Neues zur Grundsteuer
Die Finanzverwaltung gibt Gas - Am 30. März 2022 haben die Finanzministerien von NRW und vielen anderen Bundesländern die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts mit Frist zum 31. Oktober 2022 öffentlich bekanntgegeben. Verspätete Abgaben oder Nichtabgabe sollen mit Verspätungszuschlägen sanktioniert und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden können. Nach Aussage des Bundesfinanzministeriums werden die elektronischen Formulare ab dem 1. Juli 2022 zur Verfügung stehen.
Auf der Website des Finanzministeriums NRW werden nun für Mai individuelle Schreiben an alle Grundstücksbesitzer angekündigt, welche die finanzamtsbekannten Informationen für die Grundsteuererklärungen enthalten sollen:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerreform
Da die Grundsteuer nicht in allen Bundesländern einheitlich geregelt ist, hat das Bundesfinanzministerium eine „Landing Page“ im Internet eingerichtet, auf der Links in die Grundsteuerportale aller Bundesländer liegen:
Wir selbst stehen auch in den Startlöchern
Abgeltungsteuer vor dem Verfassungsgericht
Mit Aktenzeichen 7-K-120/21 hat das niedersächsische Finanzgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die 25%ige Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge verfassungsmäßig ist. Das Finanzgericht ist davon überzeugt, daß die Abgeltungsteuer gegen den in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“) verstößt. Sie bevorzuge Kapitalanleger vor „normalen“ Steuerpflichtigen, sei nicht zur Standortförderung des deutschen Finanzplatzes geeignet und führe schließlich auch nicht zu einer wesentlichen Vereinfachung im Besteuerungsverfahren. Deshalb kann das Gericht keine Rechtfertigungsgründe für diese „Vorzugsbesteuerung“ entdecken. Zumindest im letztgenannten Punkt können wir dem Gericht nur zustimmen. Denn die als Steuervereinfachung gepriesene Pauschalsteuer wurde dermaßen mit Sonderregelungen und Ausnahmetatbeständen überfrachtet, daß es auch Steuerfachleuten nur schwindlig werden konnte.
Achtung Eigenheimkäufer – Sonderwünsche können Grunderwerbsteuer kosten
Ein Ehepaar hatte zwei Eigentumswohnungen von einem Bauträger erworben. Der Kaufvertrag sah Änderungsmöglichkeiten durch die Käufer bei Übernahme der Mehrkosten vor. Während der Bauphase wurden Sonderwünsche (u.a. für Fliesenmehrkosten und Sanitärinstallationen) in Höhe von rd. 35.000 Euro gesondert vertraglich vereinbart. Das Finanzamt setzte auf diese Sonderkosten als Teil der Kaufpreises Grunderwerbsteuer fest. Das FG Bremen hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 9.8.2021 (Az 2 K 77/21 (1)) abgewiesen und die Entgelte für Sonderwünsche der Grunderwerbsteuer unterworfen. Die Revision ist durch das FG nicht zugelassen worden. Hiergegen ist jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, die unter dem AZ BFH II B 65/21) anhängig ist. Mal gespannt, ob es die Sache bis vor den BFH schafft. und wie dieser dann urteilen wird. Wir jedenfalls können dem Urteil des FG Bremen eine gewisse innere Logik nicht absprechen.
Erlaß von Säumniszuschlägen für weitgehend pünktliche Steuerzahler
Eine weitverbreitete Unsitte der Finanzämter ist die automatisierte Festsetzung von Säumniszuschlägen bei auch nur kurzer Fristüberschreitung. In der Vergangenheit war es oft mit einem Anruf oder einem Zweizeiler ans Amt getan und die Sache war aus der Welt. In jüngerer Zeit aber verhalten sich die Finanzämter zunehmend unkooperativ. Ein Hamburger Steuerzahler ist vor das Finanzgericht gezogen und hat ein schönes Urteil erwirkt mit dem Tenor – Wer seine Steuern in der Regel pünktlich bezahlt, dem steht schon mal ein 50%iger Erlaß zu. Und wenn der Verwaltungsaufwand gering war (wie man beim automatisierten Versand annehmen kann), dann kommt nur noch ein vollständiger Erlaß des Säumniszuschlages in Betracht. Das Finanzgericht ist gegen die Entscheidung in Revision gegangen und hofft, daß der BFH in der Angelegenheit weniger Großzügigkeit walten läßt als das FG Hamburg (Urteil vom 04.08.2021, Az 4 K 11/20, Az beim BFH VII B 135/21)
BGH-Urteil - Keine staatliche Entschädigung wegen Corona-Lockdown
Nach einem aktuellen Grundsatzurteil des BGH haftet der Staat nicht für Einnahmeausfälle, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie entstanden sind. Der Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs, der für zwei Wochen für den Publikumsverkehr geschlossen war, hatte geltend gemacht, es sei verfassungsrechtlich geboten, ihn und andere Unternehmer für die hierdurch erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen zu entschädigen. Dem hat der BGH eine Absage erteilt. Weder nach dem Infektionsschutzgesetz noch aufgrund von Amts- oder Staatshaftungsgesichtspunkten sieht der BGH eine Entschädigungspflicht gegeben. Die Grundsatzentscheidung hat große praktische Bedeutung für eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren, die aktuell vor den Instanzgerichten anhängig sind (BGH, Urteil v vom 17.3.2022, Az III ZR 79/21, PM Nr. 33/2022).
E-Invoicing auch in Deutschland bald verpflichtend?
Zur Eindämmung des Umsatzsteuerbetruges könnte deutschen Unternehmen eine Verpflichtung zur nur noch elektronischen Ausstellung von Rechnungen und (!) zur Übermittlung dieser Rechnungen an ein Portal der Finanzverwaltung bevorstehen. Der deutsche Staat erhofft sich hiervon Mehreinnahmen von ca. 20 Milliarden Euro. Für Unternehmen würden sich hieraus einschneidende Veränderungen der betrieblichen Organisationsprozesse ergeben. Es ist auch nicht wirklich klar, wie die Finanzverwaltung mit derartigen Datenmengen überhaupt fertig werden will. Dem Steuerzahler soll die Umstellung mit der Aussicht auf „Verschlankung von Deklarationsprozessen“ und Entbehrlichkeit von Vor-Ort-Betriebsprüfungen schmackhaft gemacht werden. Unsere Befürchtung ist eher, daß Unternehmen mit weiteren Bürokratielasten befrachtet werden, deren Nutzen zweifelhaft ist.
Zum steuerlichen Abzug von Bewirtungsaufwendungen
Ein herrliches Urteil des FG Berlin-Brandenburg (Az 16-K-11381/18, Urteil vom 08.11.2021) zur heißumkämpften steuerlichen Frontlinie der Bewirtungsaufwendungen! Lesen Sie bitte folgenden Urteilstenor:
1. Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen kann nicht allein deswegen versagt werden, weil die Gaststättenrechnung handgeschrieben, nicht maschinengedruckt ist.
2. Für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen ist entscheidend, ob für die Bewirtung der „Geschäftsfreund” oder der „Privatfreund” im Vordergrund steht und ob ein bestimmter „geschäftlicher Anlaß” besteht. Besteht ein konkreter geschäftlicher Anlaß und steht der „Geschäftsfreund” im Mittelpunkt, wird die berufliche Veranlassung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Geschäftsfreund zugleich ein Privatfreund ist.
3. Allein der Umstand, daß eine Bewirtung in einem „Katerfrühstück” bestand, schließt die berufliche Veranlassung nicht aus.
Das konnte das Finanzamt so natürlich nicht stehenlassen und ist vor den BFH gezogen (Az VI B 3/22). Wir werden also auch noch höchstrichterliche Ausführungen zu diesem Thema erwarten dürfen.
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