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Haushaltsnahe Dienstleistungen und die Staatskasse Michael Fickus | 24.02.2015

Zum Thema haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es immer wieder Gerichtsurteile, die uns freuen. Die Finanzämter sehen den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung natürlich eng und finden auch immer recht originelle Begründungen dafür, die Kosten aus der Steuererklärung zu streichen. Glücklicherweise zeigen sich die Finanzgerichte oft steuerzahlerfreundlicher und haben zuletzt die Kosten der Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen zum Abzug zugelassen. Wir erinnern uns – Diese Verpflichtung wurde allen Hausbesitzern in NRW auferlegt und erst nach scharfem öffentlichen Protest wieder einkassiert. Wer in voreiligem Gehorsam die Prüfung trotzdem hat durchführen lassen, darf die Kosten dafür jetzt wenigstens von der Steuer absetzen.

 

Wir sind uns sicher, es folgen noch andere bahnbrechende Urteile zugunsten des Steuerzahlers. Warum sollen eigentlich Kosten wie z.B. für die Müllabfuhr oder die Aufzugswartung nicht steuerlich absetzbar sein? Nur weil das alles so teuer ist und es deshalb die Staatskasse viel Geld kosten würde, den steuerlichen Abzug zuzulassen? Es ist schon ein Ding – Die Finanzämter setzen frech darauf, daß der Bürger den Gang zum Gericht scheut und streichen munter und mit den abenteuerlichsten Begründungen Kosten aus den Steuererklärungen heraus. Gut, daß es einen Rechtsweg gibt.

Tags: Finanzamt, Rechtsweg, Staatskasse, Steuererklärung