Fickus und Fickus Steuerberater Köln

Newsticker

Newsticker Steuern Oktober / November / Dezember 2019 Sekretariat | 03.01.2020

 

Das Maßnahmenpaket für den Klimaschutz im Überblick

Die letzten Monate des Jahres 2019 waren auf dem Gebiet des Steuerrechts von hektischer Aktivität des Gesetzgebers geprägt. Anlaß dafür war nicht zuletzt die weltweite Klimaschutzdebatte und in deren Windschatten die Klimaschutzagenda der Bundesregierung. Diese Agenda ist viel kritisiert worden, aber wir finden, ein sehr beachtlicher Anfang ist gemacht und das ist auch gut so. Deshalb möchten wir in unserem Newsticker zum Jahreswechsel 2019/2020 einen Schwerpunkt auf das Maßnahmenpaket für den Klimaschutz legen.

Die nachfolgende Grafik gibt ein Gefühl für den jährlichen CO2-Ausstoß auf unserem Planeten. Eine Megatonne entspricht dabei einer Million Tonnen. Diese Zahlen sind mit dem Verstand nicht mehr zu greifen.

Quelle: https://www.br.de/nachrichten/wissen/klimawandel-die-wichtigsten-co2-fakten-visualisiert,RbqFZV0

Dabei ist heute selbst unter großen Finanzinvestoren unbestritten, daß ohne den zügigen Umbau der Weltwirtschaft in Richtung eines CO2-neutralen Wirtschaftens der Klimakollaps vorprogrammiert ist. Namen wie zum Beispiel Blackrock, UBS oder die Allianz, die der Kapitalismusferne nun wirklich nicht verdächtig sind, haben sich in jüngerer Zeit sehr dezidiert zu diesem Thema geäußert. Hörens- und lesenswert ist der folgende Beitrag des Deutschlandfunks:

https://www.deutschlandfunk.de/klimaschutz-finanzinvestoren-fordern-co2-neutralitaet.697.de.html?dram:article_id=465220

 

Die in unterschiedlichen Gesetzgebungsvorhaben des Jahres 2019 untergebrachten Reformen betreffen insbesondere die folgenden Bereiche:

  • Die Bahn soll mit einen großen finanziellen Aufwand zukunftsfähig gemacht werden. Mit der Mehrwertsteuersenkung von 19% auf 7% werden ICE und IC-Bahntickets ca. 10% billiger werden. Gleichzeitig hat die DB AG umfangreiche Finanzierungszusagen der Bundesregierung erhalten. Der Bund wird sich 2020 bis 2030 jährlich mit einer Milliarde Euro zusätzlichen Eigenkapitals an der DB beteiligen. Macht in Summe elf Milliarden frisches Geld für die Bahn. Weitere 62 Milliarden Euro sind in der neuen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung zur Sanierung des Streckennetzes verabredet. 24 Milliarden Euro soll die Bahn durch Eigenmittel aufbringen, darunter fällt auch der Verzicht des Bundes auf Dividendenzahlung. Für Pendler relevant: Das Jobticket wird künftig pauschal mit 25 % besteuert und nicht mehr auf die Entfernungspauschale angerechnet.
  • Höhere CO2-Bepreisung: Der Vermittlungsausschuß von Bundestag und Bundesrat hat sich darauf verständigt, die Preise für Emissionszertifikate von 2021 bis 2025 neu festzulegen: Statt der vom Bundestag beschlossenen 10 € pro Tonne soll der CO2-Preis ab Januar 2021 zunächst 25 € betragen. Das schlägt insbesondere auf die Sprit- und Heizkosten durch. Während die 10 € den Liter Sprit um ca. 3 Cent verteuert hätten, sind es bei einem Preis von 25 € immerhin 8 Cent pro Liter. Ab 2022 soll der Preis Schritten bis zu 55 € im Jahr 2025 steigen. Für das Jahr 2026 schlägt der Vermittlungsausschuss einen Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 € vor.
  • Die Steuer auf Flugtickets wird erhöht. Die Einnahmen dienen u.a. der Finanzierung der Umsatzsteuersenkung auf Bahntickets. Konkret soll die Luftverkehrsteuer für innereuropäische Ziele um 5,53 € auf 13,03 € steigen. Für mittlere Distanzen bis 6.000 Kilometern ist eine Erhöhung um 9,58 € auf 33,01 € vorgesehen. Für Fernflüge sollen statt 42,18 € künftig 59,43 € fällig werden. Auf eine Erhebung von Umsatzsteuern für grenzüberschreitende Flüge oder aber auf die Einführung einer Flugbenzinsteuer hat der Gesetzgeber bisher verzichtet.
  • Senkung der Strompreise: Die zusätzlichen Einnahmen aus den CO2-Zertifikaten sollen vollständig zur Senkung der EEG-Umlage - und damit der Strompreise - verwendet werden, ab Januar 2024 dann auch zum Ausgleich der Steuer-Mindereinnahmen durch die erhöhte Pendlerpauschale.
  • Höhere Pendlerpauschale: Die Folgen der CO2-Bepreisung sollen für Berufspendler durch eine erhöhte Pendlerpauschale abgemildert werden. Die vom Bundestag beschlossene Erhöhung der Pendlerpauschale auf 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer ab 2021 bleibt bestehen. Zusätzlich soll sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöhen.
  • Förderung der Elektromobilität: Industrie und der Bund subventionieren (vorerst) bis Ende 2020 die Anschaffung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb. Der sogenannte „Umweltbonus“ beträgt 4.000 Euro für rein elektrische Fahrzeuge und 3.000 Euro für Plug-in-Hybride. Es gibt eine neue Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge. Die Dienstwagenbesteuerung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge ist nur mit 0,5 % und nicht mit 1% des Listenpreises zu bewerten. Das kostenfreie Aufladen eines Elektromobils beim Arbeitgeber bleibt bis 2030 steuerfrei, ebenso die private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern.
  • Energetische Gebäudesanierungen (Einbau neuer Fenster, Dämmungen etc.) werden steuerlich abschreibbar, und zwar auch für das Eigenheim. Es gibt eine bis zu 40%ige Subvention auf den Austausch von Ölheizungen gegen klimafreundlichere Heizsysteme. Die bislang unübersichtlichen Förderprogramme sollen mit der neu konzipierten „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) gebündelt und inhaltlich optimiert werden. Auch Kosten für Energieberater sollen künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten.
  • Neue Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern: Der Vermittlungsausschuss schlägt vor, die finanziellen Lasten des Klimaschutzprogramms aufzuteilen: Die Länder sollen für die Jahre 2021 bis 2024 vom Bund 1,5 Milliarden Euro erhalten, um ihre Mindereinnahmen zu kompensieren. Darüber hinaus wird der Bund den Ländern ihre Steuerausfälle aus der zusätzlichen Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2024 ausgleichen. Es soll rechtzeitig überprüft werden, ob ab dem Jahr 2025 eine weitere Kompensation erforderlich ist.

 

Umstieg auf ein Fahrtenbuch zum Jahreswechsel vornehmen

Wer trotz allem noch weiter mit dem Auto zur Arbeit fahren will oder muß, der ärgert sich oft über die die teure Versteuerung nach der 1%-Regel für den Dienstwagen. Aber die Führung eines Fahrtenbuches mit der Hand ist lästig und dazu auch fehleranfällig. Mittlerweile gibt es elektronische Lösungen, die recht bequem zu handhaben sind und ein hohes Maß an Rechtssicherheit bieten. Wenn Sie sich mit dem Gedanken an ein elektronisches Fahrtenbuch tragen, den Umstieg aber vor dem Jahreswechsel nicht mehr geschafft haben, dann fangen Sie im Neuen Jahr wenigstens mit einem handschriftlichen Fahrtenbuch an. Dann können Sie im Lauf des Jahres immer noch auf das elektronische Fahrtenbuch umsteigen (BFH, Urteil vom 20.03.2014, Az. VI R 35/12, BStBl. 2014 II 0643).

 

Interessante Urteile für Vermieter

Gebäudeabschreibung beschleunigen: Es fanden sich in der aktuellen Rechtsprechung wieder einige Urteile, die für Vermieter von Interesse sein dürften. So ist es eine sehr interessante Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Investor von der doch recht mageren 2%igen Abschreibung in Richtung höherer Abschreibungssätze abweichen darf. Dazu muß er den Nachweis antreten, daß die tatsächliche Nutzungsdauer des erworbenen Objektes unter 50 Jahren liegt. Wie er das tun kann, damit hat sich kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigt (Urteil vom 12.7.2019, AZ 3 K 3307/16). Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Nachweis anhand eines Gutachtens erbracht werden kann, das auf dem „Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen“ beruht. Dieses Modell ist in Anlage 4 der sogenannten „Sachwertrichtlinie“ vom 5. September 2012 (Aktenzeichen BAnz AT 18.10.2012 B1) veröffentlicht. Da eine Öffnung der recht starr praktizierten 2%-AfA-Regelung den Interessen der Finanzämter zuwiderläuft, hat die Finanzverwaltung gegen das Urteil Revision eingelegt (AZ BFH IX R 25/19).

Steuerfalle bei Umschuldung vermeiden: In Zeiten fallender Zinsen nehmen auch Immobilieneigentümer vermehrt Umschuldungen in Anspruch, um ihre Zinsbelastung zu reduzieren. Hier stellt sich steuerlich immer die Frage des sogenannten Finanzierungszusammenhanges. Die Finanzbehörden legen diesen sehr eng aus und machen oft Schwierigkeiten, wenn die neu aufgenommenen Darlehensmittel auch nur kurzfristig mit anderen Geldern (etwa auf einem privaten Girokonto) vermischt werden. Das FG Baden-Württemberg ist in seinem Urteil vom 29.10.2018 (AZ 10 K 1825/17) zu dem Ergebnis gekommen, daß es hierauf nicht ankommen kann, sondern allein auf die tatsächliche Verwendung der neu aufgenommenen Darlehensmittel zur Tilgung der Altschulden. Ganz besonders erfreulich ist, daß die gegen dieses Urteil von der Finanzverwaltung ursprünglich angestrengte Revision (AZ BFH IX R 9/19) zwischenzeitlich wieder zurückgenommen worden ist. Die Finanzverwaltung wollte damit offenbar einem ablehnenden höchstrichterlichen Urteil zuvorkommen. Nun ist das Urteil des FG Baden-Württemberg rechtskräftig und kann dabei hilfreich sein, Ärger mit dem Finanzamt bei Umschuldungsfällen vom Tisch zu bekommen.

Umsatzsteuerrisiko für Grundstücksgemeinschaften: In unserem Newsticker Februar / März / April 2019 hatten wir über ein problematisches Urteil des BFH (Urteil vom 22.11.2018, AZ V R 65/17) zu Bruchteilsgemeinschaften und Umsatzsteuer berichtet. In Kurzform – Eine Bruchteilsgemeinschaft wird umsatzsteuerlich nicht anerkannt, was sehr lästige Auswirkungen zum Beispiel für Ehegatten haben kann, die ein in gemeinsamem Eigentum stehendes Grundstück ganz oder teilweise auch umsatzsteuerpflichtig vermieten. Diese Entscheidung ist zwischenzeitlich in der Fachwelt intensiv besprochen und insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel kritisiert worden. Interessant ist auch, daß die Finanzverwaltung das Urteil bisher noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht hat und folglich noch nicht allgemein anwendet. Auch in den Umsatzsteuerrichtlinien heißt es noch unverändert: „Unternehmer kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein“. Gut so!

Gewerblichkeitsrisiko für Grundstücksgemeinschaften: Private Vermögensverwaltungsgesellschaften (also z.B. Grundstücksgesellschaften, aber auch z.B. Familienpools für Kapitalvermögen) können sich auch im Hinblick auf das Thema Gewerblichkeit üble Risiken einhandeln. Denn nach gefestigter Rechtsprechung gilt, daß eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die auch nur geringfügige gewerbliche Einkünfte erzielt, mit sämtlichen Einkünften gewerblich wird. Eine solche „gewerbliche Infektion“ hat man sich mal schnell „eingefangen“, z.B. wenn die Gesellschaft in einen geschlossenen Immobilienfonds investiert. Mit Urteil vom 06.06.2019, AZ IV R 30/16, hat der BFH die Grundsätze zur „gewerblichen Infektion“ noch einmal bekräftigt. Immerhin hat der BFH gleichzeitig aber auch klargestellt, daß die Einkünfte einer Vermögensverwaltungsgesellschaft auch bei Vorliegen einer sogenannten „gewerblichen Infektion“ tatsächlich nicht mit Gewerbesteuer zu belegen sind, da eine Steuerbefreiung greift. Ärgerlich bleibt aber, daß das Vermögen einer „gewerblich infizierten“ Gesellschaft als Betriebsvermögen zu qualifizieren ist. Das heißt zum Bespiel bei Immobilien, daß Veräußerungsgewinne auch nach Ablauf der Spekulationsfrist von 10 Jahren weiterhin einkommensteuerpflichtig bleiben.

 

Interessante Urteile für Unternehmen und Unternehmer

Von hinten durchs Knie geschossen (1): Mit Urteil vom 10.04.2019, AZ X R 28/16, BStBl. 2019 II S. 474, hat der BFH ein Urteil gesprochen, das mit den Newton’schen Gravitationsgesetzen ein für allemal Schluß macht. Da hatte ein findiger Werbeunternehmer, der seine Agentur in der Rechtsform der GmbH betrieb, sozusagen „nebenbei“ noch ein Einzelunternehmen gegründet. Dessen Zweck bestand ausschließlich darin, für seine GmbH sogenannte Agenturrabatte zu erschließen. Aus Sicht des Unternehmers also eine kleine, sozusagen nebenbei geführte Firma, die für seine bedeutend größere GmbH noch ein paar Euro zusätzlich einspielen sollte. Der BFH hat die Sache einmal andersherum gesehen und geurteilt, daß die GmbH-Beteiligung des Unternehmers dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens zuzuordnen sei, denn ohne die GmbH könne das Einzelunternehmen sein Geschäft schließlich nicht betreiben. Wie beim „schwarzen Loch“ also – Es ist zwar sehr klein, kann aber ganze Planeten ohne Probleme verputzen. Damit war der Status der GmbH-Anteile als sogenanntes steuerliches Privatvermögen futsch. Ein wirklich gemeines Urteil, meinen wir.

Von hinten durchs Knie geschossen (2): In die gleiche Richtung zielt das Urteil des BFH vom  12.06.2019, AZ X R 38/17, BStBl. 2019 II S. 518. Hier hatte der Eigner einer GmbH einen Online-Shop nicht im Rahmen seiner GmbH, sondern wiederum „nebenbei“ als Einzelunternehmen gegründet. Und dies auch nur aus dem Grund, weil der Einzelhandelsverband, dem die GmbH angehörte, gegen den Betrieb von Online-Shops durch seine Mitglieder war und der GmbH mit dem Rausschmiß drohte. Auch hier argumentierten Finanzamt und Finanzgericht, die Beteiligung an der (wiederum viel größeren) GmbH sei dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens zuzuordnen. Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts zwar zunächst aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückgewiesen. Es steht aber zu befürchten, daß dieser Fall im Ergebnis ebenso wie der Fall (1) beurteilt wird.

Von hinten durchs Knie geschossen (3): Vorsicht ist ab 2020 auch bei sogenannten „Minijobs auf Abruf“ geboten, also bei Minijobs ohne feste Arbeitszeiten. Hier sollten Sie, auch wenn es bei Abrufjobs sehr merkwürdig klingt, eine wöchentliche Mindest- oder Höchstarbeitszeit im Anstellungsvertrag vereinbaren. Alternativ hierzu können Sie es auch ins Belieben des Arbeitnehmers stellen, die anfragte Arbeitszeit anzunehmen. Wenn all dies nicht der Fall ist, kann von einer Steuer- oder Sozialversicherungsprüfung als wöchentliche Arbeitszeit ab 2020 eine Mindestzahl von 20 Stunden angenommen werden, womit der Status als Minijobber verlorenginge. Bitte überprüfen Sie Ihre Verträge mit Minijobbern insoweit auf Anpassungsbedarf.

Verträge mit nahestehenden Personen bitte immer im vorhinein abschließen: Ein Unternehmer hatte im Urteilsfall des BFH vom 22.5.2019, AZ X R 19/17, zur Finanzierung einer Betriebsimmobilie ein zinsloses Darlehen von seinem Schwager erhalten. Als das Finanzamt hieraus die Folgen ziehen wollte (Schenkungsteuer auf Zinsvorteil, Abzinsung), vereinbarten die beiden rückwirkend auf den Vertragsbeginn eine Verzinsung des Darlehens. Der BFH erkannte die erst nachträglich erfolgte Zinsvereinbarung nicht an, denn ein „fremder Dritter“ (das ist aus Sicht des Steuerrechts sozusagen die Vergleichsperson für Vereinbarungen zwischen nahestehenden Personen) würde nachträgliche Zinsvereinbarungen nicht akzeptieren. Die gleichen Grundsätze sind im Verhältnis der GmbH zu ihrem beherrschenden Gesellschafter anzuwenden.

 

Interessante Urteile für die Geistlichkeit

Auch kirchliche Institutionen müssen sich eine Betriebsprüfung gefallen lassen: Eine kirchliche Institution betrieb einen sogenannten Betrieb gewerblicher Art in Form eines Reisebüros. Das Finanzamt wollte eine Betriebsprüfung durchführen. Hiergegen wandte sich die kirchliche Institution mit dem Argument, durch die Betriebsprüfung sei das kirchliche Selbstbestimmungsrecht verletzt. Das FG Münster wies die Klage mit Entscheidung vom 20.11.2017, AZ 6 K 603/16 AO, ab. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde nun vom BFH als unbegründet abgewiesen (AZ V-B-7/18, Beschluss vom 07.08.2019) und das kirchliche Reisebüro muß die Betriebsprüfung zulassen.

Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft ist keine Nachlassverbindlichkeit: In dem vom BFH mit Urteil vom 11.07.2019, AZ II R 4/17, entschiedenen Fall war der Kläger Pfarrer in einer Kirchengemeinde. Von einem Gemeindemitglied wurde er als Erbe eingesetzt. Der Pfarrer zeigte dem Landeskirchenamt seine Erbeinsetzung an und erklärte, daß er das Erbe in vollem Umfang seiner Kirchengemeinde zur Verfügung stellen wolle. Das Landeskirchenamt genehmigte unter dieser Bedingung die Annahme der Erbschaft. Der Pfarrer setzte die Verpflichtung zur Weitergabe des Erbes als Nachlaßverbindlichkeit an, so daß seine „Nettoerbschaft“ bei null lag. Der BFH stellte mit seinem Urteil klar, dass ein Abzug der Weitergabeverpflichtung nicht möglich ist und der Pfarrer die Erbschaftsteuer schuldet. Hätte das Gemeindemitglied direkt an die Kirchengemeinde gespendet, wäre auf die Erbschaft keine Steuer angefallen.

 

Interessante Urteile aus der Schenkung- und Erbschaftsteuer

Kettenschenkung muß anerkannt werden: Überträgt ein Großelternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Grundstücksteil an sein eigenes Kind weiter, ohne zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, darf das nicht als direkte Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind ausgelegt werden (FG Hamburg, Urteil vom 20.08.2019, AZ 3 K 123/18, Revision nicht zugelassen). Das Finanzamt sah eine direkte Schenkung der Großeltern an das Enkelkind, da die mittlere Generation aufgrund des Testamentes der Großeltern zur Weitergabe des Grundstücks an das Enkelkind verpflichtet gewesen sei. Das Finanzgericht hingegen urteilte, die Weitergabe des Grundstücks von der mittleren Generation an die Enkelgeneration sei noch zu Lebzeiten der Großeltern, also vor Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit des Testaments – und somit freiwillig – erfolgt.

Nachträgliche Einkommensteuer auf den Nachlaß abzugsfähig: Wenn entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Einkommensteuernachforderung zu rechnen ist, kann diese Verbindlichkeit auch noch nachträglich im Rahmen der Erbschaft­steuer geltend gemacht werden (BFH, Urteil v. 11.07.2019, AZ II R 36/16; veröffentlicht am 05.12.2019). Sachverhalt: Der Erblasser war an einer Gesellschaft beteiligt, zu deren Gunsten das Finanzamt zunächst einen steuerfreien Sanierungsgewinn annahm. Erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung des Erbschaftsteuerbescheides wurde die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns verneint und der daraus resultierende Einkommensteuerbescheid geändert. Das Finanzamt wollte die Erbschaftsteuerfestsetzung aber wegen Verjährung nicht mehr ändern. Die Sache ging über das Finanzgericht bis zum BFH. Dieser hat sie nun an das Finanzgericht zurückverwiesen diesem einige Überlegungen zu der Frage ins Stammbuch geschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Einkommensteuerschuld trotz Verjährung der Erbschaftsteuer doch noch als Nachlaßverbindlichkeit anerkannt werden muß.

 

Aktueller Sachstand zum Thema Registrierkassen

Unser Finanzminister hat sich ja den Kampf gegen Steuerbetrug im Bargeldgeschäft auf die Fahne geschrieben und beglückt Betriebe mit Bargeschäften mit immer neuen Reglementierungen. Wer in seinem Unternehmen eine elektronische Registrierkasse nutzt, muß starke Nerven haben. Ab dem 1. Januar 2020 muß aus der Kasse für jeden Barumsatz ein Kassenbon herausgegeben werden. Außerdem muß die Kasse ab dem 1. Januar 2020 mit einer sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein, welche dazu dient, Manipulationen der Kasse vorzubeugen. Die Nachrüstung mit einer TSE betrifft wohl um die 2 Millionen Geräte in der gesamten Republik. Die TSE muß vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik offiziell zertifiziert werden. Leider arbeitet das Amt nicht so schnell, so daß es bis heute nur eine Handvoll zertifizierter Anbieter von TSEs gibt. Netterweise hat der Bundesfinanzminister daher die Frist für die Nachrüstung jetzt bis zum 30. September 2020 verlängert. Auch witzig: Ab dem 1. Januar 2020 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme dem Finanzamt mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitgeteilt werden. Auch diese Verpflichtung wird vom Finanzminister großzügigerweise noch nicht angewendet – weil das Ministerium es nicht geschafft hat, den „amtlich vorgeschriebenen Vordruck“ rechtzeitig zu erstellen.

Ob die in Ihrem Betrieb genutzte Registrierkasse den Anforderungen der Finanzverwaltung standhält oder nicht, sollten Sie im Zweifel mit Ihrem Kassenhersteller und mit uns abklären.

 

Neue Musterklage gegen Doppelbesteuerung bei Renten

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt die Klage eines Ruheständlers gegen die Zweifachbesteuerung von Renten. Von dieser Musterklage profitieren auch andere Senioren, die nun nicht selbst klagen müssen. Der Kläger im Musterverfahren hatte vom FG Kassel bereits eine Doppelbesteuerung seiner Rente bescheinigt bekommen. Das Gericht hatte diese aber als geringfügig angesehen und die Klage abgewiesen. Nun liegt der Sachverhalt dem BFH vor, der jetzt klären muss, wie eine Doppelbesteuerung ganz konkret berechnet wird.

Mit diesem Verfahren hat der Bund der Steuerzahler ein echtes Faß aufgemacht. Die Rentenbesteuerung war erst 2005, und dies auch aus Gründen der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung, umfassend reformiert worden (Umstieg auf die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“). Damals war aber leider kein übersichtliches neues System geschaffen worden. Vielmehr wurde eine Vielzahl von Rentenmodellen im Gesetz untergebracht (BfA-, Riester-, Rürup-, Betriebs- und was sonst nicht noch alles für Renten…), die natürlich alle unterschiedlich besteuert werden. Also, dieses Verfahren wird für den BFH kein Spaß werden (BFH AZ X R 20/19).

 

Bitte beachten Sie: Dieses Dokument verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen in allgemeiner Form darzustellen. Die hierin enthaltenen Ausführungen und Darstellungen erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Bei Fragen zu den besprochenen Themen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.