich zu beachten, wenn der Eigentümer der S.L. die Immobilie jederzeit unentgeltlich nutzen kann? Eine verdeckte Gewinnausschüttung, meinte das Hessische Finanzgericht. Die ersparte Miete sei zu versteuern, egal wie lange die Immobilie tatsächlich genutzt worden sei. Immerhin habe ja jederzeit die Möglichkeit dazu bestanden. Die verdeckte Gewinnausschüttung sei also in Höhe der (ersparten) üblichen Jahresmiete für das Ferienhaus zu bemessen. Aua! Dies prüft nun der BFH unter Az. VIII R 4/21. Vielleicht ist er ja etwas großzügiger als die Richterkollegen aus Hessen.

 

Feine Unterscheidung – Poker als Geschicklichkeitsspiel steuerpflichtig

Der Kläger in diesem Fall war zwanzig Jahre alt, ledig und wohnte im elterlichen Haushalt. Der Junge spielte im Internet Poker in der Spielvariante Texas Hold´em. Er nutzte zunächst Cent-Beträge als Einsätze und erspielte sich über die Zeit mehrere hunderttausend Euro. Das Finanzamt sah hierin eine gewerbliche Tätigkeit und wollte Steuern darauf kassieren. Der junge Mann klagte und argumentierte, es handele sich beim Pokern um ein Glücksspiel und Gewinne hieraus seien, siehe Lotto oder Spielcasino, nicht steuerpflichtig. Das Finanzgericht Münster argumentierte spitzfindig, beim Hold’em Poker handele es sich nicht um ein Glücks-, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel und Gewinne hieraus seien sehr wohl steuerpflichtig. (FG Münster, Urteil v. 10.3.2021 - 11 K 3030/15 E,G). Der junge Mann, eine echte Spielernatur, versucht nun sein Glück vor dem BFH (Az. X R 8/21). Wir wünschen viel Erfolg!

 

Insidergeschäfte von Aufsichtsbeamten werden strenger überwacht

Die Abschlußprüferaufsichtsstelle (APAS) ist der sogenannte Prüfer der Wirtschaftsprüfer. Diese beim BMWi angesiedelte Behörde, die sich eigentlich mit der Überwachung der Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (z.B. von EY, den Prüfern von Wirecard) beschäftigen soll, geriet in die Schlagzeilen, weil hier weniger staatliche Aufsicht, aber dafür um so eifriger der Insiderhandel (z.B. auch mit Wirecard-Aktien) betrieben wurde. Nun hat das BMWi eine neue Geschäftsordnung für die APAS erlassen. Hier werden interessanterweise Insidergeschäfte nicht verboten, sondern es werden lediglich Meldepflichten für Anteile an Unternehmen geschaffen, welche Gegenstand der Abschlußprüfungsberichte sind, die wiederum von der APAS geprüft werden. Soll das nun heißen, daß die Leute weiter investieren dürfen und wenn sie es dann melden, dann brauchen sie jedenfalls an den Fällen, wo sie investiert sind, nicht mehr mitzuarbeiten? Paradiesische Beamtenzustände nennen wir das. Da die APAS ohnehin chronisch unterbesetzt ist, dürfte die neue Geschäftsordnung auch nicht dazu beitragen, daß die Aufsichtstätigkeit an Durchschlagskraft gewinnen wird.

 

In eigener Sache – Vertretungsbefugnis für Steuerberater im Corona-Rechtsstreit

Ganz tolle Sache – Soeben wurde gesetzlich geregelt, daß Steuerberater und Wirtschaftsprüfer künftig die Befugnis haben, ihre Mandanten vor den Verwaltungsgerichten im Rechtsstreit zu Corona-Hilfen zu vertreten. Wir erinnern uns: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen (!) als sogenannte „prüfende Dritte“ die Anträge auf Gewährung von Corona-Hilfen für ihre Mandanten stellen, die hiermit aus Gründen des allgemeinen Generalverdachts, Entschuldigung – der Mißbrauchsvermeidung natürlich, bei den Corona-Hilfen praktisch entmündigt worden sind. Jetzt ist es amtlich, daß Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rechtsstreit ihre Mandanten auch vor den Verwaltungsgerichten vertreten dürfen. Alles andere wäre auch unsinnig. Aber ohne den neuen § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO hätten uns die Verwaltungsgerichte als Rechtsvertreter kühl abgewiesen, da wir keine Volljuristen sind.

 

 

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