Kosten einer „rustikalen“ Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar
Im Urteilsfall des Bundesfinanzhofes („BFH“) vom 10.11.2016 (Az VI R 7/16), ging es um die Frage ob die Kosten einer Geburtstagsfeier eines Geschäftsführers steuerlich absetzbar sind. Der VI. Senat hat die Kosten zum Abzug zugelassen, weil die Feier in einem „rustikalen“ betrieblichen Rahmen stattgefunden hat und ausschließlich Mitarbeiter und Kollegen an der Feier teilgenommen haben. Hinzu kam, dass die Feier an einem Freitagnachmittag stattgefunden hat. Also – Rauschende Feste am Wochenende bitte unterlassen und lieber schön bescheiden („beamtenlike“) bleiben, dann spielt die Steuer mit.
Zahlung von „Knöllchen“ durch den Arbeitgeber steuerfrei
Das Finanzgericht („FG“) Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung vom 4.11.2016 (Az 1 K 2470/14 L) darüber zu entscheiden, wann die Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führt. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Zahlung solcher „Knöllchen“ durch den Arbeitgeber „durch beachtliche betriebsfunktionale Gründe gerechtfertigt“ und damit ein steuerfreier Kostenersatz möglich sein kann. Jeder Außendienstler, ob Auslieferungsfahrer, Vertreter oder Kurier, kann ein Lied vom kombinierten Zeit- und Parkplatzmangel singen, ebenso vom Jagdeifer der Politessen (m/w!) in unseren Städten. Das Finanzamt ist aber unverständig geblieben und hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt (Az VI R 1/17).
Schwerer Schlag gegen viele Karnevalsvereine
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 30.11.2016 (Az V R 53/15) einen herben Schlag gegen viele Karnevalsvereine ausgeteilt. Im Urteilsfall hatte ein Karnevalsverein eine Kostümparty am Karnevalssamstag ausgerichtet, an der über tausend Besucher teilgenommen hatten. Die Einnahmen aus der Veranstaltung wollte der BFH nicht steuerfrei lassen. Begründung: Nicht jede Veranstaltung, die durch Kostümierung der Teilnehmer, musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern geprägt wird, ist Brauchtumspflege und damit steuerbegünstigt. Erforderlich sei vielmehr, dass die Veranstaltung durch „Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form“ (!) gekennzeichnet werde. Also – Schunkelsitzung ja, Party nein! Für den BFH war bei seiner Entscheidung ausschlaggebend, dass eine Kostümparty während der Karnevalszeit auch von anderen – kommerziellen – Unternehmern veranstaltet werden kann, die keine Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen können. Auch als Rheinländer muß man zugeben, daß an dieser Überlegung etwas dran ist.
Abzug von Kosten für Golfturniere, Fahrtrainingslager etc. als Betriebsausgaben
Man muß schon etwas bieten heutzutage, wenn man Kunden und Geschäftsfreunde zu Events locken möchte, um seine Kontakte zu pflegen und neue Geschäftsmöglichkeiten zu gewinnen. Die Oberfinanzdirektion (“OFD“) NRW hat hierzu mit Kurzinformation-ESt-Nr. 14/2017 vom 9.5.2017 einige Leitlinien aufgestellt. Für die Beamten ist entscheidend, wie konkret der messbare Erfolg einer derartigen Maßnahme ist. Allein die vage Absicht, zu Geschäftsabschlüssen zu gelangen, ist für den Abzug der Kosten nicht ausreichend. Schwer vorstellbar für einen Beamten, daß man als Unternehmer auch mal Geld in die Hand nehmen muß, ohne sich über den Erfolg der Aktion sicher zu sein. Wir meinen, es kommt entscheidend auf die Teilnehmer solcher Veranstaltungen an. Wenn das nur Familie und Freude sind, wird es schwer. Wenn es gute Kunden und wichtige Geschäftspartner sind, muß ein Abzug möglich sein.
Der Breznläufer und die Umsatzsteuer
Wir waren noch nie beim Oktoberfest, wissen aber dank einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 3. August 2017, Az V R 15/17) nun, was ein „Breznläufer“ ist. Im Urteilsfall ging es um die heikle umsatzsteuerliche Frage, ob der Breznläufer seine Brezn „zum Verzehr an Ort und Stelle“ (dann 19% USt) oder nicht (dann 7% USt) liefert. Der BFH hat zugunsten des Breznläufers entschieden, da die Kunden seine Brezn zwar in aller Regel an Biertischen verzehren, diese Biertische aber nicht dem Breznläufer gehören. Denn der läuft mit seinem Korb nur die Bierzelte der Wiesenwirte ab. Sehr erfreuliche Entscheidung für den Breznläufer! Bier kostet übrigens immer 19% Umsatzsteuer, egal ob es im Stehen, Sitzen, Liegen oder sonstwie verkonsumiert wird.
Zu Fragen der Eßkultur in unseren Zeiten
In nahtlosem Anschluß an das bahnbrechende Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Mai 2015 (Az IV C 5 – S 2353/15/10002), nach dem „die z. B. auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstrecken-Flügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegeln oder vergleichbaren anderen Knabbereien“ nicht die Kriterien für eine Mahlzeit erfüllen und somit nicht zu keiner Kürzung der Verpflegungspauschalen von Dienstreisenden führen, hat nun der 11. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 31.5.2017 (Az 11 K 4108/14) entschieden, dass trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken aus Getränkeautomaten kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind. Die Klägerin, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte für Mitarbeiter und Kunden täglich ca. 150 trockene Brötchen, die in der Kantine zum Verzehr zur Verfügung standen. Auch konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste umsonst aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Das Finanzamt sah hierin einen steuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks und wollte dieses mit den amtlichen Sachbezugswerten von rund 1,60 EUR je Mitarbeiter und Arbeitstag besteuern. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt. Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien kein „Frühstück“. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 36/17 anhängig ist. Wenn einem da nicht das Brötchen im Halse stecken bleibt …
Gassigehservice als haushaltsnahe Dienstleistung
Gassigehservice, da muß man schon zweimal hinschauen, bis man das Wort überhaupt erst gelesen hat. Aber Spaß beiseite – es geht im Folgenden um die Frage, was „haushaltsnah“ ist. Der BFH hatte hierüber in seinem Beschluss vom 25.9.2017 (Az VI B 25/17) zu entscheiden. Der BFH stellt klar, daß eine haushaltsnahe Dienstleistung „in“ einem Haushalt erbracht wird, wenn sie „im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet“ wird. Das Ausführen eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes kann demnach auch eine in einem Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistung darstellen. Soweit wir ersehen, wurde noch nicht darüber entschieden, ob für den steuerlichen Abzug danach zu unterscheiden ist, ob lediglich ein gehfauler Dackel um den Block gezerrt wird (Abzug!) oder man mit einem nimmermüden spanischer Berglabrador stundenlang durch Gegend ziehen muß, bevor der mal müde wird (Abzug fraglich, da die Grenzen der Haushaltsnähe wohl überschritten sind; aber möglicherweise aus übergeordneten Erwägungen – Gleichheitsgrundsatz! – Entscheidung zugunsten des Labradors und seines Herrchens).
Jetzt aber: Frohe Weihnachten!