Fickus und Fickus Steuerberater Köln

Newsticker

Newsticker - Steuern 2. Halbjahr 2021 Sekretariat | 23.12.2021

 

Liebe Leserin, lieber Leser,

vielleicht haben Sie unseren Newsticker im zweiten Halbjahr 2021 gar nicht vermißt, weil die Zeit wieder wie im Fluge vergangen ist und die Lektüre von Steuerinfos ohnehin nicht zu Ihren Lieblingsbeschäftigungen gehört. Wir jedenfalls haben es seit Juni nicht mehr geschafft, den Newsticker für Sie zu schreiben. Neben dem hohen Arbeitsdruck in unserer Kanzlei, der sich auch diversen Corona-Zusatzthemen verdankt, um die wir uns für unsere Mandantschaft kümmern, sind Sonderbelastungen hinzugekommen, sei es durch Hochwasserschäden zu Hause oder die Suche nach neuen Büros für unsere Kanzlei, die wir im kommenden Frühjahr beziehen werden. Auf einmal ist das Jahr fast vorüber, aber wir möchten Ihnen vor der Jahreswende wenigstens noch ein paar interessante Steuerthemen und –trends zurufen.

 

Was haben „die Neuen“ steuerlich vor?

Mit Spannung steht zu erwarten, wie eine rot-gelb-grüne Steuerpolitik wohl aussehen wird. Richtig viel ist davon noch nicht zu sehen, da unser neuer Finanzminister sich erst einmal ordentlich einarbeiten muß. Seine erste Amtshandlung in Form der Verschaffung finanzieller „Beinfreiheit“ in der Größenordnung von 60 Milliarden Euro aus dem Bundeshaushalt war ja schon mal ein Statement. Nicht gerade ein klassisches Beispiel liberaler Finanzpolitik, aber wir glauben mit Herrn Lindner, daß die Transformation der Wirtschaft in Richtung Nachhaltigkeit und Klimaneutralität nicht alleine vom privaten Sektor gehoben werden kann.

Man hat auch läuten hören, daß die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Privatimmobilien nach Ablauf von 10 Jahren fallen soll. Dies stand jedenfalls in den Wahlprogrammen der SPD und der Grünen, hat es aber wohl dank des Einsatzes der FDP nicht bis in den Koalitionsvertrag geschafft. Unsere Einschätzung – Mit dieser Regierung wird die Steuerfreiheit nicht fallen.

Interessant wird die Frage, wie die neue Regierung mit dem Thema Rentenbesteuerung umgehen wird. Hierzu hatte der Bundesfinanzhof im vergangenen Frühjahr entschieden, daß die Rentenbesteuerung im Grundsatz verfassungskonform ist, künftige Rentnerjahrgänge aber von einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung betroffen sein können. In den Koalitionsvertrag Eingang gefunden hat eine Initiative der SPD, nach der zum einen die gegenwärtige Absetzbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung verbessert werden soll, zum anderen der später steuerpflichtige Anteil der Rente in seinem Wachstum gebremst werden soll. Das bedeutet: Wer bereits Rentner ist, für den bleibt alles beim alten. Berufstätige hingegen können Steuervorteile erwarten über eine bessere Absetzbarkeit der Beiträge zur Rentenversicherung und eine geringere Steuerlast auf die spätere Rente.

Ansonsten enthält der Koalitionsvertrag keine Steuerthemen, die in Richtung „großer Wurf“ gingen. Das wäre wohl auch zuviel verlangt bei einer Zufallskoalition, die erst einmal eine gemeinsame Linie für die Zukunft auf die Beine stellen muß. Es bleibt vorerst bei kleineren Maßnahmen im Bereich der Steuerklassenwahl, der Abschreibungen, beim Home Office etc.

 

Steuerlicher Zinssatz von 6% in Teilen verfassungswidrig

Mit Beschluß vom 08. Juli 2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß der steuerliche Zinssatz von 6% in Teilen verfassungswidrig ist. Dies gilt allerdings erst für Jahre ab 2019. Die Finanzverwaltung hat auf das Urteil sehr zügig reagiert (BMF-Schreiben vom 17.9.2021). Ab 2019 sollen zunächst jegliche Festsetzungen von Erstattungs- oder Nachzahlungszinsen unterbleiben, bis eine gesetzliche Neuregelung vorliegt. Dann soll die Festsetzung nachgeholt werden. Das Urteil wird nur angewandt auf die klassischen Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen, die Sie aus Ihren Steuerbescheiden kennen. Aussetzungszinsen, Stundungszinsen oder Hinterziehungszinsen hingegen sollen im bisherigen Umfang fortbestehen.

 

Gewinne aus Zwangsversteigerungen können steuerpflichtig sein

Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des  § 23 EStG sein (FG Düsseldorf, Urteil v. 28.4.2021 - 2 K 2220/20 E, Revision nicht zugelassen). Der Kläger war der Ansicht, daß er den Überschuß aus der Versteigerung seiner Immobilie nicht zu versteuern habe, denn er sei schließlich zum Verkauf gezwungen gewesen. Das Gericht hingegen meinte: Auch bei einer Zwangsversteigerung beruht der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluß des Eigentümers. Denn er könne ja - anders als bei einer Enteignung - den Eigentumsverlust durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern. Na ja …

 

Verluste aus Darlehen an notleidende eigene GmbH abzugsfähig

Der endgültige Ausfall einer Darlehensforderung führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust. Es muß dafür aber feststehen, daß der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird, z.B. wegen Insolvenz (BFH, Urteil v. 27.10.2020 - IX R 5/20; veröffentlicht am 17.6.2021). Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar einer GmbH, die dem Mann gehörte, Darlehen gewährt, um die Gesellschaft vor dem Konkurs zu retten. Leider erfolglos. Das Finanzamt wollte die Darlehensverluste nicht anerkennen, da deren Gewährung eine Art Privatvergnügen der Eheleute gewesen sei. Beamtenlogik halt. Das sah der BFH zum Glück anders und hat die Verluste zum Abzug zugelassen.

 

Photovoltaikanlagen etc. auf Antrag steuerlich irrelevant

Nicht nur uns, auch die Finanzämter treibt die steuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerken und sonstigen sinnvollen Investitionen in nachhaltige Technologien in den Wahnsinn – Einspeisevergütung, Langzeitprognose, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Besonderheiten bei Eigentümergemeinschaften und so weiter und sofort. Auf Antrag kann eine solche Anlage unter bestimmten Voraussetzungen deshalb jetzt einfach aus der Steuererklärung herausgelassen werden. Wenn man ins Kleingedruckte schaut, wird es allerdings sofort wieder kompliziert. Mehr Infos:

https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Merkblatt_Liebhabereiwahlrecht%20.pdf

 

Darauf möchten wir es für dieses Jahr beruhen lassen. Ihnen und Ihren Lieben wünschen wir nach einem ereignisreichen, besonderen Jahr 2021 nun ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein paar ruhige und entspannte Tage zwischen den Jahren. Für Ihre Treue zu unserer Kanzlei und das ein oder andere Mal sicherlich auch für Ihre Geduld mit uns, die wir uns in viele neue Themen auch erst einarbeiten mußten, bedanken wir uns ganz herzlich!

 

Ihre Steuerberater Fickus & Fickus aus Köln

 

 

Bitte beachten Sie: Dieses Dokument verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen in allgemeiner Form darzustellen. Die hierin enthaltenen Ausführungen und Darstellungen erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Bei Fragen zu den besprochenen Themen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.