Fickus und Fickus Steuerberater Köln

Newsticker

Newsticker Steuern Januar 2020 Sekretariat | 30.01.2020

 

Erstausbildung – Nur beschränkter Abzug von Studienkosten leider verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der steuerlich höchst interessanten Frage zu befassen, ob die Kosten für eine sogenannte „Erstausbildung“ Sonderausgaben oder Werbungskosten sind. Der entscheidende Unterschied: Verluste aus Sonderausgaben können steuerlich nicht in die Zukunft vorgetragen werden, Verluste aus Werbungskosten schon. Studieren kann sehr teuer werden heutzutage, und als Student verdient man wenig oder gar kein Geld. Es bauen sich also Verluste auf und bei entsprechender Gestaltung fallen diese auch beim Studenten und nicht bei den Eltern an. Aber, aber: Mit Beschluß vom 19.11.2019, 2 BvL 22-27/14, hat das BVerfG entschieden, daß Kosten für ein Erststudium Sonderausgaben sind und folglich nicht in die Zukunft vorgetragen werden können. Die Begründung ist wirklich prosaisch und es scheint, die Richter am 2. Senat haben die schönsten Erinnerungen an ihre Studienzeit: „Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluß vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind.“ Bitte beachten – Kosten für ein Zweitstudium, z.B. auch ein Masterstudium, können bei entsprechender Gestaltung abzugsfähig sein.

 

Frechheit! Kapitalanleger können Verluste nur noch beschränkt abziehen

Neu im Einkommensteuergesetz: Verluste aus der Uneinbringlichkeit von Forderungen (z.B. aus wertlos gewordenen Anleihen) oder aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter (z.B. aus wertlos gewordenen Aktien) können nur noch mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von € 10.000 ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und dann wieder nur jeweils in Höhe von jährlich € 10.000 verrechnet werden. Das heißt: Wenn Sie mit einer Geldanlage mal so richtig danebengelegen haben, können Sie Verluste oberhalb von € 10.000 nur noch zeitlich strecken. Eine Frechheit, denn im Gesetz fehlt natürlich jegliche Regelung, daß man Gewinne aus Kapitalanlagen genauso zeitlich strecken darf. Besonders frech ist diese Gesetzesänderung, weil in jüngerer Zeit verschiedene BFH-Urteile ergangen sind, welche im Hinblick auf die Verlustnutzung sehr viel großzügiger waren (z.B. Urteil vom 06.08.2019, VIII R 18/16 oder Urteil vom 24.10 2017 VIII R 13/15). Wie man mit solchen Gesetzen die Anlegerkultur in Deutschland fördern will, ist uns vollends schleierhaft.

 

Weises Urteil des FG Berlin zur Kaufpreisaufteilung für Immobilien

Die Aufteilung von Kaufpreisen für bebaute Grundstücke auf den Grund und Boden bzw. das Gebäude ist regelmäßig Gegenstand von Diskussionen mit dem Finanzamt, denn der Steuerzahler will möglichst viel vom Kaufpreis auf das Gebäude zuordnen (Abschreibung!) und das Finanzamt auf den Grund und Boden (keine Abschreibung!). Das Finanzministerium in Berlin hat für die Finanzämter ein sogenanntes Berechnungstool zur Kaufpreisaufteilung herausgegeben. Das Tool ist auch für den Steuerzahler zugänglich. Für bestimmte Fälle führt es zu sinnvollen Ergebnissen, in anderen Fällen aber ganz und gar nicht. Insbesondere für Renditeimmobilien (Wohn- oder Geschäftshäuser) ist es absolut ungeeignet, wird von den Ämtern aber munter verwendet, weil es zu so „schönen“ Ergebnissen führt. Jetzt hat sich das FG Berlin-Brandenburg mit seinem Urteil vom 14.8.2019 – 3 K 3137/19 mit der Thematik nochmals ausführlich auseinandergesetzt und dort auch auf die bereits bestehende steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des BFH zum Thema nochmals Bezug genommen. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BFH zugelassen. Diese ist dort mittlerweile zum Aktenzeichen IX R 26/19 anhängig.

 

Falls Sie einen Leasingvertrag abschließen wollen – Gut überlegen!

Zu unserem nachhaltigen Erstaunen geistert noch immer die Vorstellung durch die Köpfe nicht weniger Menschen, daß man mit einem Leasingvertrag schlichtweg ultimative Steuervorteile erzielen kann. Abgesehen davon, daß das in der Regel nicht stimmt, sind auch die steuerlichen Verwicklungen der Leasingthematik nicht ohne. Denn Sie (oder wir für Sie) müssen überlegen, ob der Leasingvertrag in Ihrer Buchführung wie eine Miete oder doch wie ein Kauf behandelt werden muß. Künftig soll es noch komplizierter werden, denn auch die Umsatzsteuerfachleute im Finanzministerium haben angefangen, über das Thema Leasing nachzudenken. Im Umlauf ist ein „Entwurf eines Schreibens zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Leasing-Verträgen“. Bisher folgte die Umsatzsteuer den einkommensteuerlichen Regelungen. Also Miete bleibt Miete, Kauf bleibt Kauf. Künftig kann es sein, daß Verträge, die für die Einkommensteuer als Miete behandelt werden, für die Umsatzsteuer wie ein Kauf behandelt werden müssen und umgekehrt. Wenn wir das alles steuerlich sauber beurteilen sollen, ganz ehrlich: Wenn in dem Vertrag überhaupt eine Steuerersparnis steckt, dann ist sie schon durch unsere Einschaltung wahrscheinlich verfrühstückt. Wir sind im Zweifel Verfechter des guten alten Kaufmodells. Nicht zuletzt auch deshalb, weil man beim Kauf viel deutlicher vor Augen geführt bekommt, was das Vergnügen kostet, und vielleicht nochmal ins Grübeln gerät, ob man das wirklich machen soll.

 

Falls Sie in Photovoltaik investieren wollen– Gut überlegen!

Falls Sie überlegen, ganz modern und nachhaltig in eine Photovoltaikanlage zu investieren – Überlegen Sie es sich gut und bitte sprechen Sie uns nicht auf dieses Thema an. Ihre Gegner sind die Energielobby und die Bundeszollverwaltung. Warum das? Nun, die Energielobby hat es geschafft, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Eigenproduktion von Strom so kompliziert und restriktiv zu gestalten, daß den meisten Interessenten schon vorab die Lust an einer solchen – eigentlich absolut sinnvollen – Investition genommen wird. Und warum der Zoll? Nun, mit der Schaffung des europäischen Binnenmarktes ist die Zollverwaltung größtenteils überflüssig geworden. Klingt im ersten Moment gut, aber die Leute mußten ja weiterbeschäftigt werden. Und wir können nur sagen – Wo auch immer wir es mit dem Zoll zu tun bekommen, gibt es Probleme. Die Denke dort ist halt noch etwas „Old School“: Knarre am Halfter und selbstbewußter Auftritt gegenüber dem Bürger. Und wehe wenn diese Leute anfangen, Vorschriften zu machen. Wie zum Beispiel für Photovoltaikanlagen, wofür der Zoll mittlerweile die zuständige Behörde ist. Also, wenn Sie in Photovoltaik investieren möchten, lesen Sie mal rein zum Beispiel in die Hinweise zur steuerfreien Verwendung von selbsterzeugtem Strom:

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Strom/Steuerbeguenstigung/Steuerfreie-Verwendung/steuerfreie-verwendung_node.html

Also - Falls Sie zum Thema Photovoltaik Fragen haben, sprechen Sie uns bitte nicht an!

 

Zusammenveranlagung als Ehepflicht auch bei Trennung

Das OLG Koblenz hat entschieden, daß die Verpflichtung, in eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, auch nach der Trennung besteht (OLG Koblenz, Beschluß vom 12.6.2019 - 13 UF 617/18). Ein Ehepartner ist nach diesem Urteil auch nach der Trennung dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist. Ein weises Urteil, das in Trennungsfällen dabei behilflich sein kann, die gemeinsamen Steuerangelegenheiten von in Scheidung befindlichen Paaren einvernehmlich zu regeln.

 

Steuerfalle für das geerbte Eigenheim vermeiden

Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Der BFH hat mit Urteil vom 11.07.2019 (II R 38/16) entschieden, daß das auch dann gilt, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt. Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Klägerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt strich die Steuerbefreiung für das ererbte Eigenheim rückwirkend, weil die Klägerin das Familienheim verschenkt hatte. Der BFH hat sich mit dem oben genannten Urteil der Rechtsauffassung des Finanzamtes angeschlossen. Wer die Steuerfreiheit für das ererbte Eigenheim erhalten will, muß nicht nur für 10 Jahre lang dort wohnen bleiben, sondern auch das Eigentum an der Immobilie behalten. Nur wer aus zwingenden Gründen an einer "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken", z.B. wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, gehindert ist, braucht diese Frist nicht einzuhalten.

 

Interessante Steuerinfos für gemeinnützige Vereine

Also, das muß man den Bayern ja lassen – Sie sind doch dem Leben und den Menschen zugewandt. Das gilt sogar für die Steuerbehörden. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt auf seiner Website zum Beispiel eine Vielzahl von interessanten Informationen für Vereine zur Verfügung. Auch für Vereine ist das Steuerrecht kompliziert, erst recht wenn sie den Status der Gemeinnützigkeit haben. Verwaltet wird große Mehrzahl der Vereine im Ehrenamt. Der ein oder andere geplagte Schatzmeister kann hier vielleicht ein paar hilfreiche Informationen finden:

https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Vereine/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x

Die Optik der Website ist zwar etwas angestaubt, aber die Inhalte sind weitestgehend aktuell.

 

Interessante Urteile für Fußballer

Hier zwei interessante aktuelle Urteile aus dem Fußballbusiness mit Sozialneidpotential: (1) Fußballprofis haben für ihre Fahrzeiten im Mannschaftsbus Anspruch auf steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Das Finanzamt hatte die Busreisen eher als eine Art Erholungsreisen betrachtet und wollte die Zuschläge versteuern. Das FG Düsseldorf hingegen gab dem klagenden Fußballverein recht (FG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2019, AZ 14-K-1653/17-L). Die Profis müssen allerdings noch etwas zittern, denn das Finanzamt hat gegen das Urteil des FG Düsseldorf Revision eingelegt (AZ BFH VI R 28/19). (2) Kosten für Sky-Abo abzugsfähig: Ein Torwarttrainer kann die Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten von der Steuer absetzen (FG Düsseldorf, Urteil vom 5.11.2019, AZ 15 K 1338/19 E). Der Kläger war bei einem Lizenzfußballverein als Torwarttrainer angestellt. In seiner Steuererklärung machte er die Kosten für das Paket „Fußball Bundesliga“ seines Abonnements bei dem Pay-TV-Sender "Sky" als Werbungskosten geltend. Er müsse sich diverse Fußballspiele ansehen, um im Fußballgeschäft auf dem Laufenden zu bleiben. Zunächst lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht den Abzug der Kosten ab. Nach einigem Hin und Her gab das FG Düsseldorf im zweiten Rechtsgang der Klage des Torwarttrainers statt.

 

 

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