Sonderabschreibung 5% im Mietwohnungsbau vorerst (?) kassiert
In unserer Septemberausgabe hatten wir über eine geplante neue Sonderabschreibung von 5% im Mietwohnungsbau berichtet. Heute müssen wir Ihnen mitteilen, daß das Gesetzgebungsverfahren gestoppt ist. Die eigentlich für Mitte Dezember geplante Zustimmung des Bundesrats wurde kurzerhand von der Tagesordnung genommen. Eine Retourkutsche der Länder gegenüber dem Bund? Anzeichen für die mangelnde Geschlossenheit innerhalb der Bundesregierung? Mal abwarten, ob wir von der Gesetzesinitiative noch jemals etwas hören werden.
Preisgelder sind umsatzsteuerfrei
Preisgelder spielen in vielen Bereichen eine Rolle, nicht nur beim Pokern oder beim Pferderennen. Auch Künstler oder Architekten nehmen an Wettbewerben teil, in denen es um Preisgelder geht. Während es für die Einkommensteuer recht klar ist, daß solche Einnahmen steuerpflichtig sind, sieht es bei der Umsatzsteuer anders aus. In der Umsatzsteuer kommt es auf den sogenannten Leistungsaustausch an. In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung stellt der Bundesfinanzhof nunmehr fest, daß es keinen Leistungsaustausch gibt, wenn a priori noch nicht klar ist, ob wirklich beide Seiten eine Leistung erbringen. Entschieden hat der BFH über den Fall eines Pferderennens, bei dem nur bei entsprechender Plazierung bestimmte Preisgelder ausgezahlt wurden. Keiner der Teilnehmer konnte also vor dem Rennen sagen, ob er ein Preisgeld erhält oder nicht. Der BFH hat sich mit Urteil vom 2. August 2018 V R 21/16 der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angeschlossen und Preisgelder von der Umsatzsteuer ausgenommen.
Trennung freiberuflicher Zusammenschlüsse vereinfacht
Freiberufler sind bekanntlich ihre eigenen Köpfe. Da bleibt es nicht aus, daß die Partner schon einmal aneinandergeraten. Wie in einer Ehe halt. Und deshalb kommt es leider auch in manchen Fällen zur Scheidung. Jeder packt seine Siebensachen und geht seiner Wege. In der Vergangenheit hat das Finanzamt diesen ohnehin schon schweren Schritt oftmals noch dadurch weiter erschwert, daß es beim Abschied die Hand aufgehalten hat. Es hat die Auflösung einer Sozietät oder einer Gemeinschaftspraxis so ähnlich wie einen Verkauf behandelt und einen Verkaufserlös besteuert, der in der Realität überhaupt nicht angefallen war. Ein steuerliches Mittel gegen solche Wegelagerei war schon seit jeher das Instrument der sogenannten Realteilung. Nur wurde diese vom Finanzamt immer sehr eng ausgelegt und praktisch nur in Ausnahmefällen akzeptiert. Dieser Praxis hat der Bundesfinanzhof mit einer Reihe von Urteilen den Garaus gemacht. Nachdem die Verwaltung die Urteile lange ignoriert hatte („nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden …“), ist nun Vernunft eingekehrt. Das Bundesfinanzministerium hat mit einem aktuellen Anwendungsschreiben allen wichtigen zum Thema Realteilung ergangenen neueren Urteilen den Ritterschlag der „allgemeinen Anwendbarkeit“ erteilt (Schreiben vom 19.12.2018, BStBl. 2019 I 0006).
Veräußerungskosten als Werbungskosten aus V&V abzugsfähig
Eine Immobilie zu verkaufen kann ein teures Vergnügen sein. Man denke nur an Vorfälligkeitsentschädigungen für Kredite oder Maklerkosten. Das Finanzamt lehnt den Abzug solcher Kosten gerne mit der eleganten Begründung ab, hierbei handele es sich um Kosten der Veräußerung. Und wenn die Immobilie, zum Bespiel wegen Ablauf der Spekulationsfrist von 10 Jahren, steuerfrei verkauft werden könne, dann sei eben auch kein Kostenabzug möglich. Das Finanzgericht Köln hat das in seinem Urteil vom 21.03.2018, Az. 3 K 2364/15) anders gesehen. Jedenfalls für die Fälle, in denen der Erlös für das verkaufte Objekt für die Finanzierung eines neuen Objektes verwendet wird, mit dem dann Vermietungseinkünfte erzielt werden. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt (Az. IX R 22/18).
Aufwendungen für Herrenabende zu 50% steuerlich abzugsfähig
Wir kennen es alle. Arbeit und Freizeit gehen zunehmend ineinander über. Man macht einen Urlaub, will aber gleichzeitig seine Sprachkenntnisse für den Job auffrischen. Man lädt seine Kunden zu einem schönen Event in privater Umgebung ein. Früher waren solche Ausgaben steuerlich verloren, denn bereits bei geringer sogenannter „privater Mitveranlassung“ hat das Finanzamt die Ausgaben nicht berücksichtigt (§ 12 EStG). Nachdem der BFH dieses strenge Prinzip schon vor geraumer Zeit für den Bereich der Sprachreisen über den Haufen geworfen hat (z.B. BFH VI B 133/12), hat das Finanzgericht Düsseldorf das gleiche nun auch für sogenannte Herrenabende getan (Urteil vom 31.07.2018, Az. 10 K 3355/16 F, U). Eine Anwaltskanzlei machte Aufwendungen für Herrenabende als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner der Kanzlei stattfanden, luden die Anwälte ausschließlich Männer ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Kanzlei machte geltend, dass die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten und daher voll abzugsfähig seien. Das Finanzgericht hat zwar nicht alle, aber immerhin 50% der Aufwendungen als Betriebsausgaben durchgehen lassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Digitale Betriebsprüfung und Datenschutz
So streng die Finanzämter gerne mit den Steuerzahlern umgehen, so sorglos zeigen sie sich zuweilen in eigenen Angelegenheiten. Zum Beispiel beim heißen Thema Datenschutz. Nach dem Motto: „Natürlich sind Ihre Daten bei uns in den besten Händen, wo denken Sie denn hin?“ Eine Anwaltskanzlei zum Beispiel hatte sich gedacht, ihre Buchhaltung vor einer Betriebsprüfung nicht einfach so auf Zuruf des Finanzamtes in digitaler Form herauszugeben. Die Kanzlei argumentierte mit ihrer anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und meinte, daß die Prüfungsanordnung des Finanzamtes rechtswidrig sei, weil sie keine Aussagen darüber enthalte, wo die Daten aufbewahrt werden und wie lange sie gespeichert bleiben. Die Kanzlei forderte eine Bestätigung, daß die überlassenen Daten nach dem Abschluss der Außenprüfung nicht weiter auf dem Laptop des Prüfers gespeichert bleiben, sondern nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung, und zwar auch nur bis zur Rechtskraft der aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide. Ja, was ist das denn, fragten sich die Finanzbeamten, mußten sich aber vom Finanzgericht München anhören, daß die Anwälte Recht haben: Keine weitere Speicherung der Daten auf dem Laptop des Prüfers nach Abschluß der Außenprüfung, Pflicht zur Mitteilung, wo ganz konkret der Datenzugriff und die Auswertung erfolgen sollen, klare Regelung darüber, ob, wo, und wie lange die Daten gespeichert werden sollen. Gegen das Urteil des FG München vom 27.6.2018 (Az. 1 K 2318/17) hat das Finanzamt beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (VIII R 24/18).
Vorsicht bei sogenannter „tatsächlicher Verständigung“
Die tatsächliche Verständigung („TV“) ist in verfahrenen Steuerfällen oft das letzte Mittel, die Angelegenheit halbwegs einvernehmlich vom Tisch zu bekommen. Wenn keiner mehr weiß, wie der Fall gelaufen ist, dann einigt man sich eben darauf, wie er gelaufen ist. Auch die Steuerfahndung nutzt die TV gerne, denn wie soll man zum Bespiel jahrelange Kapitalmarktzockereien eines Fußballmanagers noch halbwegs verläßlich rekonstruieren, wenn man sich keine zehn Jahre Zeit dafür nehmen will? Da einigt man sich eben auf einen Gewinn X und die Sache ist erledigt. Sehr wichtig ist, wer bei einer solchen Einigung mit am Tisch sitzt. Der BFH hat mit Urteil vom 27.06.2018, Az. X R 17/17, entschieden, daß bei einer TV mit der Steuerfahndung unbedingt ein entscheidungsbefugter Beamter des Finanzamtes hinzuzuziehen ist, das für die Steuerfestsetzung zuständig ist. Fatal ist, daß man in Fahndungsfällen mit diesen Beamten so gut wie nie zu tun hat, weil der gesamte Fall mit der Steuerfahndung verhandelt wird. Dennoch muß der sogenannte „Veranlagungsbeamte“ am Schluß aus rein formalen Gründen mit an den Tisch geholt werden (wo er die Einigung auch sehr wahrscheinlich abnicken wird). Sonst ist die TV das Papier nicht wert, auf dem sie steht.
BGH: Umsatzsteuer und Vorsteuer auch bei Hinterziehung saldierbar
Der für Steuerstrafsachen zuständige erste Senat des BGH hat mit Urteil vom 13.09.2018 (1 StR 642/17) seine Rechtsprechung im Umsatzsteuerstrafrecht grundlegend geändert. Der BGH entschied, daß nicht geltend gemachte Vorsteuerbeträge auch strafrechtlich mit nicht abgeführter Umsatzsteuer zu verrechnen sind. Eine solche Saldierung hatte der BGH bislang unter Verweis auf das gesetzlich verankerte Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 S. 3 AO abgelehnt. Ein Fahrzeughändler hatte auf Autoverkäufe keine Umsatzsteuer abgeführt. Er hatte jedoch auch keine Vorsteuern aus dem Einkauf der Fahrzeuge geltend gemacht. Der BGH entschied, daß die auf den Einkauf der gelieferten Fahrzeuge entfallende Vorsteuer den hinterzogenen Umsatzsteuerbetrag vermindere, da sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Umsatzsteuer aus den Verkäufen stehe. Das Urteil räumt auf mit einer übermäßig strengen Auslegung des Kompensationsverbotes. Als Einladung zur Steuerhinterziehung wollen wir es aber natürlich nicht verstanden wissen, sondern nur als Eröffnung einer Chance für mildernde Umstände in Fällen, in denen das Kind schon in den Brunnen gefallen ist…
Insolvenz – Finanzamt kann auch nach Restschuldbefreiung noch zugreifen
Nachdem wir in unserer Ausgabe vom April 2018 bereits über einen Fall aus diesem Themenkreis berichtet hatten, hat der BFH jüngst in einem anderen Fall eine schmerzhafte Entscheidung getroffen (Urteil vom 23.10.2018, VII R 13/17): Der Kläger war ein Rechtsanwalt, über dessen Vermögen im August 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 hatte der Mann keinerlei Einkünfte aus der Anwaltssozietät erklärt, da sämtliche Einkünfte vom Insolvenzverwalter kassiert worden waren. Im Jahr 2013 bestätigte das Amtsgericht einen vom Kläger erstellten Insolvenzplan. Im März 2014 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Nur kurz danach, und zwar im Frühjahr 2014, bekam der Anwalt einen Steuerbescheid für 2012 mit einer Nachzahlungsaufforderung. Hiergegen wendete sich der Anwalt. Er argumentierte, im Jahr 2012 seien ihm keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit zugeflossen, da der Insolvenzverwalter diese Einkünfte für die Insolvenzmasse vereinnahmt habe. Die Klage des Anwalts blieb ohne Erfolg und er mußte Steuern auf Einkünfte nachzahlen, die er niemals gesehen hat. Wären die Steuern hingegen während des Insolvenzverfahrens erklärt und festgesetzt worden, dann hätte sich das Finanzamt an den Insolvenzverwalter wenden müssen und hätte die Steuer wahrscheinlich abschreiben müssen. Wieder zeigt sich: Die Keule des Finanzamts kann auch nach sauberem Abschluß einer Insolvenz mit Restschuldbefreiung noch zuschlagen. Ein wirtschaftlicher Neuanfang, wie ihn das Insolvenzrecht mit der Restschuldbefreiung eigentlich bezweckt, wird damit unterlaufen.
Hoffentlich nicht nur ein Wunschzettel …
Da hat es uns aber ordentlich die Sprache verschlagen! Die Bundesregierung legt mit Kabinettsbeschluß vom 12.12.2018 ein Arbeitsprogramm zum Bürokratieabbau vor, das es (wirklich) in sich hat:
Da findet sich ein ausführliches, 10 Seiten langes Programm mit einer Vielzahl von sinnvollen Einzelmaßnahmen zu allen möglichen Steuerarten wie insbesondere den sehr verwaltungsintensiven Umsatz- und Lohnsteuern, aber auch zu Themen wie der Bilanzierung oder der Gewerbesteuer. Für Sie klingt das alles jetzt vielleicht nicht so spannend. Unser Arbeitsalltag hingegen ist seit langem geprägt von einer stetigen Bürokratisierung und Formalisierung des Steuerrechts. Nur ein kleines Beispiel: Vor dreißig Jahren konnten unsere Eltern noch alle Angaben zu ihren drei studierenden Söhnen auf – ungelogen! – 9 Zeilen des Steuerformulars machen. Heute würden sie sich durch 9 Seiten quälen müssen.
Die Initiative der Bundesregierung zeigt, daß man sich darüber bewußt ist, auf einem Irrweg zu sein. Und daß Vereinfachung und Verschlankung dringend Not tut, soll nicht das ganze System an seinen eigenen Regeln ersticken. Hoffen wir, daß den guten Worten Taten folgen werden.
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