Neue Sonderabschreibung für Wohnungsbau ist in der Mache
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vorgelegt. Nach dem geplanten neuen § 7b EStG sollen steuerliche Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment gegeben werden. Die Sonderabschreibung beträgt 5% und wird für vier Jahre gewährt. Sie kann neben der linearen AfA (2%) angesetzt werden. Der Bauantrag muß nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt werden. Die Sonderabschreibung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 EUR/qm Wohnfläche nicht übersteigen. Wahrscheinlich soll hier nur auf die reinen Baukosten abgestellt werden, d.h. der Preis für das Grundstück fällt nicht in die 3.000 EUR Grenze. Da wird sich die spannende Frage nach der Abgrenzung stellen. Das Gesetz liegt wie gesagt erst im Entwurf vor und es bleibt abzuwarten, wie die endgültige Fassung aussehen wird.
Baukindergeld kann beantragt werden
Seit dem 18. September 2018 können bei der KfW Bankengruppe Anträge für das Baukindergeld gestellt werden. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren. Das Baukindergeld wird bis zu einer Einkommensgrenze von 75.000 EUR Haushaltseinkommen plus weiterer 15.000 EUR pro Kind gewährt. Der Zuschuss in Höhe von 1.200 EUR je Kind und Jahr wird über 10 Jahre ausgezahlt. Gewährt wird das Baukindergeld rückwirkend ab dem 01. Januar 2018. Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 erteilt worden ist. Werden Neu- oder Bestandsbauten gekauft, muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 unterzeichnet worden sein.
Ein Steuermodell zur Schaffung von Abschreibungsvolumen innerhalb der Familie
Der Verkauf von Immobilien innerhalb des Familienverbundes kann, wenn alles paßt, ein interessantes Modell zur Schaffung von zusätzlichem Abschreibungsvolumen sein. Das Modell funktioniert in seinen Grundzügen so: (1) Der aktuelle Besitzer der Immobilie verkauft die Immobilie zum heute aktuellen Verkehrswert an Ehepartner und/oder Kinder. (2) Der neue Besitzer, also Ehepartner und/oder Kinder, haben für den Grundbesitz Anschaffungskosten in Höhe des heute aktuellen Verkehrswertes. Er kann zukünftig die Abschreibungen auf Basis der aktuellen Verkehrswerte geltend machen.
Bei langjährig im Familieneigentum stehenden Grundbesitz, der bereits so gut wie vollständig abgeschrieben, aber sehr werthaltig ist, könnte man auf diesem Wege substanzielle Beträge steuerfrei „heben“ und einer Abschreibung zugänglich machen. Einkommensteuer und Grunderwerbsteuer fallen bei einer solchen Transaktion regelmäßig nicht an, da der bisherige Besitzer die Immobilien langjährig gehalten hat und der Verkauf im Familienkreis erfolgt. Ehepartner und/oder Kinder müssen den Grundbesitz zwar vom bisherigen Eigentümer kaufen und erben ihn also nicht. Aber wenn Ehepartner und/oder Kinder in die Erbfolge eintreten, erhalten sie das Geld, das sie als Kaufpreis bezahlt haben, sozusagen wieder zurückerstattet. Dabei entfallen erbschaftsteuerliche Nachteile, da nach heutigem Recht die Vererbung von Geldvermögen nicht mehr teurer ist als die Vererbung von Immobilienvermögen.
Das Modell macht natürlich nur Sinn, wenn der neue Besitzer hohe Einkünfte aus den Immobilien oder auch ansonsten hat. Ein solches Modell in die Tat umzusetzen, würde auch einige flankierende Maßnahmen erfordern wie z.B. eine fachmännische Immobilienbewertung, ein Steuer- und Finanzierungskonzept unter Einschluß aller Beteiligten und nicht zuletzt ein notarielles Vertragswerk. An erster Stelle müßte aber natürlich der derzeitige Eigentümer der Immobilien gewillt sein, diese an überhaupt an den Ehepartner und/oder seine Kinder abzugeben. Dieser Entschluß will gut bedacht sein und kein Eigentümer sollte sich allein anhand steuerlicher Überlegungen dazu genötigt fühlen, seine Immobilien abzugeben.
Urteile zum Thema Scheinselbständigkeit und Sozialversicherung
Neue Kooperationsformen sind gerade im Start-Up Bereich gang und gäbe. Berufsstarter beginnen ihre Karriere oftmals zum Bespiel als freiberufliche Mitarbeiter im Geschäft von erfahreneren Kollegen. Obwohl die Politik unsere jungen Leute bekniet, mehr Initiative zu zeigen und teilweise sogar mangelnden Schwung bei den Berufsstartern beklagt, machen Behörden wie das Finanzamt oder auch die Sozialversicherung den Gründern oftmals das Leben schwer.
Beispiel Sozialversicherung: Freiberufliche Mitarbeiter werden gerne zu sogenannten „Scheinselbständigen“ gemacht mit der Folge, daß der Freiberufler als Angestellter des erfahrenen Kollegen gewertet und von diesem Sozialversicherungsbeiträge, teilweise bis weit zurück in die Vergangenheit, kassiert werden. Dieser Praxis hat jetzt das Sozialgericht Landshut mit seinem Urteil vom 09.05.2018 einen Riegel vorgeschoben (Az. S 1 BA 1/189). Im Urteilsfall hatte ein Therapeut ohne eigene Kassenzulassung seine Patienten zwei Tage in der Woche in der Praxis eines zugelassenen Kollegen behandelt. Die Leistungsabrechnung erfolgte über die Praxis des zugelassenen Kollegen und der Freiberufler erhielt 30% der Einnahmen. Das Sozialgericht hat geurteilt, daß für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit weder eine eigene Betriebsstätte noch eine eigene Kassenzulassung nötig seien.
Einem Fußballtrainer, der auf Honorarbasis bei einem Fußballverein tätig war, ging es leider schlechter. Das Landessozialgericht Niedersachsen (Urteil vom 06.06.2018, Az. L 2 BA 17/18) hat ihn als Scheinselbständigen gewertet und der Verein wurde zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verdonnert. Ob solche Urteile dabei helfen, das bürgerschaftliche Engagement in unserem Land zu fördern?
Kann man gegen ein Vorlageverlangen des Betriebsprüfers Einspruch einlegen?
Aus der „Denke“ so mancher Betriebsprüfer ergeben sich recht merkwürdige Fragen und Vorlageverlangen. Hier stellt sich für uns schon manchmal die Frage, ob man das alles so hinnehmen muß. Nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf (Urteil vom 04.04.2017, 6 K 1128/15) ist ein Auskunfts- und Vorlageverlangen des Betriebsprüfers (leider) kein Verwaltungsakt, gegen den man sich mit dem Rechtsmittel des Einspruchs wehren könnte. Man hat natürlich noch die Möglichkeit, allzu krude Anfragen schlicht und einfach zurückzuweisen. Ein Prüfer, der solche Fragen stellt, wird dies aber als Mangel an Mitwirkung und damit zum Nachteil des Steuerzahlers auslegen. Glücklicherweise ist gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt worden (Az. XI B 123/17).
In eine andere Richtung geht ein aktuelles Urteil des FG München (Urteil vom 18.01.2018, Az. 10 K 3036/16). Der Betriebsprüfer wollte hier von einem nicht buchführungspflichtigen Unternehmer (Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG) elektronische Aufzeichnungen sehen. Der Unternehmer fühlte sich nicht verpflichtet, diese vorzulegen und hat gegen das Vorlageverlangen Einspruch eingelegt. Das Gericht hat den Einspruch als zulässig und auch begründet angesehen. Damit hat es dem Unternehmer zugebilligt, gegen eine seiner Ansicht unrechtmäßige Forderung des Prüfers auf dem Rechtsweg vorzugehen. Auch gegen die Entscheidung des FG München ist Revision eingelegt (Az. X R 8/18).
Wie geht man mit einem schwierigen Betriebsprüfer um?
Es gibt diese Momente – Da liegt eine Prüfungsanordnung auf dem Tisch und wenn man den Namen des zuständigen Prüfers liest, stellen sich einem die Nackenhaare hoch. Hier kommt die Frage auf, ob man sich gegen die Bestimmung der Person des Prüfers durch das Finanzamt wehren kann oder nicht. Der Bundesfinanzhof hatte sich mit dieser Frage zu befassen (AZ BFH II B 67/18). Sein Ergebnis – Grundsätzlich muß die Person des Prüfers akzeptiert werden, ein Einspruch ist nicht möglich. Es bleibt dem Steuerzahler in Härtefällen noch § 83 Abgabenordnung, nach dem er seine Besorgnis der Befangenheit zum Ausdruck bringen und damit eine verwaltungsinterne Prüfung anstoßen kann. Nach unseren Erfahrungen kann es aber auch schon sehr viel weiterhelfen, wenn man bei Ärger mit dem Prüfer in ruhiger und sachlicher Form den Fachvorgesetzten einschaltet. Die Sachgebietsleiter kennen ihre Pappenheimer in aller Regel recht gut und tragen nicht selten zu einer Entspannung der Situation bei.
Gute Nachrichten für Autofans!
Der ein oder andere kann mehrere schöne Autos sein Eigen nennen. Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 21.03.2018, Az. 7 K 388/17, die Möglichkeit eröffnet, auf die Versteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges zu verzichten, wenn der Unternehmer in seinem Privatvermögen weitere Fahrzeuge hält, die in Status und Gebrauchswert dem betrieblichen Fahrzeug vergleichbar sind. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Unternehmer zwei schöne Sportwagen besitzt. Wenn dann noch hinzukommt, daß Frau und (erwachsene) Kinder jeweils eigene Autos haben, bleibt für die Versteuerung einer Privatnutzung beim Betriebsfahrzeug des Unternehmers nicht mehr viel Raum. Einer der beiden Sportwagen hat also dann gute Chancen, voll von der Steuer abgesetzt werden zu können.
Wahlkampfzeiten sind Geschenkzeiten!
Das Land Hessen hat eine Gesetzesinitiative zur Halbierung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen vorgelegt, die sich derzeit bei realitätsfernen 6% bewegen. Wer dem Finanzamt Geld schuldet, soll dafür künftig also nur noch drei Prozent Zinsen pro Jahr anstatt wie bisher sechs Prozent bezahlen (BR-Drucksache 396/18 vom 9. August 2018). Und noch einer obendrauf – Hessen will auch den Bezug von Jobtickets steuerfrei stellen und macht sich für eine entsprechende Gesetzesänderung stark (Pressemitteilung Hessisches Ministerium für Finanzen vom 06. September 2018). Am 28. Oktober finden in Hessen die Wahlen zum Landtag statt …
Umsatzsteuer und Onlinehandel – Gesetzesänderung geplant
Das Bundeskabinett hat am 01.08.2018 den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen. Vor allem in Drittländern, z.B. Fernost, ansässige Unternehmen, betreiben regen Handel über die bekannten Plattformen, wodurch dem deutschen Fiskus Umsatzsteuer in beträchtlicher Höhe entgeht. Deshalb sollen ab Januar 2019 Betreiber elektronischer Marktplätze (Amazon, Ebay etc.) bestimmte Daten ihrer Händler erfassen. Außerdem sollen die Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuern aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden können.
Die Zielrichtung des Gesetzes, die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs im Online-Handel, geht vom Grundsatz her in Ordnung. Allerdings schießt der Gesetzentwurf über sein eigentliches Ziel, im fernen Ausland sitzende Onlinehändler umsatzsteuerlich einzufangen, hinaus. Denn es sollen auch die Daten von Händlern in Deutschland oder der EU erfaßt werden. Da kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß so mancher Privatmann, der über Onlineplattformen regelmäßig seinen Haushalt ausmistet, mit Post vom Finanzamt rechnen kann.
Das nennen wir mal echt kleingeistig!
Da veranstaltet der Arbeitgeber einen Kochkurs für seine 27 Angestellten und versteuert auch schön brav den sogenannten geldwerten Vorteil für die Teilnehmer. Zwei Leute sagen ab. Das Finanzamt will den 25 Teilnehmern die Kosten für die zwei Abwesenden aufs Auge drücken und einen entsprechend höheren geldwerten Vorteil versteuern. Das fand das Finanzgericht Köln etwas kleinlich und gab dem Finanzamt unrecht. Mit der Sache wird sich jetzt der Bundesfinanzhof zu befassen haben, da das Finanzamt hierin eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt (FG Köln, Urteil von 27. Juni 2018 – 3 K 870/17, Revision AZ BFH VI R 31/18).
Andere Sache: Bis zu einer Grenze von 44 EUR im Monat sind sogenannte Aufmerksamkeiten des Chefs an die Angestellten steuerfrei. Wenn es mehr wird, dann ist direkt ALLES steuerpflichtig. Ein Arbeitgeber gewährte seinen Angestellten bei Einhaltung bestimmter Zielvorgaben Warenprämien von monatlich 43,99 EUR. Natürlich eine provozierende Zahl für die Lohnsteuerprüferin. Sie hat dann herausgefunden, daß für den Versand der Prämien eine Versandpauschale von 6 EUR pro Paket entstanden ist und schon war sie über die Grenze von 44 EUR und die Kasse klingelte. Dagegen klagte das Unternehmen. Das Finanzgericht gab der Prüferin recht. Die Sache ging – ebenfalls wegen grundsätzlicher Bedeutung – bis zum BFH. Er hat mit seinem Urteil vom 6. Juni 2018, Az. VI R 32/16, die Sache ans Finanzgericht zurückverwiesen. Hoffen wir, daß das Finanzgericht im zweiten Anlauf etwas großzügiger entscheiden wird …
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