Fickus und Fickus Steuerberater Köln

Newsticker

Newsticker Steuern Februar 2020 Sekretariat | 26.02.2020

 

Dieser Newsticker steht – einmal mehr – unter dem Motto: Ein Hoch auf die Finanzgerichte! Diese haben auch im Februar 2020 mit diversen Urteilen die Finanzverwaltung in ihre Grenzen verwiesen.

 

Scheidungskosten können Werbungskosten sein

Eine Scheidung ist nicht nur schmerzhaft, sondern auch oft teuer. Nachdem der BFH und auch der Gesetzgeber den Abzug von Kosten der Ehescheidung als sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ so gut wie unmöglich gemacht hatten, macht nun das FG Münster mit einem interessanten Urteil auf sich aufmerksam. Danach darf der geschiedene Ehegatte, der seinen Unterhalt im Rahmen des sogenannten „Realsplittings“ versteuert, die Kosten des Scheidungsverfahrens als Werbungskosten absetzen, soweit sie sich auf die Erlangung eben dieses Unterhalts beziehen. Das Urteil ist aus unserer Sicht nicht nur zu begrüßen, es macht auch steuerlich perfekten Sinn. Denn als Werbungskosten abziehbar sind nach dem Gesetz alle Kosten zur Erlangung von Einnahmen. Die Revision beim BFH wurde vom Finanzgericht Münster zugelassen. Ob das Finanzamt gegen das Urteil Revision eingelegt hat, ist noch nicht bekannt (FG Münster, Urteil vom 3.12.2019 – 1 K 494/18 E).

 

BFH stoppt kreative Auslegung der Berichtigungsvorschriften durch die Finanzämter

Wenn in einem Steuerbescheid Fehler enthalten sind, stellt sich die Frage nach der Berichtigungsmöglichkeit. Wenn das Finanzamt einen Fehler gemacht hat, der zugunsten des Steuerzahlers geht, dann besteht für diesen keine Pflicht, diesen Fehler anzuzeigen und der Steuerzahler kann sich freuen. Wenn das Finanzamt seinen Fehler bemerkt, kann es nur noch ändern, wenn eine sogenannte Berichtigungsnorm anwendbar ist. Hier kommt es zuweilen zu sehr eigenwilligen Auslegungen durch die Finanzverwaltung.

In einem Fall hatte der Steuerzahler eine vollständige und richtige (!) Steuererklärung abgegeben, aber das Finanzamt hatte aufgrund fehlerhafter Bearbeitung der Steuererklärung eine zu hohe Steuererstattung ausgespuckt. Als das auffiel, erließ das Amt einen geänderten Steuerbescheid, da der Fehler auf einer „offenbaren Unrichtigkeit“ (§ 129 AO) beruht haben sollte. Problem: Beim Finanzamt hatten sich insgesamt drei Leute mit dem Fall befaßt und keinem war der eigene (!) Fehler aufgefallen. Der BFH meinte dazu sinngemäß, daß eine Änderung nach § 129 AO zwar bei offenbaren Unrichtigkeiten, aber nicht bei offenbarer Unfähigkeit geboten sei. Der Steuerzahler konnte sein Geld behalten (Urteil vom 10.12.2019, IX R 23/18).

In einem anderen Fall hatten das Finanzamt und der Steuerzahler sich nach einer Steuerprüfung auf eine sogenannte „tatsächliche Verständigung“ (kurz „TV“) geeinigt. In der Praxis kommt die TV in den heißen Fällen ins Spiel, in denen die Steuerfahndung mit von der Partie ist und der ganze Fall so sehr im Dunkeln liegt, daß man nur noch darüber mutmaßen kann, wie es denn wohl tatsächlich gewesen ist. Dementsprechend ist eine TV immer auch eine Verhandlungssache und wenn sie einmal steht, dann soll auch „der Sack zugemacht werden“. Aber das Finanzamt wollte im Entscheidungsfall doch nochmal nachkarten. Dazu hatte es sich eine prächtige bürokratische Erklärung zurechtgelegt. Dem hat das FG Münster einen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 16.5.2019, 5 K 1303/18 U). Das Finanzamt hat gegen das Urteil wohlweislich keine Revision eingelegt und es ist daher rechtskräftig geworden.

 

BFH legt das Grunderwerbsteuerrecht erfreulich weit aus

Die Grunderwerbsteuer ist oft ein Hindernis für an sich sinnvolle Umstrukturierungen. Daher hat der Gesetzgeber eine sogenannte „Steuervergünstigung für Umstrukturierungen im Konzern“ vorgesehen (§ 6a GrEStG). Hört sich gut an, war aber in der bisherigen praktischen Handhabung ein Albtraum und extrem streitanfällig. Nachdem der EuGH die Steuerbefreiung erst kürzlich überhaupt als EU-rechtskonform abgesegnet hatte (EuGH vom 19.12.2018 – C-374/17), legt jetzt der BFH mit gleich sieben (!) Entscheidungen zur Auslegung der Vorschrift nach (Urteile vom 21.08.2019, II R 15/19, II R 16/19, II R 19/19, II R 20/19 und II R 21/19; Urteile vom 22.08.2019, II R 17/19 und II R 18/19). In den Urteilen stellt der BFH unter anderem klar, daß auch natürliche Personen von der Steuerbegünstigung profitieren können. Auch andere Zweifelsfragen wurden geklärt und mit manch enger Auslegung der Finanzverwaltung wurde kurzer Prozeß gemacht. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Urteile reagiert. Aber wir können uns nicht vorstellen, daß gegen die geballte Anzahl von Entscheidungen großartiger Gegenwind aufkommt. Das gibt Hoffnung für mehr rechtliche Klarheit zu Fragen rund um die Grunderwerbsteuer.

 

BFH ruft in einer Anwandlung von Selbstzweifel den EuGH an

Auch das gibt es – Richter mit Selbstzweifeln. Mit gleich zwei Vorlagen an den EuGH stellt der BFH seine eigene bisherige Rechtsprechung zu Fragen des Vorsteuerabzuges in Frage. Für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges muß der Unternehmer eine sogenannte „Zuordnungsentscheidung“ zum Unternehmen fällen. Frage nur, wann er das tun muß. Bisher meinte der BFH, das müsse spätestens bis zum Ablauf der regulären Abgabefrist für die Steuererklärung (mittlerweile der 31.07. des Folgejahres) geschehen. Problem: Die meisten Steuerzahler geben die Erklärung später ab, und meistens ist das auch absolut in Ordnung, da das Finanzamt Fristverlängerung gewährt hat. Aber für die „Zuordnungsentscheidung“ soll das nach bisheriger Rechtsprechung nicht gelten, die müsse bis zum 31.07. bitteschön gefallen sein. Folge: Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug mit Verweis auf eine fehlende fristgerechte Dokumentation verwehrt. Jetzt ist dem BFH mit seiner eigenen Rechtsprechung nicht mehr ganz wohl und er hat den EuGH in zwei Musterfällen um ein klärendes Wort gebeten (Beschlüsse vom 18.09.2019 - XI R 3/19 und XI R 7/19).

 

BFH zur Umsatzsteuerpflicht von Aufsichtsräten

Bisher war es keine Frage – Die Tätigkeit als Aufsichtsrat ist eine unternehmerische und unterliegt daher der Umsatzsteuer. Nun hatte aber vor kurzem der EuGH entschieden, daß dem nicht immer so sein muß. Denn Unternehmer kann nur sein, wer ein Risiko trägt. Und wenn der Aufsichtsrat für seine Tätigkeit ein reines Festhonorar erhält, dann trägt er nach Ansicht des EuGH auch kein Risiko und ist damit eine Art Angestellter, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt (Urteil vom 13.06.2019, C-420/18, IO). Dieser Rechtsprechung schließt sich der BFH jetzt an (Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19). Wenn ein Aufsichtsrat nur eine Festvergütung bezieht, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von geleisteten Arbeitsstunden abhängig ist und auch nicht von fahrlässigem Handeln beeinflußt wird, dann soll er kein Unternehmer sein und nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Gute Nachricht – Wenn dennoch Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, tritt wenigstens nicht die Sanktion des § 14c UStG in Kraft, nach der auch die fälschlich ausgewiesene Steuer ans Finanzamt abzuführen ist. Wir meinen, daß die Entscheidung auf viele Aufsichtsräte nicht anwendbar ist, da in den seltensten Fällen reine Fixvergütungen für die Tätigkeiten bezahlt werden. Vielmehr sind variable Vergütungskomponenten die Regel.

 

 

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