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Newsticker

Newsticker Steuern Januar 2018 Sekretariat | 26.01.2018

Ausfall privater Darlehensforderungen steuerlich absetzbar

Traditionell gilt der steuerliche Grundsatz, dass Verluste auf der sogenannten „privaten Vermögensebene“ nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Ein denkbarer Fall hierfür wäre ein im Freundes- oder Familienkreis gewährtes Darlehen. Wenn der Schuldner dieses Darlehen nicht zurückzahlen kann, war dieser Verlust bisher steuerlich nicht abzugsfähig. Mit Urteil vom 24.10.2017, VIII R 13/15, hat der Bundesfinanzhof („BFH“) abweichend von diesem Grundsatz entschieden, dass der endgültige Ausfall einer solchen Darlehensforderung nach geltendem Recht zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber, dass der Verlust der Forderung endgültig feststeht. Das ist (leider) wohl erst dann der Fall, wenn der Schuldner in Insolvenz gegangen und das Insolvenzverfahren abgeschlossen oder mangels Masse nicht erst eröffnet worden ist. Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, hatte der BFH in seinem Urteil nicht zu entscheiden. In einer Pressemitteilung führt das Gericht aber aus, dass auch in diesen Bereichen die gleichen Grundsätze gelten müssten. Es steht daher zu erwarten, dass auch zu diesen Konstellationen in Zukunft positive Urteile des BFH ergehen werden.

 

Verluste trotz Senkung der Steuersätze – Wie geht das denn?

Die „große“ Steuerreform in den Vereinigten Staaten hat es an den Tag gebracht: Die Senkung von Steuersätzen kann zu Verlusten führen! Dies beklagen jedenfalls insbesondere die Banken. Da fragt man sich doch, wie so etwas sein kann. Die Antwort hat mit kreativer Bilanzierung zu tun und lautet wie folgt: Die Banken haben in der Finanzkrise bekanntlich riesige Verluste aufgehäuft. Diese Verluste können aber auf künftige Gewinne angerechnet werden und mindern daher die künftige Steuerlast. Diese potentielle künftige Steuerentlastung kann in der Bilanz als eine Art Vermögenswert ausgewiesen werden, die sogenannte „aktive latente Steuer“. Wenn nun aber die Steuersätze sinken, verringert dies die potentiellen zukünftigen Steuererstattungen und damit den Bilanzposten „aktive latente Steuern“. Und das ist der Verlust, den die Banken „erleiden“. Die armen Banken, können wir dazu nur sagen. Wenn wir etwas Zeit übrig haben, werden wir sie ein bißchen bemitleiden.

 

Entschädigung für vorzeitige Beendigung des Mietvertrages umsatzsteuerfrei?

Im Bereich der Umsatzsteuer hat der BFH unter dem Aktenzeichen XI R 20/17 zu klären, ob es sich bei der Zahlung eines Mieters an den Vermieter im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses um eine der Umsatzsteuer unterliegende Zahlung handelt oder ob ein nicht der Umsatzsteuer unterliegender sogenannter Schadenersatz vorliegt. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die Vereinbarung als Leistungsaustausch interpretiert werden kann oder nicht. Die Vorinstanz (Hessisches Finanzgericht, 6-K-1986/16, Urteil vom 27.04.2017) hatte einen Leistungsaustausch (Geldzahlung gegen Entlassung aus den Pflichten des Mietvertrages) gesehen und die Abfindung der Umsatzsteuer unterworfen. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. Es bleibt nun abzuwarten, wie der BFH den Fall beurteilen wird.

 

Arbeitsvertragliche Entschädigung teilweise steuerfrei?

Auch ein anderer Fall zur Thematik Schadensersatz ist interessant. In seiner Entscheidung vom 11.7.2017, IX R 28/16, hat der BFH sich mit der Frage befaßt, ob Entschädigungsleistungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses leistet, möglicherweise – zumindest teilweise – als nicht steuerbarer Schadensersatz anzusehen sind. Hierunter könnten z.B. Zahlungen fallen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht im Rahmen der eigentlichen Auflösung des Dienstverhältnisses, sondern aus anderen Gründen bezahlt. Denkbar wären etwa Zahlungen als Kompensation für sogenannte unerlaubte Handlungen des Arbeitgebers, etwa für Nötigung („Mobbing“), sexuelle Belästigung oder Rufschädigung des Arbeitnehmers. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH hier zu einem weisen Urteil gelangt, denn es liegt auf der Hand, dass man als Betroffene(r) über derlei Fragestellungen nicht in einen kleinkarierten Streit mit dem Finanzamt treten möchte.

 

Grundsteuer quo vadis?

Wohin geht die Reise in Sachen Grundsteuer? Am 16.01.2018 hat das Bundesverfassungsgericht („BVerfG“) eine mündliche Verhandlung über die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer abgehalten. Die Grundsteuer ist mit einem jährlichen Aufkommen von rund 13 Mrd. Euro eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Die Besteuerung basiert auf den sogenannten „Einheitswerten“, welche ihrerseits auf Wertverhältnissen aus den Jahren 1964 (für Westdeutschland) und 1935 (für Ostdeutschland) basieren. Dies halten der BFH und weitere Kläger für verfassungswidrig. Mit einer Entscheidung des BVerfG im Laufe des Jahres 2018 ist zu rechnen. Ob dies auf eine zukünftige Erhöhung der Grundsteuer hinausläuft, bleibt abzuwarten. Wenn dem so sein sollte, sind für die ohnehin schon geplagten Mieter weitere Mietsteigerungen absehbar, da die Vermieter die Grundsteuer in aller Regel auf ihre Mieter überwälzen.

 

Darf das Finanzamt 6% Nachzahlungszinsen erheben?

So hatte es das Finanzgericht Münster auf jeden Fall gesehen und die Nachzahlungszinsen mit Urteil vom Urteil vom 17. August 2017, Az. 10 K 2472/16) auch der Höhe nach abgesegnet. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage aber nun dem BFH zur Entscheidung vorgelegt worden (III R 25/17). Da die Nachzahlungszinsen gerade bei Steuerzahlungen für weit zurückliegende Zeiträume empfindlich hoch und seit einigen Jahren zudem auch nicht mehr als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind, sollte in solchen Fällen unter Berufung auf das vorgenannte Verfahren Einspruch eingelegt werden.

 

Steuerlicher GAU bei Begünstigung nahestehender Personen

Das Stichwort „verdeckte Gewinnausschüttung“ treibt so manchem GmbH-Gesellschafter den Angstschweiß auf die Stirn. Denn das Finanzamt langt zu, wenn man sich als Gesellschafter bei seiner GmbH über die Maßen bedient, z.B. ihr eine Immobilie zu teuer vermietet. Wer nun denkt, dieses Problem kann gelöst werden, indem man den Vorteil nicht selbst einkassiert, sondern einer nahestehenden Person zukommen läßt, der irrt. Denn erfolgt die überteuerte Vermietung nicht durch den GmbH-Gesellschafter, sondern z.B. durch die Ehefrau, dann passiert folgendes: Die überhöhte Miete bleibt verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter mit allen darauf entfallenden Steuerlasten. Und dann „schenkt“ der Vermieter diesen Vorteil seiner Frau. Folge: Schenkungsteuer! So hat der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung gleich mit drei Urteilen vom 13. September 2017 (II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16) entschieden.

 

Unterhaltsleistungen an Lebensgefährten steuerlich absetzen

Ein interessantes Urteil hat der BFH zum Thema Unterhalt bei unverheirateten Paaren gefällt. Wer seine(n) Lebensgefährten finanziell unterstützt, kann diese Leistungen (Bar- und Sachunterhalt) steuerlich geltend machen. Jedenfalls dann, wenn die unterstützte Person mittellos ist. Diese Konstellation ist oftmals gegeben, wenn sich Nachwuchs eingestellt hat. Wenn die Frau sich um das Kind kümmert und der Mann das Geld verdient, kann die Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Lebensgefährtin, jedenfalls bis zu einer bestimmten Höhe, vom Lebensgefährten abgesetzt werden. Wenigstens eine kleine Entschädigung dafür, dass Unverheiratete keinen Splittingtarif bekommen (BFH, Urteil vom 09.03.2017, VI R 16/16).

 

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