Digitalisierung der Verwaltung in NRW - Immerhin …
Das muß dann auch mal gesagt werden – Die Landesregierung NRW bemüht sich redlich, in Sachen Digitalisierung vorwärts zu kommen. Auf dem neuen Wirtschafts-Service-Portal NRW ist es jetzt möglich, bestimmte Genehmigungen auf digitalem Weg zu beantragen wie z.B. Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und -abmeldungen, Gewerbeerlaubnisse für Makler, Versicherungsvertreter und Gastwirte. Es ist jetzt noch nicht ganz so toll wie in Estland, aber immerhin! Mehr Infos:
https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege
Grundsteuerreform in NRW kommt nach Bundesmodell
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form als verfassungswidrig verworfen hatte, mußte diese reformiert werden. Die meisten Bundesländer und so jetzt auch NRW haben sich für das sogenannte „Bundesmodell“ entschieden. Nach diesem Modell wird die Grundsteuer aufgrund von einigen ausgewählten Grundstücksmerkmalen berechnet. Einen Rechner für die neue Grundsteuer finden Sie hier:
https://www.hausundgrund.de/grundsteuerrechner
NRW-Finanzminister Lutz Lienenkämper hierzu: „Wir werden dieses Modell mit der maximal möglichen Bürgerfreundlichkeit umsetzen und die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer intensiv bei ihrer Steuererklärung unterstützen. Dazu werden wir rechtzeitig vor Abgabe der Steuererklärung alle Informationen individuell zur Verfügung stellen, die bei uns verfügbar sind. Zusätzlich wird es eine hilfreiche Zusammenstellung der in den Katasterämtern und bei den Gutachterausschüssen verfügbaren Daten auf einer dafür besonders weiterentwickelten und auf die Anforderungen der Grundsteuererklärung speziell angepaßten Online-Plattform geben.“ Das hört sich doch schon mal gut an und wir freuen uns auf die Unterstützung!
BFH urteilt zur Besteuerung von Scheinrenditen
Ein Dauerbrenner im Steuerrecht ist die Frage des Umgangs mit Einkünften aus sogenannten Schneeballsystemen. Also mit Kapitalanlagen à la Bernie Madoff, bei denen die „Gewinnausschüttungen“ mit eingezahlten Geldern von Neuanlegern finanziert werden, bis das ganze System auffliegt und in sich zusammenbricht. Der BFH urteilt hierzu feinsinnig, daß der Anleger die erhaltenen Zahlungen versteuern muß, „wenn er über diese verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist.“ Im Klartext – Wer etwas ausgezahlt bekommt, der muß es auch versteuern.
Nun sind diese Betrüger wirklich dreiste Typen und scheuen sich auch nicht, für ihre Anleger Steuerbescheinigungen über abgeführte Kapitalertragsteuern auszustellen, obwohl sie die Steuer natürlich nie beim Finanzamt abgeführt haben. Das war einem Finanzamt ein Dorn im Auge. Es wollte die Steuerbescheinigung nicht anerkennen und die Steuer folglich beim Anleger kassieren. Hierzu hat nun der BFH sehr weise geurteilt nach dem Motto – Wenn wir Einkünfte besteuern wollen, die es tatsächlich nie gegeben hat, dann müssen wir auch Steuerbescheinigungen anerkennen, die kein Finanzamt je zu Gesicht bekommen hat (BFH, Urteil vom 29.09.2020, Az. VIII-R-17/17).
Vermietungsportal muß Auskunft erteilen
Die Stadt Köln verlangte von einem Onlineportal (vielleicht war das airbnb) die Mitteilung der registrierten Vermieter zum Zweck der Steuererhebung. Das Onlineportal muß nach einem Urteil des OVG Münster Auskunft über die bei ihm registrierten privaten Vermieter erteilen (OVG Münster, Urteil vom 26.04.2021, Az. 14 A 2062/17). Begründung - Der Stadt Köln sei die Identität dieser Leute im Wesentlichen nicht bekannt und sie habe Grund zur Annahme, daß eine erhebliche Anzahl von Anbietern die Umsätze mit den von ihnen angebotenen Unterkünften nicht versteuern. Die Stadt dürfe daher das Onlineportal auffordern, ihr die Namen und Adressen aller Anbieter von Übernachtungsmöglichkeiten im Gebiet der Stadt Köln auf ihrer Website mitzuteilen. Die Stadt könne auch nicht darauf verwiesen werden, die privaten Vermieter auf der Website der Klägerin mühsam selbst zu ermitteln. Der Beschluß ist unanfechtbar (Quelle: OVG Münster, Pressemitteilung vom 26.04.2021).
Enkelsitting ist und bleibt Privatsache!
Jetzt haben wir es noch einmal amtlich vom Finanzgericht Münster: Enkelsitting ist Privatsache! Da hatten die Großeltern ihre berufstätige Tochter entlasten wollen und auf die Enkel aufgepaßt. Vielleicht hatten sie dabei weniger Spaß als man gemeinhin unterstellt – jedenfalls wollten sie ihre Fahrtkosten als „außergewöhnliche Belastungen“ von der Steuer absetzen. Dazu sagte das FG Münster nein und schrieb den Großeltern ins Stammbuch: „Allgemeine sittlich-moralische Beweggründe, auch wenn sie in hohem Maße achtenswert sind, reichen für einen Abzug nicht aus; ebensowenig genügen auf bestimmten Konventionen beruhende Verpflichtungen, wie z.B. Anstandspflichten, Sitten und Übungen.“ (FG Münster, Urteil vom 01.03.2021, Az. 9-K-1651/18-E).
Bordverpflegung der Crew ist steuerfrei
Nach der Entscheidung des 14. Senats des FG Düsseldorf, Az. 14 K 2158/16 L, führt die unentgeltliche Überlassung von Mahlzeiten an das Bordpersonal auf Lang- und Mittelstreckenflügen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Der Lohnsteuerprüfer einer Fluggesellschaft hatte mit spitzem Stift gerechnet und wollte gerne für vier Jahre Lohnsteuer auf die gewährte Bordverpflegung für die Crew nacherheben. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf abgelehnt. Es liege kein Arbeitslohn vor, da es für die Fluggesellschaft sozusagen zwangsläufig sei, das Bordpersonal zu verpflegen. Denn im Flugzeug gebe es nun mal keine Kochgelegenheit, wo der Pilot sich mittags sein mitgebrachtes Süppchen aufwärmen könne. Auch sei es nicht möglich, daß das Personal zwischendurch mal kurz nach draußen zum Essen geht. Die Revision wurde vom Gericht zugelassen, aber das Finanzamt hat den Fall auf sich beruhen lassen. Na dann - Mahlzeit!
Auch „private“ Hundezüchter können Unternehmer sein
Eine Dame züchtete in ihrem Privathaus Hunde einer bestimmten Rasse, die sie unter anderem auf ihrer Homepage zum Verkauf anbot. Da die Klägerin in den Streitjahren durch die Hundeverkäufe Erlöse oberhalb der Kleinunternehmergrenze (EUR 17.500 per anno) erzielte, setzte das Finanzamt hierauf Umsatzsteuer fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, daß sie gerade nicht wie eine Händlerin auftrete, sondern lediglich ihren persönlichen Neigungen nachgehe und mit der Zucht auch keine Gewinne mache. Die Hunde lebten nicht in einem Zwinger, sondern im Privathaushalt. Sie suche auch jeden Käufer für etwaige Welpen nach ihrem persönlichen Eindruck aus und lege hierbei größten Wert auf dessen Qualifikation. Das Finanzgericht Münster hatte keine Gnade und setzte Umsatzsteuer auf die Verkaufserlöse für die Welpen fest (Urteil vom 25.03.2021, Az. 5 K 3037/19 U). Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (BFH VI B 33/21). Wenn der BFH auch nicht mitspielt, wird das Finanzamt hoffentlich wenigstens auch die Verluste aus dem Zuchtbetrieb anerkennen, die die Dame genausowenig wie die Umsätze beim Finanzamt erklärt hatte.
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