Kleiner Stimmungsbericht
Die Tatsache, daß Sie nun drei Monate keinen Newsticker mehr von uns erhalten haben – mit Ausnahme einer Sondernummer zu Corona-Themen im November – liegt nicht etwa an einer plötzlich aufgetretenen Schreibblockade. Neben dem üblichen Jahresendtrubel hat uns das Thema Corona ordentlich auf Trab gehalten. Es ist nun auch für unsere Entscheider in Berlin, Düsseldorf und anderswo sicher nicht einfach, unter hohem Druck immer präzise und sinnvoll zu handeln. Auch ist es wohl schwieriger, breitangelegte Hilfsinstrumente wie November-, Dezember- oder Überbrückungshilfen sicher auf den Weg zu bringen als über einen Staatseinstieg bei der Lufthansa oder bei TUI zu entscheiden. Dennoch – Aus Sicht der kleinen und mittleren Unternehmen, also unseres Stammklientels, waren die letzten Monate zum Teil schon eine echte Zumutung. Bürokratische Prozesse, unsichere Rechtslage, kleinteilige Regelungen, schleppende Auszahlungen. Wir müssen Stand heute sagen – Die Bazooka hat noch deutlich Ladehemmung.
Steueränderungen 2021
Wenden wir uns einmal den Steueränderungen im Jahr 2021 zu, einem etwas weniger aufregenden Thema. Die Neuerungen kann man vielleicht unter dem Motto „Kleinvieh macht auch Mist“ ganz gut zusammenfassen. Vieles klingt nicht sehr spannend, führt aber in Summe zu Steuerentlastungen, die sich im Einzelfall ganz ordentlich bemerkbar machen können. Hier die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen:
Rückführung Solidaritätszuschlag - In einem ersten Schritt werden Steuerzahler mit einem Bruttojahreseinkommen von unter 73.000 Euro vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet. Für höhere Einkommen entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Ab einem Einkommen von rund 109.000 Euro muß der Solidaritätszuschlag in voller Höhe weitergezahlt werden. Für Verheiratete verdoppeln sich die Beträge. Wer es genau wissen will, kann seine persönliche Steuerersparnis auf dem sogenannten „Solirechner“ beim Bundesfinanzministerium ausrechnen:
Grundfreibeträge, Kinderfreibeträge, Steuertarif – Grund- und Kinderfreibeträge werden erhöht, die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden in Richtung höherer Einkommen verschoben. Das bringt insbesondere für niedrige und mittlere Einkommen deutliche Steuerentlastungen mit sich. Ein Single zahlt 2021 bis zu 2.000 Euro weniger. Eine Familie mit zwei Kindern hat bis zu 4.500 Euro mehr zum Leben, wie eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt. Wenn Sie einmal nachrechnen möchten, wie es sich bei Ihnen persönlich darstellt:
Ansonsten gibt es noch eine ganze Reihe an Verbesserungen für behinderte Menschen, für Pendler, fürs Home Office, bei der Altersvorsorge, beim Unterhalt oder beim Ehrenamt. Alles Änderungen, die in die Breite wirken und von daher in Summe gesehen zu ordentlichen Steuerentlastungen führen werden.
Weise Urteile aus jüngster Zeit
Dem aufmerksamen Leser finanzgerichtlicher Rechtsprechung sind auch zuletzt wieder einige Urteile ins Auge gefallen, die von echter richterlicher Weisheit sprechen.
Ebay-Verkäufe nicht steuerpflichtig – Ein beliebtes Spielchen so mancher Steuerfahndungsstelle ist es, im Internet nach Ebay-Händlern auf Jagd zu gehen. Hier schwimmen sicher auch ein paar dicke Fische inkognito herum. Aber Ebay nutzen eben auch viele Menschen, die einfach mal ihren Keller ausmisten wollen oder mit dem Vorsatz ernst machen, vor einem Umzug alles quitt zu werden, was man nun wirklich nicht mehr braucht. Das kann auch mal eine Sammlung von Modelleisenbahnen sein, wie im entschiedenen Fall. Im Verkauf der Sammlung erblickte das Finanzamt eine gewerbliche Tätigkeit. Unsinn, sagt der BFH (Az. X-R-18/19, Urteil vom 17.06.2020). Baut der Steuerpflichtige aus privatem Interesse eine Sammlung auf und faßt er zu einem späteren Zeitpunkt den Entschluß, diese en bloc oder in Einzelakten zu veräußern, ist dies der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung und damit steuerlich nicht von Interesse.
Verluste aus Photovoltaikanlage sind anzuerkennen – Anlaß zu Diskussionen geben auch immer wieder Photovoltaikanlagen und die hiermit verbundenen Steuervergünstigungen. Da verlangt manches Finanzamt schier prophetische Fähigkeiten vom Steuerzahler, soll er doch im Rahmen einer sogenannten „Totalgewinnprognose“ vorrechnen, daß sich die Investition in langer Frist (man redet hier durchaus von 20 bis 30 Jahren) auch wirklich rentiert. Wenn er das nicht kann, dann ist es nach Ansicht des Finanzamtes eben ein Privatvergnügen und es gibt weder Umsatzsteuererstattung noch Abschreibungen dafür. So fördert man Nachhaltigkeit und Umweltschutz in deutschen Finanzämtern. Dankenswerterweise hat das Finanzgericht Thüringen (Urteil vom 11.9.2019, Az. 3 K 59/18) in einem solchen Fall nun einmal Klartext gesprochen. Die Investition sei steuerlich anzuerkennen, auch wenn sich der Steuerpflichtige vor dem Kauf auf die Renditeangaben des Herstellers verlassen und kein eigenes betriebswirtschaftliches Konzept für die Rentabilität der Investition erstellt hat. Besonders interessant ist, daß das Finanzamt die zunächst eingelegte Revision beim BFH wieder zurückgenommen hat. Der hatte wohl signalisiert, daß es in der Revision nur eine weitere Ohrfeige für das Finanzamt geben würde.
Nachbarschaftshilfe nicht steuerpflichtig - Da war jemand von seiner langjährigen Nachbarin gebeten worden, ihre Vertretung und Betreuung zu übernehmen. Er regelte daraufhin den Schriftverkehr mit Behörden und Versicherungen. Später einmal wurde eine rückwirkende Vergütung von 5.000 EUR hierfür vereinbart. Der Nachbar, Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste, wollte nun von seinem Finanzamt wissen, ob hierfür Steuern fällig würden. Das Finanzamt meinte ja und versteuerte den Betrag als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Zum Glück war der Nachbar nicht nur ein ehrlicher, sondern auch ein konfliktbereiter Mensch und klagte gegen den Steuerbescheid. Das Finanzgericht Niedersachsen gab ihm recht. Es handele sich um Nachbarschaftshilfe und nicht um Erwerbstätigkeit. Zwar könne eine Schenkung vorliegen, diese läge dann aber unterhalb des Freibetrages von 20.000 EUR. (FG Niedersachsen, Urteil vom 26.6.2019, Az. 9 K 101/18).
Gut zu wissen für nächsten Winter - Umsätze in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterliegen nicht dem Regelsteuersatz von 19%, sondern dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Für Vorführungen als Nikolaus bleibt es demgegenüber bei der Anwendung des Regelsteuersatzes (FG Münster, Urteil vom 26.11.2020, Az. 5 K 2414/19 U).
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