Fickus und Fickus Steuerberater Köln

Newsticker

7. Sonderausgabe zum Corona-Virus Sekretariat | 01.04.2020

 

Insolvenzantragspflicht ausgesetzt

Der mit Spannung erwartete Gesetzesentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht infolge von Corona ist am 25. März 2020 durch den Bundestag einstimmig (!!!) angenommen worden. Der Bundesrat hat am 27. März zugestimmt. Das Gesetz ist noch am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt verkündet worden und in Kraft getreten. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für durch Corona in Schieflage geratene Unternehmen ist zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Diese Regelung holt Geschäftsführer von durch Corona bedrohten Unternehmen aus dem Fokus von Insolvenz- und Strafrecht und ist damit ein Segen für die betroffenen Verantwortungsträger.

 

Kündigungsausschluß für Mietverträge

Mietverträge können durch Vermieter nicht mehr gekündigt werden, soweit der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet und die Nichtleistung durch Corona veranlaßt ist. Von dieser Regelung haben bereits einige gewerbliche Großmieter (z.B. Adidas, Deichmann) exzessiven Gebrauch gemacht und Mieten bis auf null gekürzt, während kleinere Betriebe noch eher zurückhaltend sind. Die Regelung befreit den Mieter nicht von der Zahlungspflicht, aber bei Mietern aus stark betroffenen Branchen (insbesondere Einzelhandel und Gastronomie) wird es am Ende wohl auf eine Sanierungsbeteiligung der Vermieter in Form von Mieterlassen herauslaufen.

 

Darlehensverträge gesetzlich gestundet

Für Darlehensverträge mit Verbrauchern (vulgo: Privatleuten), die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, werden alle Ansprüche des Darlehensgebers, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet, wenn der Darlehensnehmer infolge von Corona in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers sind solange ebenfalls ausgeschlossen. Das ist faktisch ein zunächst dreimonatiger Bestandsschutz insbesondere für Kredite zur Finanzierung des Eigenheims. Interessant ist, daß das Gesetz bei Bedarf durch Rechtsverordnung, also auf vereinfachtem Weg, auch auf Unternehmen ausgedehnt werden kann.

 

Noch immer - Scholz mauert bei Krediten für den Mittelstand

Wie berichtet, landet die groß angekündigte „unbegrenzte Kreditgewährung“ nicht bei den betroffenen Mittelständlern. Während die Schleusen für Kleinunternehmen weit geöffnet wurden (Zuschüsse von 9.000 bzw. 15.000 EUR), nimmt der Bund die Banken noch immer in Mithaftung für Kredite an den Mittelstand. Unter dem Druck der Ereignisse ist diese zwar mittlerweile auf 10% herabgesetzt worden. Immer noch zuviel, wie die schleppende Kreditvergabe zeigt. Finanzminister Scholz meint  dazu, die Bankmitarbeiter sollten doch jetzt bitte „ein bißchen fünf gerade sein lassen“ und bei der Kreditvergabe nicht so genau hinschauen. Antwort des gastgebenden Bankers: „Als Bundesfinanzminister läßt es sich leicht Forderungen an Bankmitarbeiter stellen, die später die Prüfung der Bankenaufsicht über sich ergehen lassen müssen." (https://www.presseportal.de/pm/24076/4561449). Hier muß dringend etwas passieren. Schreiben Sie das Herrn Scholz, vielleicht versteht er es dann besser: poststelle@bmf.bund.de. Wer als Mittelständler in NRW sitzt, hat Glück und kann bis zu 25.000 EUR Soforthilfe bekommen (https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020), in Bayern sogar bis zu 50.000 EUR. Hier muß der Bund nachziehen!