Fickus und Fickus Steuerberater Köln

Newsticker

Newsticker Steuern Februar / März / April 2019 Sekretariat | 30.04.2019

 

BFH entzieht attac die Steuerbegünstigung

Mit Urteil vom 10. Januar 2019 (V R 60/17) hat der BFH dem Verein attac den Status der Gemeinnützigkeit aberkannt. Attac sei nicht im Rahmen der politischen Bildung tätig, da dies ein „Handeln in geistiger Offenheit“ voraussetze. Attac jedoch versuche, die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen. Politische Kampagnen können nach Auffassung des BFH aber nicht über steuerbegünstigte Spenden finanziert werden.

Wir finden dieses Urteil problematisch. Organisationen wie attac (oder z.B. auch die Umwelthilfe, deren Gemeinnützigkeitsstatus ja mittlerweile auch politisch in Frage gestellt wird) haben die Möglichkeit, über die Bündelung von Interessen als schlagkräftiger Player in der öffentlichen Diskussion aufzutreten und der Politik auch schon mal wirklich unbequem werden zu können. Themen wie Klima, Umwelt, Handelspolitik oder auch Menschenrechte sind mindestens so wichtig wie die Förderung von Sport, Brauchtum oder der Kunst.

 

BFH steht betrogenen Kapitalanlegern zur Seite

So mancher Geldanleger kann ein trauriges Lied davon singen, daß im Kapitalanlagebereich das ein oder andere schwarze Schaf unterwegs ist. Das Bedauern der Finanzbeamten hingegen hält sich oft in engen Grenzen und die Bereitschaft, die erlittenen Verluste steuerlich anzuerkennen, ist gering. Der Finanzbeamte, in eigener Sache wohl eher selten mit Fragen der Kapitalanlage konfrontiert, hält dies für eine Art Spiel- oder Wettverlust, der ja schließlich auch nicht von der Steuer abgesetzt werden kann.

Der BFH hatte sich mit solchen Anlageverlusten zu befassen und hat nun entschieden, daß diese auch umsatzsteuerlich anzuerkennen sind (Urteil vom 5. Dezember 2018, Az. XI R 44/14). Er hat bestätigt, dass ein Investor den Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung für ein später nicht geliefertes Blockheizkraftwerk in Anspruch nehmen darf, wenn er zum Zeitpunkt der Zahlung die spätere Lieferung des Kraftwerks als sicher ansehen konnte. Schon im Februar 2018 hatte der BFH im gleichen Fall für die Anerkennung der Verluste in der Einkommensteuer grünes Licht gegeben (Urteil vom 7. Februar 2018 X R 10/16).

 

Gute Nachricht für Spießer- Die Bundesregierung hält am Ehegattensplitting fest

Das Ehegattensplitting ist ja etwas ins Schußfeld geraten, weil es überkommene Lebensmodelle fördern und der Selbstbestimmung der Frau entgegenstehen soll. Etwas diplomatischer, aber im Ergebnis genauso hatte es der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen zum Ausdruck gebracht. Auf Anfrage der FDP-Fraktion teilt die Regierung (BT-Drucks. 19/7611) nun aber zur Freude aller Spießer in diesem Lande mit, daß sie am Ehegattensplitting festhalten möchte.

 

Interessante Urteile zum Reisekostenrecht

Da hatte ein Arbeitnehmer zahlreiche Dienstreisen für seinen Arbeitgeber mit der Bahn oder dem Flugzeug durchgeführt. Kosten für Bahn- und Flugtickets hatte der Arbeitgeber in vollem Umfang erstattet. Da nahm der Arbeitnehmer seinen Taschenrechner, errechnete die zurückgelegten Kilometer und multiplizierte sie mit 0,30 EUR, wobei insbesondere wegen der Flugreisen eine recht große Zahl zustande kam. Die Differenz zwischen den vom Arbeitgeber ersetzten Kosten und den Kilometerpauschalen machte der Mann als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Hamburg hat dies mit Urteil vom 02.11.2018 (Az. 5 K 99/16) jedoch nicht zugelassen, da die Kilometerpauschale nur bei Nutzung des eigenen Fahrzeuges und nicht etwa bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bahn oder Flugzeug zu gewähren sei. Gegen die Entscheidung hat der Arbeitnehmer Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. BFH VI R 50/18).

Anderer Fall: Man muß flexibel sein heutzutage. Wenn der Arbeitgeber den Einsatz in einer anderen Niederlassung anordnet, stellt sich oft die Frage nach einer Zweitwohnung am Dienstort. Im Normalfall sind die Kosten einer solchen sogenannten beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig. Mit Urteil vom 19.04.2018 (Az. 5 K 262/16) hat das FG Niedersachsen entschieden, daß dieser Grundsatz nicht gelten soll, wenn ein Arbeitnehmer ins Ausland abgeordnet wird. Das Gericht stellt sehr formalistisch auf den Umstand ab, daß der Arbeitnehmer mit dem ausländischen Unternehmen einen separaten Anstellungsvertrag abgeschlossen hatte, während der Anstellungsvertrag mit dem heimischen Arbeitgeber ruhend gestellt wurde. Wir halten dieses Ergebnis nicht für sachgerecht, denn der Arbeitnehmer war schließlich nicht zum Privatvergnügen ins Ausland gegangen, sondern aufgrund der Weisung seines Arbeitgebers. Glücklicherweise wurde gegen die Entscheidung die Revision zugelassen. Bleibt zu hoffen, daß der BFH die nötigen Argumente findet, einen ins Ausland entsandten Arbeitnehmer mit dem Kollegen gleichzustellen, der an einen anderen Standort im Inland versetzt wird (Az. VI R 21/18).

 

Vorsicht bei Wohnraumvermietung über Airbnb

Die Vermietung von Wohnraum über Airbnb zieht eine Menge steuerlicher Fragestellungen nach sich, und zwar im Hinblick auf alle einschlägigen Steuerarten (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer). Nicht jede Untervermietung eines Zimmers muß direkt großartige Steuerfolgen nach sich ziehen. Aber bei regelmäßiger Vermietung, insbesondere wenn dafür auch professionell geworben wird, sieht das schnell anders aus. In diesem Zusammenhang sollte man auch wissen, daß die deutschen Finanzbehörden am Sitz von Airbnb in Irland die Daten über alle in Deutschland vermittelten Vermietungen angefordert haben. Ob diese herausgegeben wurden, ist nicht bekannt. Neben großangelegten Datenanalysen beitreiben die Finanzämter aber auch liebevolle Kleinarbeit und machen sich selbst auf Airbnb schlau, wer dort so unterwegs ist. Jeder auf den einschlägigen Plattformen präsente (Unter-) Vermieter von Wohnraum sollte mit seinem Steuerberater hierüber das Gespräch suchen, zumal bei einer Entdeckung durch das Finanzamt schnell auch der Vorwurf einer Steuerverkürzung in Raum gestellt werden könnte.

 

Neues Steuersparmodell (?) - Enteignung löst keine Einkommensteuer aus

Gute Nachrichten für alle aktuellen oder künftigen Opfer von staatlichen Enteignungen in Berlin, Tübingen oder sonstwo: Ordnet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung an, enteignet sie also den Grundstückseigentümer, ist ein hieraus erzielter Gewinn nicht steuerpflichtig (FG Münster, Urteil vom 28.11.2018, Az. 1 K 71/16 E; Revision zugelassen). Das Finanzamt wollte gerne den „Spekulationsgewinn“ der entschädigten Eigentümer besteuern, da die Immobilie noch nicht 10 Jahre im Besitz der Leute war. Das Finanzgericht meinte dazu, daß wer von Vater Staat zum Verkauf gezwungen wird, von diesem nicht auch noch besteuert werden darf. Nach dem Wortlaut des Urteils dürfen auch gewerbliche Investoren, die sich mit dem Thema Enteignung befassen müssen, auf eine Steuervergünstigung hoffen.

 

Bruchteilsgemeinschaft kann kein umsatzsteuerlicher Unternehmer sein

Entgegen seiner bisherigen Auffassung hat der BFH mit Urteil vom 22.11.2018 (V R 65/17) entschieden, daß eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer im Sinne des UStG sein kann. Vielmehr sollen die einzelnen Gesellschafter selbst als jeweilige Unternehmer nach ihrem jeweiligen Anteil an der Gesellschaft für die Umsatzversteuerung verantwortlich sein. Dem Urteil liegt die streng zivilrechtliche Betrachtungsweise zugrunde, daß eine Bruchteilsgemeinschaft als nicht rechtsfähige Gesellschaft keine eigenen Verpflichtungen eingehen kann.

Das Urteil ist zu einer Erfindergemeinschaft ergangen, hat aber Auswirkungen auch auf andere Bereiche wie nicht zuletzt auch bestimmte Grundstücksgemeinschaften aus dem Immobilienbereich. Hier dürften aber nach unserer Einschätzung im Wesentlichen nur bestimmte Sonderkonstellationen betroffen sein wie z.B. gemeinschaftliches Hauseigentum von Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Die klassischen Grundstücksgemeinschaften, die üblicherweise in der Rechtsform der GbR, der GmbH & Co. KG usw. organisiert sind, dürften von der Rechtsprechungsänderung nicht betroffen sein, da es sich hier um sogenannte Gesamthandsgemeinschaften und nicht um Bruchteilsgemeinschaften handelt.

 

Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % verfassungswidrig?

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt, mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Das führt für einen bilanzierenden Unternehmer zu einer jedenfalls vorübergehenden rein künstlichen Steuerbelastung, da die Abzinsung der Verbindlichkeit einen steuerpflichtigen Ertrag zur Folge hat, während erst durch die spätere Aufzinsung dieser Ertrag wieder abgeschmolzen wird. In der Praxis kann man sich oft damit behelfen, auf die Verbindlichkeit jedenfalls einen Mini-Zinssatz zu vereinbaren. Aber nicht jeder Geschäftspartner macht das mit. In diesen Fällen erweist sich der vermeintliche Vorteil des zinslosen Kredits als Bumerang.

Beispiel: Ein Unternehmer erhält von einem Geschäftspartner einen unverzinslichen Kredit über 100.000 EUR mit 2 Jahren Laufzeit. Folge: Er muß im ersten Jahr einen Zinsgewinn von 5.200 EUR aus der Abzinsung versteuern und hat im Folgejahr einen Aufzinsungsverlust von 5.200 EUR. Das ist nicht nur kompliziert und lästig, sondern in Zeiten von Marktzinsen im Bereich von null Prozent auch vollkommen realitätsfern. Das Finanzgericht Hamburg sieht das ähnlich und hat mit Beschluß vom 31.01.2019 (2 V 112/18) vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % gewährt.

 

Steuerliche Forschungsförderung in Deutschland

Die Befürchtung, daß unser Land als Standort für Zukunftstechnologien gegenüber Ländern wie den USA oder auch China stark ins Hintertreffen geraten ist, kann wohl leider nicht von der Hand gewiesen werden. Dem will die Bundesregierung nun mit einem Gesetzentwurf zur Forschungsförderung entgegenwirken. Hier sollen „insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zielgenau gefördert werden, ohne aber eine Förderung größerer Unternehmen gänzlich auszuschließen.“ Das hört sich ja schon mal spannend an und am 17. April 2019 gab es dann den Referentenentwurf eines Forschungszulagengesetzes zu lesen, dessen Eckpunkte wie folgt zusammengefaßt werden können:

 

  • Anspruchsberechtigt sind entgegen ursprünglicher Planungen nun auch Großunternehmen. Das ist gut so, denn wahrscheinlich können auch nur Großunternehmen die Kosten aufbringen, sich durch den Gesetzes- und Antragsdschungel zu fräsen. Und - Glückwunsch an die Lobbyabteilungen!
  • Begünstigt sind die Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung, nicht aber alle nachfolgenden Phasen der Forschung und Entwicklung. Hierzu führt das Finanzministerium in ungewohnt blumiger Sprachwahl näher aus, Forschung im Sinne dieses Gesetzes sei die „schöpferische und systematische Tätigkeit zur Erweiterung des Wissensstands - einschließlich des Wissens über Menschen, die Kultur und die Gesellschaft und zur Entwicklung neuer Anwendungen auf Basis des vorhandenen Wissens.“ Na wenn das keine klare Ansage ist!
  • Die Bemessungsgrundlage sind die Löhne und Gehälter einschließlich eines pauschalen Zuschlages von 20% für die Sozialabgaben. Eigenleistungen eines selbständigen Forschers werden in Höhe von 30 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde als förderfähig betrachtet. Die Forschungsabteilungen der Großunternehmen können sich also auf einen Geldsegen freuen. Die Leute, die unser Land eigentlich braucht, und zwar die echten Pioniere, werden mit 30 Euro pro Stunde abgespeist und können sich wahrscheinlich noch mit dem Finanzamt wegen des Nachweises herumschlagen.
  • Die Bemessungsgrundlage ist auf 2 Mio. Euro pro Unternehmen und Wirtschaftsjahr begrenzt. Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage, also maximal 500.000 Euro pro Wirtschaftsjahr und Unternehmen. Sie ist steuerfrei. Das scheint nicht nur mit Blick auf die Größenordnungen der Forschungsförderung in Ländern wie den USA oder China als kleinlich. Selbst unser kleiner Nachbar Österreich greift deutlich tiefer in die Tasche. Die Österreicher kennen weder eine Deckelung auf einen Höchstbetrag, außerdem werden dort alle Forschungskosten und nicht nur die reinen Personalkosten gefördert.

 

Wie sieht die EU-Kommission die steuerliche Lage in Deutschland

Die EU-Kommission hat ihre jährliche Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der EU-Mitgliedstaaten veröffentlicht. Wir finden es gut, daß unser Land von einer übergeordneten Institution von Zeit zu Zeit einmal unter die Lupe genommen wird und haben nachfolgend die wichtigsten Aussagen der Kommission zum Thema Besteuerung in Deutschland für Sie zusammengefaßt.

 

  • 2017 betrug die Gesamtsteuerbelastung 39,1 % und entsprach damit dem EU-Durchschnitt. Die Einnahmen aus der Besteuerung von Arbeit 2017 lagen mit 22,2 % des Bruttoinlandproduktes („BIP“) vergleichsweise hoch (EU-Durchschnitt: 19,4 %), während die Einnahmen aus indirekten Steuern wie z.B. der Umsatzsteuer mit 10,7 % des BIP unter dem EU-Durchschnitt (13,6 %) liegen.
  • Mit seiner relativ hohen steuerlichen Belastung der Arbeit erscheint das deutsche Steuersystem wenig wachstums- und investitionsfreundlich. Die Belastung des Faktors Arbeit mit Steuern und Sozialabgaben liegt bei etwa 50%. Damit liegt sie über dem EU-Schnitt von 46 % und ist innerhalb der EU die zweithöchste.
  • Das deutsche Steuersystem bleibt komplex und verursacht vergleichsweise hohe Befolgungskosten. Die Weltbank habe festgestellt, daß die Erfüllung der Steuerpflichten in Deutschland 218 Stunden in Anspruch nimmt, in 22 anderen EU-Ländern hingegen nur durchschnittlich 164 Stunden.
  • Der Umweltschutz wird im Steuersystem nur ungenügend berücksichtigt. Das Umweltsteueraufkommen gehört mit 1,8% des BIP (EU-Durchschnitt: 2,4%) zu den niedrigsten in der EU. Der Kraftfahrzeugsektor wird vergleichsweise stark begünstigt: Strom wird in Deutschland hingegen recht hoch mit Abgaben belastet, während Kohle vergleichsweise niedrig besteuert wird. Diese derart unterschiedliche Besteuerung könnte eine Erklärung dafür sein, warum Deutschland bei der Verringerung seiner Treibhausgasemissionen nur langsam vorankommt.

 

Quelle: EU-Kommission, Länderbericht Deutschland 2019 mit eingehender Überprüfung der Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, COM(2019) 150 final v. 27.2.2019 (Ls)

 

Interessante Urteile für Autofans

Das Finanzgericht Hamburg hatte sich mit zwei Fällen zu befassen, die jedem Autoliebhaber das Herz höher schlagen lassen. Ein Steuerpflichtiger hatte sich einen Ferrari California für 180.000 Euro gegönnt. Der zweite Senat des Finanzgerichtes Hamburg nahm ihm ab, daß er das Auto zur Anbahnung von Geschäftskontakten, z.B. auf Ferrari-Treffen, hat nutzen können und gewährte den vollen Vorsteuerabzug (Urteil vom 27.9.2018, Az. 3 K 96/17).

Die Kollegen des dritten Senates, sozusagen eine Tür weiter, waren weniger großzügig. Der Steuerpflichtige hatte knapp 300.000 Euro für einen Lamborghini Aventador ausgegeben. Zugegeben, höherer Sozialneidfaktor und auch aggressiveres Design als beim Ferrari California. Der dritte Senat führt aus, daß das Fahrzeug „primär der sportlichen Betätigung diene und geeignet sei, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen.“ Also das Privatvergnügen eines sportlichen Angebers sei. Der Vorsteuerabzug wurde abgelehnt (Urteil vom 11.10.2018, Az. 2 K 116/18).

 

Keine Gnade mit Taxifahrern (aber auch sonst mit niemandem …)

Jeder Firmenwagenfahrer kennt die berüchtigte 1%-Regelung, nach der im Monat 1% des Fahrzeuglistenpreises als Einkommen für die Privatnutzung zu versteuern sind. Jedenfalls, wenn kein ordentliches Fahrtenbuch geführt wird. Und ein ordentliches Fahrtenbuch, wie es das Finanzamt sehen will, kann kein Mensch führen. Ein Taxifahrer wußte das und versteuerte deshalb brav jeden Monat 1% des Listenpreises seines Autos für Privatfahrten. Er zog hierfür den Listenpreis aus der Preisliste „Taxis und Mietwagen“ des Herstellers (wahrscheinlich der mit dem guten Stern) heran. Das fand das Finanzamt nicht gut, weil diese Preisliste für Taxifahrer nicht unerhebliche Rabatte einräumt. Der BFH gab dem Finanzamt recht und meint, maßgeblich sei die für den Endverkauf an Privatkunden gültige allgemeine Preisliste (Urteil vom 08.11.2018, Az. III R 13/16).

Das Urteil erscheint schon ein wenig kleinkariert und ist im Übrigen leider nicht nur für Taxifahrer relevant. Es hat zum Bespiel auch Auswirkung auf Fälle, in denen bestimmte Sonderausstattungspakete mit Rabatt exklusiv an Firmenkunden angeboten werden. In diesen Fällen muß sich wohl oder übel jemand hinsetzen, das Sonderausstattungspaket auseinanderpflücken und ausrechnen, wieviel dieses einen privaten Endkunden gekostet hätte.

 

Brexit, Reform der Grundsteuer

Das sind zwei Themen, zu denen man wirklich sehr viel schreiben könnte, aber am besten einfach abwartet, „was hinten rauskommt“. So möchten wir es dann auch halten …

     

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