Fickus und Fickus Steuerberater Köln

Newsticker

Newsticker Steuern März 2018 Sekretariat | 29.03.2018

Und nochmals – Verlust privater Darlehensforderungen

Wir hatten Sie in den letzten Newstickern über die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) zum Verlust privater Darlehensforderungen informiert, welche in erheblich weiterem Maße als bisher die Berücksichtigung von Darlehensverlusten erlauben würde. Nun hat sich die Finanzverwaltung zu Wort gemeldet und möchte das Urteil nicht allgemein anwenden (OFD NRW mit Kurzinformation ESt vom 23.1.2018). Wenn man sich auf das Urteil berufen möchte, bleibt nur der Rechtsweg. Steuererklärungen, in denen private Darlehensverluste geltend gemacht werden, werden also wohl ins Einspruchsverfahren gehen müssen.

 

Finanzgerichte stoppen übereifrige Betriebsprüfer

Einer sehr problematischen Entwicklung im Bereich der Betriebsprüfung treten die Finanzgerichte zunehmend entgegen. Die Finanzämter konzentrieren sich unter Bezugnahme auf die immer strengeren Vorgaben zur Buchführung, Kassenführung etc. mittlerweile häufig nur noch darauf, einige wenige Formfehler zu finden, um damit die Grundlage für empfindliche Hinzuschätzungen zu schaffen. Jeder, der mit Kassenführung oder Buchführung zu tun hat, weiß wie schnell mal ein falscher Knopf gedrückt ist oder auch ein gemachter Fehler übersehen wird. Das sehen die Finanzbeamten, die bekanntlich stets fehlerlos arbeiten, anders. Jetzt kommen die ersten Fälle vor die Gerichte, zuletzt z.B. vor das Finanzgericht (FG) Sachsen oder das FG Köln. Die Richter haben offenbar einen klareren Blick auf die Realität. In den Entscheidungen vom 26.10.2017 (FG Sachsen, 6 K 841/15) und vom 07.12.2017 (FG Köln, 15 K 1122/16) kommen sie zu dem Ergebnis, daß allein aufgrund von kleineren Formmängeln noch kein Recht für den Betriebsprüfer besteht, die Schätzungskeule zu schwingen.

 

Abzug von Kosten für betreutes Wohnen

In einer alternden Gesellschaft wie unserer bilden sich neue Formen des Wohnens für ältere Menschen heraus. Altersgerechtes Wohnen kann vieles bedeuten. Der Begriff reicht von rein baulichen Maßnahmen wie der Barrierefreiheit bis hin zum betreuten Wohnen mit voller medizinischer und häuslicher Betreuung. Wenn die Unterbringung in einer Einrichtung krankheitsbedingt ist, sind die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Da die Finanzämter den Abzug von Kosten oftmals verweigern wollen, empfiehlt es sich, vor dem Umzug ein ärztliches Gutachten einzuholen, das die Notwendigkeit der Unterbringung aus medizinischen Gründen bestätigt. Auch die Finanzgerichte haben zunehmend über solche Fälle zu entscheiden und kommen oft zu günstigen Ergebnissen für den Steuerzahler, zuletzt beispielsweise das FG Niedersachsen in seinem Urteil vom 20.9.2017, Az. 9 K 257/16 (rkr.).

 

Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen vor dem Verfassungsgericht

Es war einmal … – So beginnen viele Märchen. Also: Es war einmal eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 66 EStG), die sogenannte Sanierungsgewinne steuerfrei gestellt hat. Damit sollten Unternehmen in Schieflage begünstigt werden, wenn sie z.B. durch den Erlaß von Verbindlichkeiten wieder flott gemacht werden sollten. Schon vor vielen Jahren wurde diese sinnvolle Begünstigung gestrichen. Danach behalf sich die Praxis mit dem sogenannten „Sanierungserlaß“, wonach die Finanzämter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit hatten, Gewinne im Zusammenhang mit Unternehmenssanierungen steuerfrei zu lassen. Dem BFH ging diese Praxis zu weit und er hat den Sanierungserlaß folglich einkassiert (Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15), Urteile vom 23.08.2017, I R 52/14 und X R 38/15). Diese harsche Rechtsprechung steht nun vor dem Verfassungsgericht (Az. 2 BvR 2637/17). Möglicherweise deshalb, weil der Kläger um sein schieres wirtschaftliches Überleben kämpft. Wünschen wir ihm das Beste! Übrigens – die neue gesetzliche Regelung des § 3a EStG zu Sanierungsgewinnen ist noch nicht in Kraft getreten und hilft daher im Moment auch niemandem weiter.

 

Verkauf darlehensfinanzierter Mietobjekte

Beim Verkauf eines Mietobjektes, das noch mit Darlehensschulden belastet ist, stellt sich die Frage nach dem Umgang mit der Darlehensvaluta. Oftmals verlangen die Banken saftige Vorfälligkeitsentschädigungen, da so gut wie alle Immobilienkredite höhere (und damit für die Banken günstigere) Zinssätze aufweisen als den derzeitigen Kapitalmarktzins. Daher zögern viele Schuldner, das Darlehen unter Inkaufnahme von Kosten abzulösen. Dann stellt sich aber die Frage, ob die Kreditzinsen nach Verkauf des Mietobjektes noch steuerlich abgesetzt werden können. Dies ist nur unter sehr engen Bedingungen der Fall, wie zuletzt der Bundesfinanzhof wieder entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 2017, IX R 4/17). Nur wenn mit dem Erlös aus dem Verkauf des Mietobjektes tatsächlich – und am besten auch schnell! – ein neues Mietobjekt erworben wird, kommt ein weiterer Abzug der Zinsen als Werbungskosten in Betracht. Ansonsten geht der sogenannte „Finanzierungszusammenhang“ verloren und die Kreditzinsen sind nicht mehr steuerlich abzugsfähig.

 

À propos Vorfälligkeitsentschädigung!

Bei dieser Gelegenheit geben wir Ihnen gerne einen ganz kurzen Überblick zur derzeitigen Rechtslage in puncto Vorfälligkeitsentschädigungen: Im „laufenden Betrieb“, also zum Beispiel bei der Ablösung einer Verbindlichkeit im Zusammenhang mit einem aktiv tätigen Unternehmen, ist die Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich voll steuerlich abzugsfähig. Wird allerdings die Aktivität beendet, wie z.B. beim Verkauf einer vermieteten Immobilie, hängt die Entschädigung mit der Veräußerung zusammen und ist nur dann abzugsfähig, wenn der Verkauf selbst steuerpflichtig ist. Nach Ablauf von 10 Jahren ist das jedenfalls bei Privatimmobilien nicht mehr der Fall, weshalb auch die Vorfälligkeitsentschädigung dann nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden kann. Unter ganz engen Voraussetzungen könnte aber auch beim Verkauf einer Immobilie nach Ablauf von 10 Jahren die Vorfälligkeitsentschädigung doch noch steuerlich geltend gemacht werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Verkaufserlös zur Ablösung der Darlehensverbindlichkeit nicht ausgereicht hat. So jedenfalls die Auffassung in der Fachwelt (zuletzt Joachimsthaler in NWB 7/2018).

 

Biberschäden – Kein Steuerabzug!

Aus einer Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln: Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen (FG Köln, Urteil v. 01.12.2017 – 3 K 625/17). Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Beseitigung von Biberschäden sowie für eine präventive Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das FA erkannte diese Kosten jedoch nicht an. Mit der hiergegen erhobenen Klage beriefen sich die Kläger darauf, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können. Das FG Köln führte hierzu u.a. aus: Die Schäden sind zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führen weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Dadurch erreichen sie nicht den Schweregrad, der zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen erforderlich ist. In diesem Sinne – Frohe Ostern!

 

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