Gesetzesänderungen für die Umwelt
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 sind einige Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die uns Steuerzahlern Anreize für umweltfreundliches Verhalten geben sollen:
- Steuerfreies Job-Ticket: Neu hat der Bundestag die Steuerfreiheit von Job-Tickets beschlossen (§ 3 Nr. 15 EStG).
- Privatnutzung betrieblicher (E-)Fahrräder: Auch eine Steuerbefreiung für die Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads wurde beschlossen (§ 3 Nr. 37 EStG).
- Firmenwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge: Die Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen wird künftig mit 0,5% und nicht mit 1% des Bruttolistenpreises besteuert.
Familienentlastungsgesetz bringt Milliardenentlastung
Das muß dann auch mal lobend erwähnt werden: Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem Familienentlastungsgesetz zugestimmt und damit die Erhöhung von Grundfreibeträgen, Kinderfreibeträgen und Kindergeld sowie eine Milderung der Steuerprogression gebilligt. Das Paket ist über die nächsten 4 Jahre rund 34 Milliarden Euro stark und kommt nicht nur Familien mit Kindern, sondern über den Grundfreibetrag und die Milderung der Steuerprogression letztlich jedem Steuerzahler zugute. Das Gesetz wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten am 01.01.2019 in Kraft treten.
Finanzausschuß blockt Soli-Abschaffung ab
Zu einer schnellen Abschaffung des steuerlichen Solidaritätszuschlages wird es vorerst nicht kommen. Der Finanzausschuss lehnte in seiner Sitzung am 28.11.2018 entsprechende Vorstöße der Oppositionsfraktionen AfD (BT-Drucks. 19/1179) und FDP (BT-Drucks. 19/1038) ab. Interessantes Detail: Während die FDP den AfD-Antrag ablehnte, schloß sich die AfD dem Antrag der FDP an. Alle anderen Parteien lehnten die Anträge geschlossen ab. Die SPD verwies lapidar darauf, daß der Koalitionsvertrag die Abschaffung erst ab 2021 vorsehe. Die Linksfraktion und Bündnis 90/die Grünen sind aus Gerechtigkeitsaspekten für die Beibehaltung des Soli. In der CDU/CSU wurden einflußreiche Stimmen wie die von Frau Kramp-Karrenbauer, Herrn Linnemann (Vorsitzender der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU) oder Herrn Dobrindt nicht gehört.
Verschiebebahnhof Sozialabgaben
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung soll ab 2019 um 0,5 Prozentpunkte steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf (BT-Drucks. 19/5464) der Bundesregierung vor, der nun im Bundestag beraten wird. Die Beitragssatzanhebung wird nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums Mehreinnahmen in Höhe von 7,6 Milliarden Euro pro Jahr für die Pflegeversicherung bringen. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag hingegen wird zum 1. Januar 2019 von drei Prozent auf 2,5 Prozent des Bruttoeinkommens gesenkt. Das beschloss der Bundestag am 30. November 2018 mit dem neuen Qualifizierungschancengesetz der Bundesregierung. Insgesamt entlaste die Beitragssatzsenkung die Beitragszahler im kommenden Jahr um insgesamt rund sechs Milliarden Euro.
Ab wann sind Zinsen des Finanzamtes denn nun verfassungswidrig?
Bei den vielen Urteilen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Zinsfestsetzungen durch die Finanzämter ist es nicht leicht, den Durchblick zu behalten. Die verschiedenen Senate des Bundesfinanzhofes veranstalten eine regelrechte Zickzackfahrt zu dieser Frage und sind sich offensichtlich auch untereinander nicht grün (zwei Juristen, drei Meinungen …). Der aktuelle Zwischenstand der Diskussion an Deutschlands höchstem Steuergericht ist dankenswerterweise eher steuerzahlerfreundlich.
- III. Senat, Urteil vom 09.11.2017 (III R 10/16) – Nachzahlungszinsen im Jahr 2013 sind verfassungsmäßig, Voraussetzungen für die Vorlage ans Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor.
- IX. Senat, Beschluß vom 25.04.2018 (IX B 21/18) – Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen ab dem Jahr 2015. Das endgültige Urteil des BFH steht noch aus.
- VIII. Senat, Beschluss vom 03.09.2018 (VIII B 15/18, NV) – Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Aussetzungszinsen ab dem Jahr 2012. Das endgültige Urteil des BFH steht noch aus.
Der VIII. Senat stellt in seinem neuesten Beschluß ausdrücklich das ungünstige Urteil des III. Senats in Frage und verweist in diesem Zusammenhang auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden (Az. 1 BvR 2237/14 – betreffend Zeiträume nach 2009 – und 1 BvR 2422/17 – betreffend Zeiträume nach 2011).
Fazit: Derzeit gibt es ein – endgültiges – steuerzahlerunfreundliches Urteil des BFH (III R 10/16). Dagegen stehen zwei – nur vorläufigen Rechtsschutz gewährende – Beschlüsse des BFH pro Steuerzahler (X B 21/18 und VIII B 15/18 NV). Am wichtigsten sind aber die beiden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17), denn abhängig von deren Ausgang wird entweder die steuerzahlerfreundliche oder die profiskalische Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kassiert.
Grundsätzlich kann man sich bei der derzeitigen Rechtslage gegen alle Zinsfestsetzungen mit dem Rechtsmittel des Einspruchs wehren. Ob dies sinnvoll ist, sollte aber in jedem Einzelfall und nach Kosten-Nutzen-Erwägungen entschieden werden.
Weise Entscheidung: Überlassung von Luft kann nicht besteuert werden
Der BFH „in seiner unendlichen Weisheit“ (Bonmot eines Steuer-Professors aus Studienzeiten) hat wieder einmal zugeschlagen: Da mußte jemand zulassen, daß eine Stromleitung über seinem Grundstück gezogen wurde und hat dafür vom Netzbetreiber immerhin eine Entschädigung bekommen. Allerdings auch die Ansage, daß ihm bei Ablehnung dieses Angebots ein Prozeß auf Enteignung drohe. Das Finanzamt und das Finanzgericht Düsseldorf hatten diese als Einkünfte von Vermietung und Verpachtung – sozusagen von Luft – besteuern wollen (FG Düsseldorf v. 20.09.2016, 10 K 2412/13 E). Der BFH urteilte hierzu: Eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor. Die Entschädigung kompensiere lediglich die Minderung des Grundstückswertes, die mit der Erlaubnis zum Stromleitungsbau verbunden sei und sei damit nicht steuerbar (Urteil vom 02.07.2018, IX R 31/16).
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