Fickus und Fickus Steuerberater Köln

Newsticker

Newsticker Steuern Juli & August 2019 Sekretariat | 03.09.2019

 

Steuerzahlergedenktag dieses Jahr am 15. Juli

Ab dem 15. Juli 2019 arbeitet der durchschnittliche deutsche Arbeitnehmer in die eigene Tasche, denn die Abgabenquote liegt für ihn bei 53,7% (31,4% Sozialabgaben einschließlich Arbeitgeberanteil und 22,3% Steuern, vor allem Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuern). In einem Vergleich von 34 OECD-Industriestaaten liegen wir mit dieser Quote auf Platz 2. Ledige werden höher nur in Belgien besteuert, Doppelverdiener mit zwei Kindern nur in Italien. Immerhin hat sich die Abgabenquote im Vorjahresvergleich nicht weiter erhöht, sondern um 0,2% leicht verringert.

 

Entwicklung der Staatsschulden des Bundes im Jahr 2018

Der Spielraum für durchgreifende Steuer- und Abgabensenkungen scheint jedoch begrenzt, wie bereits ein Blick auf das Haushaltsdefizit des Bundes (Länder und Gemeinden sind in den Zahlen nicht erfaßt!) zeigt. In seiner nach kaufmännischen Grund-sätzen aufgestellte Vermögensrechnung 2018 rechnet das Bundesfinanzministerium innerhalb eines Jahres einen Anstieg des Defizites um 50 Milliarden Euro (von ca. 1.650 auf ca. 1.700 Mrd. Euro) vor. Diese beängstigende Bilanz können wir Ihnen einfach nicht vorenthalten. Stark verkürzt stellt sie sich wie folgt dar:

 

 Vermögen (in Milliarden Euro)01.01.201831.12.2018
I. Sachvermögen (wird noch nicht bilanziert)00
II. Finanzvermögen158165
III. Flüssige Mittel3735
Gesamt195

200

 

 Schulden (in Milliarden Euro)01.01.201831.12.2018
I. Bundesanleihen u.ä. staatliche Finanzierungsinstrumente1.0551.040
II. Sonstige Verbindlichkeiten8282
III. Rückstellungen707781

Gesamt

1.8441.903

Schuldenüberhang

-1.649-1.703

 

Klar zu erkennen ist die Quelle des Problems – Die Rückstellungen, insbesondere für Pensionen der Bundesbeamten, sind allein innerhalb eines Jahres um 70 Milliarden Euro angewachsen, während alle anderen Posten so gut wie unverändert sind. Der Anstieg der Pensionsrückstellungen hat viel mit der anhaltenden Senkung des Zinsniveaus zu tun. Die (von der Bundesregierung im Grundsatz begrüßte) expansive Geldpolitik der EZB kostet den Steuerbürger also nicht nur Zinseinnahmen auf seine Kapitalanlagen, sie bringt ihm auch eine handfeste Erhöhung der Staatsschulden pro Kopf ein. Für mehr Infos:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2019-06-10-Vermoegensrechnung-des-Bundes-2018.html

 

Neues zur Abschaffung des Solidaritätszuschlages

Vor diesem Hintergrund versteht man auch das Mauern der Regierung in Sachen Soli etwas besser. Bereits eine Woche nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs hat das Bundeskabinett diesen Entwurf am 21.08.2019 ohne wesentliche Änderungen als Regierungsentwurf beschlossen. Die potentiell verfassungswidrige Beibehaltung des Solidaritätszuschlages für „die Reichen“ ist auf den Weg gebracht. Die obersten 10% werden beim Soli weiterhin zur Kasse gebeten. Auch Kapitalgesellschaften müssen weiter blechen. Der Regierungsentwurf geht jetzt in den Gesetzgebungsprozeß und es bleibt ein Rest Hoffnung, daß sich die Politik doch noch zu einer vollständigen Abschaffung des Soli durchringen kann. Wir sind sicher, daß das Gesetz einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Der Bund der Steuerzahler hat bereits eine Musterklage eines Ehepaares gegen das voraussichtlich ab 2020 geltende Gesetz bekanntgemacht (Finanzgericht Nürnberg, Az. 3 K 1098/19). Die Musterklage eröffnet allen anderen Steuerzahlern den Weg, eigene Rechtsbehelfe gegen den Solidaritätszuschlag ab 2020 nicht selbst durchfechten zu müssen, sondern sich an das Musterverfahren zu hängen und dessen Ausgang abzuwarten.

 

Neue Sonderabschreibung kommt doch

Nachdem wir in der letzten Ausgabe des Newstickers noch darüber gelästert haben, daß die Regierungskoalition wohl nicht mehr genügend Puste hat, die im vergangenen Jahr noch groß angekündigte steuerliche Wohnungsbauförderung in die Tat umzusetzen, ist es jetzt doch noch geschehen. Der Bundesrat hat dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus am 28.06.2019 zugestimmt und den Weg frei gemacht für die neue Sonderabschreibung mit 5% zusätzlicher Abschreibung zu den regulären 2% für die ersten vier Jahre. Die Einzelheiten sind allerdings, wie sollte es anders sein, kompliziert. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 EUR je qm Wohnfläche nicht übersteigen (reine Baukosten, ohne Grund und Boden). Die Sonder-Afa gibt es allerdings nur auf Baukosten bis 2.000 EUR je qm. Der erforderliche Bauantrag muß nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt werden. Es bedarf einer Fertigstellung bis spätestens zum 31.12.2023, um die maximale Förderung ausschöpfen zu können. Die geförderte Wohnfläche muß 10 Jahre lang vermietet werden.

 

Wichtig für Nutzer von Registrierkassen

Nutzer von elektronischen Registrierkassen müssen eine Unmenge von Regelungen beachten, damit sie sich bei einer Betriebsprüfung nicht dem Vorwurf der Kassenmanipulation und damit der Steuerhinterziehung aussetzen müssen. Das alles im hektischen Tagesgeschäft im Auge zu behalten, ist mehr als anspruchsvoll. Dennoch geht es nicht ohne. Auf folgende Punkte möchten wir aus aktuellem Anlaß besonders hinweisen:

Ab dem 1. Januar 2020 müssen Steuerpflichtige ihr elektronisches Kassensystem an die Finanzämter melden. Dem zuständigen Finanzamt sind u.a. die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme mitzuteilen. Die Meldung an das Finanzamt ist ausschließlich mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck möglich. Dieser steht derzeit aber noch nicht zur Verfügung, da die Mühlen der Verwaltung sehr langsam mahlen. Betroffene Unternehmen sollten daher im Auge behalten, wann der Vordruck veröffentlicht wird.

Am 17.06.2019 wurde das BMF-Schreiben zur Anwendung der Ordnungsvorschriften für die Buchführung bei Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme (§ 146a AO) veröffentlicht. Das Schreiben enthält umfangreiche Regelungen zu der Frage, welche Pflichten die Nutzer elektronischer Systeme haben, um die Ordnungsmäßigkeit ihrer Buchführungen sicherzustellen. Die Regelungen sind ab dem 01.01.2020 anzuwenden. Dem Vernehmen nach gibt es im Finanzministerium jedoch Überlegungen, eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2020 zuzulassen.

Die Programmierprotokolle für die Kasse müssen vollständig und lückenlos vorgehalten werden, denn: Das Fehlen von Programmierprotokollen für ein programmierbares elektronisches Kassensystem berechtigt bei bargeldintensiven Betrieben zu einer Hinzuschätzung von Umsätzen und Einnahmen, wenn eine Manipulation der Kasse nicht ausgeschlossen werden kann (Urteil des FG Hamburg vom 13.08.2018, Az. 2-V-216/17).

 

Sachstand zur Grundsteuerreform

Unser Finanzminister ist weiterhin auf gutem Weg, seine Reform der Grundsteuer im Gesetzgebungsverfahren durchzubringen. Nach dem Scholz-Modell soll die Grundsteuer auch auf Basis von Bodenrichtwerten und Kaltmieten berechnet werden. Nach derzeitigem Diskussionsstand wird das Modell vom Grundsatz her unverändert beibehalten. Ergänzt wurde auf Druck des Freistaates Bayern lediglich eine Öffnungsklausel, die es den Bundesländern erlauben soll, einfachere Berechnungsmodelle zu nutzen. Die Beratungen zur Grundsteuerreform in Bundestag und Bundesrat gehen nach der Sommerpause weiter.

 

EuGH – Aufsichtsräte schulden keine Umsatzsteuer

Mit Urteil vom 13.06.2019 (Rs. C-420/18) hat der EuGH für ein Aufsichtsratsmitglied einer niederländischen Stiftung entschieden, daß seine Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Nach deutschem Recht unterliegen Aufsichtsratsmitglieder der Umsatzsteuer. Ob das Urteil des EuGH auf deutsche Aufsichtsräte angewendet werden kann, bleibt vorerst abzuwarten. Insbesondere die Frage, ob ein deutscher Aufsichtsrat aus seiner Tätigkeit höhere Haftungsrisiken trägt als sein niederländischer Kollege, wird hierbei von Bedeutung sein, denn der EuGH begründet sein Urteil mit dem vergleichsweisen niedrigen Haftungsrisiko des niederländischen Aufsichtsrates. Daher sollten bei deutschen Aufsichtsräten die Tantiemen zunächst weiterhin der Umsatzsteuer unterworfen werden.

 

BFH entscheidet – Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer besteht

Ein großes Ärgernis für jeden Existenzgründer – Er braucht eine Steuernummer, sonst kann er keine Rechnungen schreiben (denn hier muß die Steuernummer draufstehen). Aber das Finanzamt rückt keine Steuernummer raus, weil es zuerst umständlich prüfen muß, ob nicht etwa Briefkastenfirma oder sonstiger Steuermißbrauch vorliegt. Ein Gründer hat diesen Streit nun bis zim Bundesfinanzhof bringen müssen. Er hatte eine nicht ganz astreine Vorgeschichte beim Finanzamt, weshalb das Finanzamt ihn pauschal als unzuverlässig einstufte und keine Steuernummer erteilte. Der Bundesfinanzhof sagt dazu: Das geht so nicht. (BFH, Beschluss v. 17.7.2019 - V B 28/19, veröffentlicht am 8.8.2019). Die Sturheit des Finanzamtes hat laut BFH für den Steuerzahler die Wirkung eines Tätigkeitsverbots und greift somit unmittelbar in den Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz ein. Hoffentlich hat der arme Gründer nach dem ganzen Ärger noch Nerven und Geld genug, um endlich sein Geschäft aufziehen zu können…

 

Auch Steuerberater bekommen nicht alles beim Finanzamt durch

Da wollte ein Steuerberater die Kosten für berufliche Kongresse und Meetings im Ausland (Indien, Spanien, Tschechei) vollständig von der Steuer absetzen, einschließlich der Kosten für die Mitnahme der Ehefrau und für private Verlängerungen der jeweiligen Auslandsaufenthalte. Der Mann war sozusagen immer im Dienst. Das Finanzgericht Münster hat hierbei aber nicht mitgespielt (FG Münster, Urteil v. 14.5.2019 - 2 K 2355/18 E) und führte hierzu aus: Die Kosten für die Teilnahme des Klägers an den Veranstaltungen sind durch seine berufliche Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer veranlaßt. Der Rest ist und bleibt Privatsache.

 

Bitte beachten Sie: Dieses Dokument verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen in allgemeiner Form darzustellen. Die hierin enthaltenen Ausführungen und Darstellungen erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Bei Fragen zu den besprochenen Themen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.