Fickus und Fickus Steuerberater Köln

Newsticker

Newsticker Steuern Juni 2019 Sekretariat | 27.06.2019

 

Bundesrechnungshof rügt Soli-Reform

Kürzlich haben die Spitzen der Koalitionsfraktionen vereinbart, daß der Solidaritätszuschlag ab 2021 abgeschafft werden soll, allerdings nicht für die bestverdienenden 10% der Steuerzahler. Hierdurch ergibt sich eine Steuerentlastung von 10 Milliarden Euro jährlich, so die Politik. Alles andere würde zu teuer, und deshalb wird es eben nicht gemacht. Unter Steuerexperten ist es weitestgehend Konsens, daß die geplante Soli-Reform verfassungsrechtlich auf sehr wackeligen Füßen steht, und das aus zwei Gründen. Erstens wegen der Benachteiligung der Bestverdiener und zweitens wegen des Zeitpunktes der Einführung. Die Benachteiligung der Bestverdiener halten (selbst) Spitzenbeamte des Finanzministeriums unter Gleichheitsaspekten für verfassungswidrig, wie unter anderem der SPIEGEL schon im Januar 2018 berichtete. Auch die Abschaffung erst 2021 und nicht schon ab 2020 hat einen großen Haken: Der Soli wurde als sogenannte „Ergänzungsabgabe“ zur Finanzierung des Aufbaues Ost eingeführt, welcher offiziell Ende 2019 mit dem Auslaufen des Solidarpaktes II abgeschlossen sein wird. Nach der Logik der Ergänzungsabgabe muß der Soli Ende 2019 also auslaufen.

Es ist ein bekanntes Problem und im Übrigen auch ein Skandal, daß die politischen Entscheidungsträger rechtliche Risiken der von Ihnen initiierten Gesetze sehenden Auges in Kauf nehmen. Der Präsident des Bundesrechnungshofes, Kay Scheller, sieht das offenbar genauso. In einem kürzlich veröffentlichten Gutachten hat er der Politik ins Stammbuch geschrieben, daß die Risiken aus solchen Harakiri-Gesetzen in die Finanzplanung des Bundes einbezogen gehören. Er rechnet dem Bund vor, daß in seiner Finanzplanung bis 2023 ein Risiko von 54 Milliarden Euro (!) nicht eingepreist ist, das sich wegen der voraussichtlichen Verfassungswidrigkeit der Soli-Reform ergibt. Schauen Sie mal rein unter:

https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/gutachten-berichte-bwv/berichte/sammlung/solidaritaetszuschlag

Eins ist klar: Ab 2020 können wir unseren Mandanten nur empfehlen, gegen jeden Steuerbescheid, der noch einen Solidaritätszuschlag enthält, sofort Einspruch einzulegen.

 

Die Grundsteuer-Reform ist da!

Nächster Fall zum Thema Verfassungswidrigkeit - Die Fraktionen der GroKo haben die Gesetzesentwürfe für die neue Grundsteuer auf den Weg gebracht. Die Steuer in ihrer bisherigen Form war ja vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen worden. Es haben sich mal wieder alle durchgesetzt – Unser Finanzminister mit seinem extrem arbeitsintensiven Berechnungsmodell, aber auch Herr Söder aus Bayern mit der Öffnungsklausel für die Bundesländer. Künftig werden wir also vielleicht eine Grundsteuer haben, die zwar deutlich komplizierter ist als früher, aber dafür auch in jedem Bundesland unterschiedlich.

Der Bund der Steuerzahler hat sich des Themas einmal angenommen und konkrete Berechnungen vorgenommen. Nach seinen Berechnungen ergibt sich im Durchschnitt gesehen eine Mehrbelastung von 70%. Die Ergebnisse sind zum Teil krude, zum Bespiel kann es passieren, daß innerhalb ein und derselben Stadt ein Bezirk mehr bezahlen muß, ein anderer aber weniger. Selbst der Finanzminister räumte schon ein, daß das neue Modell zu Mehrbelastungen führen wird. Er schiebt nun den schwarzen Peter auf die Gemeinden, die ja zum Ausgleich ihre Hebesätze absenken könnten. Das würden wir allerdings gerne mal sehen, zum Beispiel im notorisch klammen Köln.

Zum Nachlesen: https://www.steuerzahler.de/aktuelles/detail/grundsteuer-kommt-jetzt-der-kompromiss/

 

Ein paar Gedanken zur Wohnungspolitik

Stellen wir uns also darauf ein, daß die Grundsteuer steigen wird. Spannend wird dann im nächsten Schritt die Frage, ob die Politik in Sorge um die Mieter ein Gesetz auf den Weg bringen wird, daß die Umlage der Grundsteuer auf die Mieter künftig verbieten wird. Na ja, immer noch besser, als enteignet zu werden, denkt sich da so mancher Immobilienbesitzer. Die sogenannten Mietnebenkosten enthalten aber noch so manchen anderen staatlichen Kostentreiber wie z.B. die laufend weiter ansteigenden städtischen Gebühren für Straßenreinigung, Müllabfuhr etc. Letztes Jahr hatte die GroKo ja noch die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten im Mietwohnungsneubau verbessern wollen (wir berichteten im Newsticker September 2018). Das Vorhaben wurde mittlerweile sang- und klanglos fallengelassen. In Berlin soll statt dessen jetzt ab 2020 ein Mietendeckel kommen. Mancher unserer Mandanten würde trotzdem auch heute noch gerne in Immobilien investieren, vielleicht sogar mit einem Neubau dringend benötigten Wohnraum schaffen. Aber woher kommen die Grundstücke dafür? Wenn zum Bespiel die Liegenschaftsverwaltungen der Städte ihre Grundstücke an den Markt bringen, verkaufen sie mit Vorliebe „am Stück“ an Großinvestoren. Und wenn deren uniforme Schachteln dann hochgezogen und für viel Geld verkauft sind, müssen sich die Stadtplaner ihre Köpfe darüber zerbrechen, wie man wieder Lebensqualität in die Stadt bekommt. Ob es wirklich der Ausweg ist, die Unternehmen aufzufordern, samt Belegschaft doch bitte aus den Städten hinaus aufs Land zu ziehen, wie es unser Bundesbauminister Seehofer kürzlich getan hat? Also, wir können da keinen roten Faden erkennen.

 

Umsatzsteuer auf Bahntickets

Eine der vielen Merkwürdigkeiten bei der Umsatzsteuer ist die unterschiedlich hohe Belastung von Bahnreisen mit 7% (bis 50 km Fahrstrecke) und 19% (mehr als 50 km Fahrtstrecke). Hier könnte man in Zeiten der allseits geforderten Mobilitätswende in der Tat einmal über eine Vereinheitlichung in Richtung 7% nachdenken. Auf eine dahingehende kleine Anfrage der FDP antwortete die Bundesregierung, dies würde zu Mindereinnahmen von einer halben Milliarde Euro im Jahr führen. Die Deutsche Bahn AG meint, daß eine Steuersenkung bei Langstreckentickets fünf Millionen zusätzliche Fahrgäste im Jahr bringen könnte (BT-Drucksache 19/10805 vom 11.06.2019). Klingt nach einer sinnvollen Maßnahme für vergleichsweise wenig Geld. Wir wären allerdings gespannt, wie lange die Bahn benötigen würde, um auch nach einer Steuersenkung wieder auf ihre alten Endpreise zurückzukommen. Warum sollte es hier anders ablaufen als im Hotelgewerbe, wo die seinerzeitige Senkung des Steuersatzes auf 7% am Ende auch nicht zu niedrigeren Preisen für die Kunden, sondern zu höheren Margen für die Anbieter geführt hat?

 

Zum internationalen Informationsaustausch von Bankkontendaten

Die Bundesregierung hat mit der Bundestagsdrucksache 19/10718 diverse Fragen von Bundestagsabgeordneten der AfD zum Umfang des internationalen Informationsaustauschs gegen Steuerhinterziehung beantwortet. Danach wurden für das Jahr 2016 dem Bundeszentralamt für Steuern rund 1,6 Millionen Datensätze aus dem Ausland übermittelt. Die Summe der Kontosalden betrug rund 143,4 Milliarden Euro, die Summe der Erträge rund 65,9 Milliarden Euro. Für das Jahr 2017 hat sich das Volumen ungefähr verdreifacht. 2017 wurden 5,1 Millionen Datensätze mit einer Summe der Kontosalden in Höhe von 486 Milliarden Euro und Erträgen in Höhe von 414,7 Milliarden Euro übermittelt. Das bedeutet viel Arbeit für die Landesfinanzbehörden, die für die Auswertung dieser Datensätze zuständig sind. Zur Frage, ob und wie diese Datenmengen derzeit überhaupt systematisch bearbeitet werden, lautet die vielsagende Antwort der Bundesregierung: „Kenntnisse darüber, daß die Länder die an sie weitergeleiteten Datensätze nicht zeitnah, spätestens vor Ablauf der im Einzelfall gegebenen Festsetzungsverjährungsfrist auswerten werden, liegen nicht vor."

 

Honorarärzte regelmäßig sozialversicherungspflichtig (BSG)

Ein beliebtes und verbreitetes Modell gerade auch bei Medizinern ist die sogenannte freie Mitarbeit. Der Arzt läßt sich also nicht anstellen, sondern stellt jeden Monat eine Honorarrechnung und ist – zumindest auf dem Papier – selbständig. Diese Modelle haben ihre großen Tücken (Stichwort „Scheinselbständigkeit“). Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, daß Honorarärzte in Krankenhäusern in aller Regel nicht selbständig sind, sondern angestellt und damit sozialabgabepflichtig (BSG, Urteil v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R). Begründet wird das Urteil damit, daß der Honorararzt in die Krankenhausorganisation eng eingebunden ist und bei seiner Arbeit auf die personellen und sachlichen Ressourcen des Krankenhauses zugreift. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus nach Ansicht des Gerichts regelmäßig nicht gegeben.

Das Risiko liegt hier in ganz überwiegendem Maße beim Arbeitgeber, denn dieser muß nicht nur die Arbeitgeberanteile nachzahlen, sondern haftet auch für alle nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile für diejenigen Lohnzahlungszeiträume, die weiter als 3 Monate zurückliegen. Bei Nachforderungen über mehrere Jahre liegt also der Löwenanteil der Belastung beim Arbeitgeber.

Die Entscheidungsgrundsätze des Urteils sind unseres Erachtens vom Grundsatz her auch auf die Tätigkeit als Honorararzt (d.h. freier Mitarbeiter) in einer Arztpraxis übertragbar, auch wenn der Honorararzt dort einen größeren Entscheidungsspielraum haben mag.

 

Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus unterschiedlichen Depots

Viele Anleger unterhalten Depots bei mehreren Banken. Hier ist aber Vorsicht angesagt, wenn es um die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten geht. Jede einzelne Bank verrechnet Gewinne und Verluste im eigenen Depot, weiß aber natürlich nichts davon, wie es auf anderen Depots aussieht. Mißlich kann das sein, wenn im einen Depot ein Verlust produziert wurde und im anderen Depot ein Gewinn. Ohne weitere Maßnahmen werden dann auf dem einen Depot Steuern einbehalten und die Verluste auf dem anderen Depot können nicht verrechnet werden, sondern nur vorgetragen.

Das kann verhindert werden, wenn der Anleger bei seinen Banken eine Verlustbescheinigung beantragt. Dies muß bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres geschehen. Wenn eine solche Bescheinigung beantragt wird, verrechnet die Bank vereinfacht gesagt die Verluste nicht mehr intern, sondern meldet sie ans Finanzamt. Dies ermöglicht es dem Anleger, die Gewinne im einen Depot mit Verlusten aus dem anderen Depot zu verrechnen. Das Finanzamt wird sozusagen zur Clearingstelle. Unseren Mandanten mit mehreren Depots empfehlen wir deshalb, rechtzeitig die Verlustbescheinigung bei ihrer Bank anzufordern.

 

 

 

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