Fickus und Fickus Steuerberater Köln

Newsticker

Newsticker Steuern Juli & August 2018 Sekretariat | 31.08.2018

Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des Eigenheims

Immobilien steigen derzeit dramatisch im Wert und beim Verkauf werden nicht selten hohe Gewinne erzielt. Da wird auch das Finanzamt wach. Die Kläger hatten ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung, die ein steuerliches Arbeitszimmer enthielt, innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist verkauft. Das Finanzamt wollte den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn besteuern. Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 20.3.2018, AZ 8 K 1160/15) sah das anders und ließ den Veräußerungsgewinn komplett steuerfrei. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision beim BFH eingelegt, AZ BFH IX R 111/18.

 

Nießbrauch als Steuermodell zur Finanzierung studierender Kinder

Die Finanzierung von im Studium befindlichen Kindern ist oft eine teure Angelegenheit und die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten sind nicht eben großzügig. Einen steuergünstigen Weg zur Finanzierung von Studienkosten eines Kindes hat das FG Nürnberg mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (11 K 2951/15) eröffnet. Es hat entschieden, dass es steuerlich anzuerkennen ist, wenn eine Mutter ihrer Tochter zur Finanzierung des Studiums den Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück bestellt. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Die Kläger haben eine Tochter, die seit Oktober 2011 studiert. Um ihrer Tochter die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts während des Studiums bereitzustellen, räumte die Mutter ihrer Tochter einen befristeten, unentgeltlichen Nießbrauch an einem ihr gehörenden Mietobjekt ein. Das Finanzamt erkannte die Gestaltung nicht an. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Einkünfte aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks der Tochter und nicht der Klägerin zuzurechnen sind. Nach Auffassung des Senats stehe es Eltern frei, zu entscheiden, ob sie zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt dem Kind Barmittel überlassen oder ob sie ihm – auch befristet – eine Einkunftsquelle wie z.B. den Nießbrauch an einem Mietobjekt übertragen. Mit der gewählten Gestaltung seien daher keine steuerlich nicht abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen in den Bereich des Betriebsausgabenabzugs verlagert worden.

 

Anerkennung von Verlusten aus einer Ferienwohnung

Die Vermietung von Ferienwohnung ist ein beliebter Zankapfel zwischen Finanzamt und Steuerbürger. Wenn man Verluste aus einer Ferienwohnung absetzen will, vermutet das Finanzamt gerne, daß hier das Privatvergnügen steuerlich subventioniert werden soll (sogenannte „Liebhaberei“) und erkennt die Verluste nur vorläufig an. Der sogenannte Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abgabenordnung auf dem Steuerbescheid ermöglicht es dem Finanzamt, die Verluste rückwirkend wieder abzuerkennen, wenn sich herausstellt, daß die Verlustsituation nachhaltig ist und mit Gewinnen nicht zu rechnen ist. Das Finanzgericht Münster hat sich mit der Frage befaßt, wie lange das Finanzamt zu einer solchen rückwirkenden Änderung befugt ist.

 

Mit Urteil vom 21. Februar 2018 (AZ 7 K 288/16 E) hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine Änderung von Steuerbescheiden, die wegen Liebhaberei bei einer Ferienwohnung vorläufig ergangen waren, zulasten des Steuerpflichtigen nicht mehr möglich ist, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit mehreren Jahren festgestanden haben. Das bedeutet im Klartext, daß das Finanzamt den Fall im Auge halten muß und nicht jahrelang durchlaufen lassen darf, bevor es im Nachhinein die Verluste aberkennt. Das Urteil kann je nach Sachlage sehr hilfreich sein, Steuernachzahlungen aufgrund nachträglich aberkannter Verluste abzuwehren. Es ist rechtskräftig.

 

Kosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber absetzen

Die Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber als Homeoffice hat der BFH mit Urteil vom 17. April 2018 IX R 9/17 erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt. Nach dem BFH ist eine solche Vermietung steuerlich anzuerkennen, wenn in der Gesamtprognose des Mietverhältnisses ein Gewinn erzielt werden kann. Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, muß die Vermietung steuerlich anerkannt werden. Die Mieteinnahmen aus dem Homeoffice müssen versteuert werden, im Gegenzug können die Kosten wie insbesondere Energie, Finanzierung und Abschreibung steuermindernd abgezogen werden. Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine separate Einliegerwohnung vermittelt. Ob eine solche Gestaltung auch für die Vermietung nur einzelner Räume sinnvoll ist, sollte unter Kosten-Nutzen-Erwägungen entschieden werden.

 

Denkmalbescheinigung als sogenannter Grundlagenbescheid?

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Denkmalbescheinigungen nur mit großer zeitlicher Verzögerung ausgestellt werden. Das hat oft zur Folge, daß das Finanzamt die Steuervorteile für das Baudenkmal verweigert. Die Frage ist dann, ob eine nachträglich eingegangene Bescheinigung noch zur Änderung des Steuerbescheides führen kann oder nicht. Das FG Köln hatte diese Frage in seiner Entscheidung vom 26.4.2018 (6 K 726/16) positiv beurteilt und die Denkmalbescheinigung als sogenannten Grundlagenbescheid anerkannt, bei dessen Vorliegen der Folgebescheid, also konkret der Einkommensteuerbescheid, geändert werden müsse. Die Finanzbehörden sind mit dieser Entscheidung leider nicht einverstanden und haben daher Revision gegen die Entscheidung eingelegt, die unter dem AZ X R 17/18 beim BFH anhängig ist. Bleibt zu hoffen, daß der BFH den Fall ähnlich pragmatisch entscheidet wie das Finanzgericht.

 

Keine sogenannte Abfärbung bei Verlusten

Ein sehr delikates Steuerthema ist die sogenannte Abfärbetheorie. Diese kann dazu führen, daß eigentlich nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte doch gewerbesteuerpflichtig werden. Der Fall ist nur für Personengesellschaften relevant wie z.B. eine Gemeinschaftspraxis von Freiberuflern oder eine Grundstücksgemeinschaft. Wenn diese Gesellschaften auch nur in geringem Umfang gewerbliche Einkünfte erzielen, hat dies zur Folge, daß auch alle anderen Einkünfte der Gewerbesteuer zu unterwerfen sind. Ein Bespiel hierfür wäre der Verkauf von Zahnpflegemitteln durch eine Zahnarztpraxisgemeinschaft. Dieser kann dazu führen, daß die Zahnärzte auch Gewerbesteuer auf ihre eigentlich gewerbesteuerfreien ärztlichen Einkünfte bezahlen müssen. Ein steuerlicher GAU.

 

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, daß die Abfärbetheorie nicht gilt, wenn keine gewerblichen Gewinne, sondern nur Verluste erzielt werden (Urteil vom 12. April 2018, IV R 5/15). Dieses Urteil eröffnet je nach Sachlage die Möglichkeit, eine vom Finanzamt behauptete Abfärbung abzuwehren, und zwar dann, wenn man unter Zuhilfenahme aller Möglichkeiten dem Finanzamt vorrechnen kann, daß mit der gewerblichen Tätigkeit keine Gewinne, sondern nur Verluste erzielt wurden.

 

Kein Fremdvergleich bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Bei Geschäften zwischen Angehörigen, ob Anstellungsvertrag für die Frau oder Vermietung an das Kind, stellt das Finanzamt den sogenannten Fremdvergleich an. Wenn die Konditionen zwischen Angehörigen nicht so sind, wie es bei einem Vertrag mit einem Fremden der Fall wäre, wird der Vertrag nicht anerkannt.

 

Das Finanzamt Niedersachsen hatte nun zu entscheiden, ob diese Grundsätze auch auf einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden sind. Nach Auffassung des FG Niedersachsen (Urteil vom 16.11.2016, 9 K 316/15) besteht für eine Ausdehnung der Angehörigengrundsätze auf Nichtangehörige keine Notwendigkeit. Das Urteil wurde erst kürzlich veröffentlicht und ist rechtskräftig.

 

Die „Gesamtplanrechtsprechung“ gibt es nicht (mehr)

Das Finanzamt versucht gerne, mehrere aufeinanderfolgende Sachverhalte in ein Bündel zu fassen und dann das Bündel als solches steuerlich zu beurteilen. Dies unter Bezugnahme auf die von den Gerichten entwickelte sogenannte Gesamtplanrechtsprechung. Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH mit ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer den Widerrufsvorbehalt für seine Pensionszusage vereinbart und den Widerruf im Folgejahr dann auch ausgeübt. Das Finanzamt sah in der Abfolge der Vereinbarungen den nicht anzuerkennenden „Gesamtplan“. Folge: Annahme eines Gehaltszuflusses, obwohl gar kein Geld geflossen war. Hiergegen wehrte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer.

 

Das FG Köln (Urteil vom 11.10.2017, 9 K 3518/14) gab der Klage des Gesellschafter-Geschäftsführers statt. Ganz allgemein wies das FG unter Berufung auf den BFH darauf hin, daß es das Rechtsinstitut eines „Gesamtplanes“ nicht gebe (BFH v. 16.12.2015,  IV R 8/12). Bezogen auf die Vereinbarung des Widerrufsvorbehalts und den ein Jahr später tatsächlich erfolgten Ausspruch des Widerrufs durch die GmbH sei nur zu prüfen, ob die Gestaltung allein der Steuerminderung dienen sollte oder durch wirtschaftliche oder sonstige beträchtliche Gründe zu rechtfertigen war (sogenannter Gestaltungsmißbrauch, § 42 Abgabenordnung). Im Urteilsfall sei es offensichtlich, daß der Geschäftsführer die insolvenzgefährdete Gesellschaft habe unterstützen wollen, leider im Ergebnis ohne Erfolg. Da muß er nicht noch Steuern auf etwas bezahlen, was er nie bekommen hat.

 

Schwimmunterricht für Kleinkinder ist umsatzsteuerfrei, für Säuglinge aber nicht …

Zum Abschluß noch eine kleine Anekdote aus der Umsatzsteuer. Da betreibt jemand eine private Schwimmschule und ist der Auffassung, daß auf die Kursgebühren keine Umsatzsteuer anfällt. Das Finanzamt sagt nein und will für Kinder unter 3 Jahre die Umsatzsteuer sehen. Der Fall geht vor Gericht. Es wird entschieden, daß nach der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie (!) die Erteilung von Schwimmunterricht durch private Anbieter für Kinder von 1 bis 3 Jahren von der Umsatzsteuer auszunehmen ist. Nicht aber für Kinder unter einem Jahr. Auch nicht für Kinder über drei Jahren. Soweit ersichtlich, ist das Urteil nicht rechtskräftig. Vielleicht geht es also noch vor den Bundesfinanzhof oder sogar den Europäischen Gerichtshof …. (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil 1-K-3226/15 vom 14.06.2018)

 

 

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