Fickus und Fickus Steuerberater Köln

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11. Sonderausgabe zum Corona-Virus Sekretariat | 18.06.2020

 

S o n d e r i n f o

Ä n d e r u n g   d e r    U m s a t z s t e u e r s ä t z e –

D i e   w i c h t i g s t e n   F o l g e n   f ü r   d i e   P r a x i s

 

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Änderung der Umsatzsteuersätze ab dem 1. Juli wirft viele Fragen für die Praxis auf und es ist wichtig, daß die Umsetzung möglichst sauber erfolgt. Das sind aus unserer Sicht die wichtigsten Punkte, die Sie bei der Abrechnung Ihrer Leistungen beachten sollten:

  • Ihr System muß dazu in der Lage sein, ab dem 1. Juli 2020 Rechnungen mit den neuen Steuersätzen zu produzieren. Wenn Ihr System dazu nicht in der Lage ist, schulden Sie weiterhin die höhere Umsatzsteuer, denn es muß immer der Betrag an das Finanzamt abgeführt werden, der auf der Rechnung ausgewiesen ist. Der Rechnungsempfänger aber kann den höheren Betrag nicht als Vorsteuer geltend machen, da es sich um einen unrichtigen Steuerausweis handelt.
  • Welcher Steuersatz anzuwenden ist, richtet sich allein nach dem Datum der Erbringung Ihrer Leistung an den Kunden. Nicht entscheidend ist, wann die Rechnung ausgestellt wird oder wann das Geld auf Ihrem Konto eingeht. Wann Sie Ihre Leistung erbracht haben, hängt von Ihrem Geschäft ab. Bei Handelsgeschäften erfolgt die Leistung mit Übergabe der Ware an den Kunden oder an die Spedition, bei sogenannten Werkleistungen mit Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber, bei Dienstleistungen mit Erbringung derselben.
  • Wir können Ihnen nur dringend empfehlen, sich bei der Rechnungsstellung strikt nach dem Leistungsdatum zu richten und nicht etwa nach den Wünschen Ihrer Kunden, die sich von einer späteren Berechnung vielleicht einen Umsatzsteuerrabatt erhoffen. Eine verzögerte Rechnungsstellung befreit Sie nicht davon, für eine vor dem 1. Juli erbrachte Leistung noch den höheren Steuersatz in Rechnung zu stellen.
  • Auch empfehlen wir Ihnen, zum Ende des Monats Juni einmal „Inventur“ zu machen und genau zu prüfen, welche Leistungen Sie bis dahin erbracht haben. Diese sollten Sie dann auch zum 30. Juni abrechnen. Sie könnten eine solche „Altleistung“ zwar auch noch im Juli oder später abrechnen, dann aber bitte noch mit dem „alten“ Steuersatz.
  • Das Datum oder den Zeitraum der Leistungserbringung sollten Sie (immer!) auf Ihrer Rechnung vermerken. Gerade bei einer Änderung des Umsatzsteuersatzes ist diese Rechnungsangabe besonders wichtig, auch für uns zur Orientierung bei der Erstellung Ihrer Buchhaltung.
  • Abgrenzung bei nachträglichen Rechnungsänderungen: Zuweilen kommt es vor, daß auf eine Leistung nachträglich eine Nachberechnung erfolgt oder aber eine Gutschrift gewährt wird. Der Steuersatz muß sich dann nach der ursprünglichen Rechnung richten: Wenn Sie z.B. für eine im Mai zu 19% USt ausgeführte Leistung im Juli eine Nachberechnung oder eine Gutschrift erstellen, muß auch im Juli der Steuersatz von 19% angewendet werden.
  • Abgrenzung bei Teilleistungen: Wird eine Leistung in voneinander abgrenzbaren Teilen erbracht und werden diese Teile gesondert abgerechnet, sind die vor dem 1.Juli erbrachten Teilleistungen mit dem bisherigen Steuersatz und die danach erbrachten Teilleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Teilleistungen können z.B. sein Miet-, Leasing- oder Wartungsverträge. Sie können auch in der Bauwirtschaft vorkommen, z.B. wenn ein Unternehmen an einer Baustelle mehrere Gewerke übernommen hat, die jeweils einzeln abgenommen und abgerechnet werden. 
  • Abgrenzung bei Anzahlungen oder Vorschüssen: Wenn Sie z.B. eine Anzahlung im Mai mit 19% Umsatzsteuer berechnet haben, die Leistung aber erst im Juli erbracht wird, ist auf die Leistung der Steuersatz von 16% anzuwenden. Dies ist auf der Abschlußrechnung entsprechend auszuweisen. Die Rechnungen sähen dann wie folgt aus:

Anzahlungsrechnung                                         Schlußrechnung

Netto                            1.000                              Netto                        2.000

USt                                 190                              USt                             320

Brutto                           1.190                              Brutto                       2.320

                                                                           ./. Anzahlung

                                                                           Netto                        1.000

                                                                           USt                             190

                                                                           Brutto                       1.190

                                                                           Rest zu zahlen         1.130

Eigentlich ist es gar nicht so kompliziert – Wenn Ihr System zum 1. Juli am Start ist und Sie darauf achten, daß der Steuersatz sich strikt nach dem Datum der Erbringung Ihrer Leistung richtet und nach nichts anderem, dann ist der größte Teil Ihrer Arbeit bereits getan.

Unser IT Dienstleister DATEV wird auch dieses Mal wieder in der Lage sein, die sehr kurzfristigen Gesetzesänderungen in den Systemen pünktlich umzusetzen. Den Rest der Arbeit erledigen wir dann für Sie und trennen bei der Verbuchung Ihre Umsätze und auch die Kosten sauber nach den unterschiedlichen Steuersätzen.

 

Mit den besten Grüßen

Ihre Steuerberater

Fickus & Fickus aus Köln