Fickus und Fickus Steuerberater Köln

Newsticker

Newsticker Steuern Mai & Juni 2018 Sekretariat | 28.06.2018

BFH zweifelt nun doch an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen

Noch in unserer Ausgabe vom Februar hatten wir berichtet, daß der BFH die Höhe der Nachzahlungszinsen (6%) im Streitjahr 2013 für verfassungsmäßig hält (Urteil III R 10/16). Ein anderer Senat des BFH meldet aber nun Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Jahre ab 2015 an, deren Zinssatz mit 6% unverändert ausfällt (Beschluss vom 25. April 2018, IX B 21/18). Dieser Beschluß ist noch kein Urteil, sondern gewährt bis zum abschließenden Urteil lediglich den sogenannten vorläufigen Rechtsschutz. Nach dem Beschluß des BFH bestehen schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Zinsen nach § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Der BFH begründet dies im Wesentlichen mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes.

 

Auf den Beschluß des BFH hat das Bundesfinanzministerium schon reagiert (BMF, Schreiben v. 14.06.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01) und läßt uns wissen, wie mit dieser Rechtsprechung umzugehen ist. Kurz und gut ist der Finanzminister der Auffassung, daß die Zinsberechnung in Ordnung geht, so lange keine anderslautende höchstgerichtliche Entscheidung ergangen ist. Wer Einspruch einlegt, kann das sogenannte „Ruhen des Verfahrens“ beantragen, bis diese Entscheidung vorliegen wird. Das enthebt den Steuerzahler davon, in der Rechtsfrage ein eigenes Verfahren in Gang setzen zu müssen. Aussetzung der Vollziehung, also ein Zahlungsaufschub, soll aber nur unter bestimmten und im Einzelfall konkret nachzuweisenden Voraussetzungen gewährt werden. Zum Thema Nachzahlungszinsen sind im Übrigen weiterhin zwei Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (2237/14 und 2422/17).

 

Verlustabzug für Opfer von Anlagebetrug möglich

Der BFH hat mit Urteil vom 07.02.2018 (X R 10/16) in einem Musterverfahren für mehr als 1.400 geschädigte Anleger über den Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken entschieden. Danach ist der Anleger, der sich an einem von ihm nicht erkannten Schneeballsystem beteiligt, das aus seiner Sicht zu gewerblichen Einkünften führen soll, berechtigt, den Verlust seines Kapitals steuerlich geltend zu machen, wenn das System zusammengebrochen ist.

 

Rückabwicklung von Immobilienfonds kann zu steuerpflichtigen Einkünften führen

Der Fall drehte sich um einen vermögensverwaltenden geschlossenen Immobilienfonds, an dem sich mehrere Tausend Anleger beteiligten. Gegen den Fonds wurden von Anlegern Klage erhoben, da der Fondsprospekt erhebliche unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Aufgrund eines Rückkaufangebotes kamen „Vergleichsverträge“ mit verschiedenen Anlegern zustande, die zur Rückerstattung der Einlagen und z.T. noch darüber hinausgehenden Kompensationszahlungen führten. Das Finanzamt sah hierin Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Der Bundesfinanzhof gab dem im Grundsatz statt (BFH, Urteil v. 11.07.2017, IX R 27/16). Er hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Entschädigungsleistungen jedenfalls zum Teil als Schadensersatz nicht der Besteuerung unterliegen und die von der Finanzverwaltung verwendeten Berechnungsmethoden zur Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils nicht sachgerecht seien.

 

Entschädigungszahlungen für Kündigung von Bausparverträgen steuerpflichtig?

Kündigt eine Bausparkasse bei ihr abgeschlossene Bausparverträge, so sollen nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD NRW, Kurzinfo 34/2017 v. 20.11.2017) die an die betroffenen Bausparer gezahlten Entschädigungen nach § 20 EStG steuerpflichtig sein. Wir halten das für sehr zweifelhaft, da unseres Erachtens solche Zahlungen jedenfalls zum Teil, wenn nicht insgesamt, als (nicht steuerpflichtige) Schadensersatzzahlungen anzusehen sind.

 

Schulgeldzahlungen – Finanzamt muß auch selbst tätig werden

Schuldgeldzahlungen an Privatschulen können unter bestimmten Voraussetzungen zu 30% als Sonderausgabe steuerlich abgezogen werden. Die Finanzämter fordern hier gerne alle möglichen Schulbescheinigungen von den Steuerzahlern an und versagen den Abzug, wenn die Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann. Der BFH hat nun entschieden, daß eine solche Bescheinigung verzichtbar ist. Wenn das Finanzamt Zweifel an der Abzugsfähigkeit hat, muß es sich vielmehr selbst mit den Schulbehörden in Verbindung setzen und seine Fragen direkt mit der Schule klären (BFH, Urt. v. 20.06.2017, X R 26/15). Die Entscheidung könnte auch für andere Bereiche des Steuerrechtes von Bedeutung sein, denn oft verweigern die Finanzämter mit Hinweis auf nicht vorliegende behördliche Bescheinigungen die Gewährung von Steuervergünstigungen. Nach dem nun vorliegenden Urteil ist klargestellt, daß das Finanzamt den Steuerbürger nicht nach Gutdünken durch den Behördendschungel jagen kann, sondern auch selbst tätig werden muß.

 

Finanzamt muß auch nachgereichte Denkmalbescheinigung berücksichtigen

In diesem Sinne ist auch eine andere Entscheidung sehr zu begrüßen: Eigentümer von Denkmalschutzobjekten wissen, wie viel Zeit sich die Denkmalbehörden mit der Ausstellung der Denkmalbescheinigung lassen, ohne die das Finanzamt die Denkmalabschreibungen nicht anerkennt. Das Finanzgericht Köln hat nun entschieden, daß diese Bescheinigungen auch noch nachgereicht werden können (FG Köln, Urteil v. 26.04.2018 – 6 K 726/16; Revision zugelassen).

 

Steuerbegünstigungen für die UEFA bei Ausrichtung der EM 2024

Es ist seit geraumer Zeit bekannt, daß die UEFA für die Ausrichtung von Fußballturnieren von dem Gastgeberland Zugeständnisse im Hinblick auf die Besteuerung verlangt. Wir finden das skandalös, weil der Otto Normalverbraucher von einer solchen Vorzugsbehandlung nur träumen kann. Jetzt hat die Bundesregierung zu der Frage Stellung genommen, daß sie Steuererleichterungen für die UEFA im Zuge der Vergabe der EM 2024 plant, aber eine konkrete Auskunft im Hinblick auf das Steuergeheimnis verweigert. Hierzu führt die Parlamentarische Staatssekretärin Christine Lambrecht aus (BT-Drucks. 19/1763 v. 20.04.2018):

  • Der DFB wird sich im April 2018 bei der UEFA für die Ausrichtung der Fußball-Europameisterschaft 2024 in Deutschland bewerben.
  • Gemäß den Anforderungen der UEFA hat der DFB die Bundesregierung um die Abgabe von Regierungsgarantien gebeten.
  • Die Bewerbung des DFB wird seitens der Bundesregierung unterstützt. Deshalb hat die Bundesregierung unter anderem auch steuerliche Garantien gegen die UEFA abgegeben.
  • Zur Frage, welche Steuererleichterungen die Bundesregierung für die UEFA im Zuge der Vergabe der EM 2024 im Einzelnen zugesagt hat, können wegen des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) keine Angaben gemacht werden.
  • Zu etwaigen Steuerausfällen gegenüber einer normalen Besteuerung hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse.

Wie wir die UEFA einschätzen, hat sie der Regierung sicherlich einen langen Wunschzettel präsentiert, offenbar mit Erfolg. Und wenn die Bundesregierung ein bißchen rechnen würde, dann könnte sie sicher auch sagen, wie hoch die Steuernachlässe konkret ausfallen. Wie gut für UEFA und die Regierung, daß es ein Steuergeheimnis gibt …

 

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