Fickus und Fickus Steuerberater Köln

Newsticker

Newsticker Steuern Februar 2018 Sekretariat | 01.03.2018

Ausfall privater Darlehensforderungen steuerlich absetzbar

Als Nachtrag zu unserem Beitrag zum oben genannten Thema aus dem Newsletter Januar 2018: Natürlich gilt der Grundsatz, daß ein Darlehensverlust steuerlich absetzbar ist, auch für Anleihen, die Sie als Investor am Kapitalmarkt erworben haben und die wertlos werden. Hierfür gibt es viele unrühmliche Beispiele, ob es nun Staatsanleihen sind (Argentinien, Griechenland) oder Industrieanleihen (KTG Agrar). Hier hat der Investor, so lange die notleidende Anleihe noch börsennotiert ist, die Möglichkeit zum Verkauf unter Realisierung der Verluste. Dieser Verlust ist steuerlich absetzbar. Wenn der Investor mit dem Verkauf aber zu lange zögert und die Anleihe von der Börse genommen wird, dann scheidet zumindest der börsliche Verkauf aus. Folglich muß der Anleger entweder abwarten, bis das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner der Anleihe abgeschlossen oder mangels Masse nicht eröffnet worden ist. Je nach Sachverhalt könnte es aber auch möglich sein, daß der Anleger seine Anleihe außerbörslich weiterverkauft und damit den Verlust realisiert. Ein solcher Verkauf ist grundsätzlich auch im Familienkreis möglich.

 

Nachzahlungszinsen von 6% sind verfassungsgemäß

Nun hat es der Bundesfinanzhof („BFH“) entschieden. Das Finanzamt verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn es dem Steuerbürger 6% Zinsen für Steuernachzahlungen abknöpft. Der Fairneß halber muß natürlich auch erwähnt werden, daß Steuererstattungen mit dem gleichen Zinssatz zugunsten des Steuerzahlers verzinst werden. Streitig bleibt aber die Frage, ob es in Ordnung ist, daß vom Finanzamt erhaltene Zinsen versteuert werden müssen, während an das Finanzamt gezahlte Zinsen steuerlich nicht (mehr) abgesetzt werden können. Hierzu sind derzeit noch Verfahren beim Bundesverfassungsgericht („BVerfG“) anhängig (2 BvR 2671/14 und 2 BvR 1711/15).

 

Sind Verlustvorträge (doch) vererblich?

Es gilt der mittlerweile durch die Rechtsprechung gefestigte Grundsatz, daß Verlustvorträge nicht vererblich sind, sondern mit dem Tode des Erblassers untergehen. Aber selbst wenn es von Gesetzes wegen klar ist, daß ein Steuervorteil nicht gewährt wird: Das Finanzamt kann im Zuge eines sogenannten „Billigkeitserlasses“ verfügen, daß der Steuervorteil entgegen der Rechtslage doch gewährt wird (oder eine eigentlich fällige Steuerzahlung entgegen der geltenden Rechtslage erlassen wird). Über diese Frage hatte kürzlich das Finanzgericht München zu entscheiden (Urteil vom 6.7.2017 – 11 K 954/16). Das Gericht hat die Auffassung vertreten, daß ein Verlustvortrag beim Erben im Billigkeitswege anerkannt werden könnte, wenn die Erben die Einkunftsquelle übernehmen, die den Verlust verursacht hatte. Ein klassisches Beispiel hierfür wäre der notleidende elterliche Betrieb, den die Kinder fortführen möchten. Hier könnte eine Steuerentlastung einen Beitrag zur Erhaltung des Betriebes leisten, was nicht nur den Erben, sondern auch der Allgemeinheit zugutekäme. Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden(BFH IX R 24/17).

 

Ist Steuerhinterziehung vererblich?

Hier ist die klare Antwort: Ja! Wer Vermögen erbt, dessen Erträge nicht ordnungsgemäß versteuert wurden, ist genauso zur Nacherklärung der Erträge verpflichtet, wie es der Erblasser war. Die Pflicht zur Nacherklärung trifft dabei jedes Mitglied der Erbengemeinschaft. Weiß der Erbe selbst von der Tatsache, daß Einkünfte verschwiegen wurden, und erklärt er nicht nach, so macht er sich auch selbst der Steuerhinterziehung schuldig und damit strafbar. Der „unwissende“ Erbe kann zwar mangels Wissen keine Nacherklärung abgeben und sich deshalb auch nicht selbst strafbar machen, aber auch er muß die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren gegen sich gelten lassen. Da alle Erben als sogenannte Gesamtschuldner für die hinterzogene Steuer des Erblassers haften, kann es auch den „unwissenden“ Erben finanziell arg treffen. Er kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, daß er über die Finanzen des Erblassers nicht informiert war, anders als etwa der „böse Bruder“, bei dem doch bitte die Steuernachzahlung einkassiert werden soll. Wenn der „böse Bruder“ für das Finanzamt nicht greifbar oder in finanzielle Schwierigkeiten gekommen ist, darf das Finanzamt sich die gesamte Steuernachzahlung vom „unwissenden“ Erben holen (BFH, Urteil vom 29. August 2017, VIII R 32/15). Es ist also im Interesse aller Erben, mit dem Finanzamt reinen Tisch zu machen, wenn in der Erbmasse Vermögen enthalten ist, dessen Erträge dem Finanzamt nicht ordnungsgemäß erklärt wurden.

 

Neue Urteile zu Berichtigungspflichten des Finanzamtes

Es gilt der Grundsatz, daß nach Verstreichen der vierwöchigen Einspruchsfrist ein Steuerbescheid nur noch änderbar ist, wenn eine sogenannte Berichtigungsvorschrift dies zuläßt. Oft haben wir uns mit der Frage zu befassen, ob auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch Änderungen am Steuerbescheid zugunsten unserer Mandanten möglich sind. Die Finanzämter tun sich hiermit natürlich schwer und verweisen gerne auf den sogenannten „Rechtsfrieden“. Einmal müsse halt Ruhe sein. Glücklicherweise entscheiden die Finanzgerichte in manchem Fall anders. So z.B. in einem Fall, in dem der Steuerpflichtige seinen Eintrag zum Abzug von Sonderausgaben in das falsche Feld gesetzt hatte, aber den Beleg über die Sonderausgabe stets der Steuererklärung beigefügt hatte (Änderung möglich nach § 129 AO, Finanzgericht Düsseldorf, 13 K 3544/15 E, Revision zugelassen). In einem anderen Fall wollte das Finanzamt den Antrag auf die sogenannte Günstigerprüfung bei Besteuerung der Kapitalerträge verweigern (Änderung möglich nach § 175 AO, Finanzgericht Köln, Urteil vom 30.03.2017, 15 K 2258/14, Revision anhängig, VIII R 6/17).

 

Wer ist denn hier eigentlich zuständig?

Das fragt sich mancher Steuerzahler sicher hier und da. Kraftfahrzeugsteuer, Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer werden in aller Regel nicht vom gleichen Finanzamt festgesetzt. Da kann man sich schon einmal vertun mit der Abgabe der Steuererklärung oder der Einlegung eines Einspruches. Die Finanzgerichte haben sich hier mitfühlend gegenüber dem Steuerbürger gezeigt und entschieden, daß eine beim nicht zuständigen Finanzamt pünktlich abgegebene Steuererklärung als pünktlich zu gelten hat, auch wenn sie beim zuständigen Finanzamt später eintrudelt. Der Einspruch beim unzuständigen Finanzamt ist jedenfalls dann rechtzeitig eingegangen, wenn er finanzamtsintern noch rechtzeitig zum zuständigen Finanzamt weitergeleitet wird. In beiden Fällen waren die Finanzämter mit so viel Nachsicht gar nicht einverstanden und haben gegen die Entscheidungen Revision eingelegt (FG Köln, Urteil vom 23.05.2017, 1 K 1637/14, Revision anhängig, VI R 37/17, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2017, 3 K 3046/14, Revision anhängig, VI R 41/17).

 

Jetzt soll auch der „zertifizierte Steuerpflichtige“ kommen!

Das klingt ja toll, ein Zertifikat vom Finanzamt für den braven Steuerbürger, der immer seine Pflicht erfüllt. Kein Witz, über so etwas denkt die EU-Kommission im Zuge ihrer Mehrwertsteuerreformüberlegungen nach. Das Problem bei der grenzüberschreitenden Umsatzsteuer ist nämlich, daß sie in Teilen kaum noch zu verstehen ist und deshalb notwendigerweise auch immer wieder Fehler vorkommen. Aber statt das System wirklich zu vereinfachen, sollen künftig nur noch „zertifizierte Steuerpflichtige“ in den Genuß bestimmter Vergünstigungen kommen. Der Rest wird dafür abgestraft, unter einem unverständlichen Steuersystem leben zu müssen. Zum Glück ist das alles derzeit noch nicht Realität, sondern nur „Überlegung“.

 

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