Das neue Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
B E S O N D E R E R H A N D L U N G S B E D A R F F Ü R D I E G B R
Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) in Kraft. Es enthält grundlegende Änderungen des Rechts der Personengesellschaft. Vor allem die GbR ist hiervon betroffen, aber auch für andere Rechtsformen werden sich Veränderungen ergeben. Das Thema ist zunächst einmal ein zivilrechtliches, von daher sind eventuell notwendige Anpassungen des Gesellschaftsvertrages, Anmeldungen zu den betroffenen Registern etc. eine Sache der Juristen und nicht der Steuerberater. Wir möchten Sie mit dieser Sonderausgabe unseres Newstickers aber auf einige wesentliche Neuerungen aufmerksam machen, damit Sie für sich selbst eventuellen Handlungsbedarf erkennen können.
Das neue Gesellschaftsregister für die GbR
Mit dem MoPeG gießt der Gesetzeber die seit vielen Jahren gefestigte Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR nunmehr in gesetzliche Form. Aus praktischer Sicht die wichtigste Änderung ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters, in welchem künftig die am Rechtsverkehr teilnehmenden GbRs geführt werden, ähnlich wie es bereits das Handelsregister für andere Rechtsformen wie etwa die GmbH oder die KG gibt.
Es besteht kein gesetzlicher Eintragungszwang in das Gesellschaftsregister, d.h. vom Grundsatz her kann eine GbR auch in Zukunft ohne Eintragung fortgeführt werden. Allerdings gibt es einen faktischen Eintragungszwang insbesondere für Immobiliengesellschaften. Eine grundbesitzhaltende GbR kann künftig ohne die Eintragung z.B. keine Immobilien mehr kaufen oder verkaufen und auch keine Grundschulden mehr bestellen. Denn diese Transaktionen müssen über das Grundbuch abgewickelt werden, und grundbuchfähig ist künftig nur noch die eingetragene GbR.
Für eine eingetragene GbR besteht darüber hinaus die Pflicht zur Eintragung ins sogenannte Transparenzregister. Hier müssen sich die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft, in der Regel sind das die Gesellschafter, eintragen lassen, eine Verpflichtung, die aus dem Geldwäschegesetz herrührt.
Ein faktischer Eintragungszwang kann sich im Übrigen auch für GbRs ergeben, die in ihrem Vermögen Gesellschaftsanteile halten, etwa an einer GmbH oder einer KG. Hier ist die Eintragung wichtig, z.B. um in Zukunft auch weiterhin Anteilskäufe oder -verkäufe abwickeln oder Haftungsbeschränkungen ins Handelsregister eintragen lassen zu können.
Änderungen für alle Personengesellschaften
Darüber hinaus werden ab dem 01.01.2024 Änderungen auch für alle anderen personengesellschaftlichen Rechtsformen in Kraft treten. Diese betreffen teils Kernfragen des Gesellschaftsvertrages wie z.B. Stimmrechte, Kündigungsfristen, Beschlußfassung, Eintritt und Austritt von Gesellschaftern etc.. Bestehende Gesellschaftsverträge sollten im Hinblick auf die Gesetzesänderungen durch das MoPeG kritisch durchgesehen und ggfs. an das neue Recht angepaßt werden.
Steuerliche Auswirkungen der neuen Gesetzgebung
Im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen (a) Ertragsteuern, (b) Erbschaft- und Schenkungsteuern und (c) der Grunderwerbsteuer. Im Hinblick auf die beiden erstgenannten Steuern kann grundsätzlich Entwarnung gegeben werden, denn in den aktuellen Gesetzentwürfen sind Regelungen enthalten, welche die Fortgeltung des bisherigen Rechts sicherstellen.
Weniger Klarheit besteht derzeit noch im Bereich der Grunderwerbsteuer: Aktuell enthalten die Gesetzentwürfe noch keinerlei Regelungen mit der Folge, daß bedeutende Steuervergünstigungen für Personengesellschaften derzeit auf der Kippe stehen. Es zeichnet sich jedoch ab, daß eine einjährige Übergangsregelung kommen wird, mit welcher das bisherige Grunderwerbsteuerrecht der Personengesellschaften noch für das gesamte Jahr 2024 fortgeschrieben wird.
Fazit
Die Zeiten, in denen die GbR für einfache und flexible Handhabung stand, gehören mit dem MoPeG wohl der Vergangenheit an. Das MoPeG wird für viele GbRs, insbesondere solche mit Grundvermögen, einen Zwang zur Eintragung ins Gesellschafts- und damit auch ins Transparenzregister begründen, denn ohne Eintragung sind der Kauf, der Verkauf oder die grundbuchlich besicherte Beleihung von Immobilien künftig nicht mehr möglich.
Auch für andere Gesellschaftsformen kann sich Handlungsbedarf ergeben, weil das Gesetz in Kernfragen des Gesellschaftsrechts wie Stimmrechtsregelungen, Kündigungsfristen, Beschlußfassung, Eintritt und Austritt von Gesellschaftern etc. eingreift.
Aus steuerlicher Sicht ist insbesondere für Personengesellschaften, bei denen Gesellschafterwechsel anstehen, Vorsicht geboten, denn wichtige derzeit noch geltende Steuervergünstigungen im Bereich der Grunderwerbsteuer stehen zum Jahreswechsel 2023/2024 auf der Kippe.
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