Fickus und Fickus Steuerberater Köln

Newsticker

Newsticker Steuern November 2017 Sekretariat | 27.11.2017

Wenn Jamaika gekommen wäre …

 

… tja, was wäre dann wohl so alles passiert in unserer Republik? Was die Steuern angeht wurde jedenfalls gemunkelt, daß die folgenden Themen auf dem Verhandlungstisch gelegen haben:

  • Start-Ups, digitale Geschäftsmodelle und Forschung & Entwicklung fördern
  • Zwischenstaatlichen Informationsaustausch verbessern
  • Steuern in Europa weiter harmonisieren
  • Solidaritätszuschlag schrittweise abbauen
  • Energetische Gebäudesanierung mit Sonderabschreibungen fördern

Nicht wirklich Neues, eher die altbekannten Parolen in neuem Mix. Nun, es hat sich ja erledigt in der Zwischenzeit …

 

Neue Regelungen zur sogenannten Kassenprüfung ab 1.1.2018

Der neue § 146b AO gibt den Finanzbehörden zum 1.1.2018 die Möglichkeit, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Betriebsprüfung eine sogenannte Kassen-Nachschau durchzuführen. Im Rahmen der Kassen-Nachschau muss der Steuerzahler dem Prüfer auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher und Organisationsunterlagen über seinen Barverkehr vorlegen. Auch Bedienungsanleitungen und Programmierprotokolle für die elektronische Registrierkasse gehören dazu. Ebenso ist der Prüfer zur Durchführung eines „Kassensturzes“ berechtigt. Dann kann er vergleichen, ob der ausgezählte Ist-Bestand der Kasse mit dem von der Kasse ausgeworfenen Wert übereinstimmt. Bei Unstimmigkeiten kann der Prüfer zur Betriebsprüfung übergehen oder auch ein Steuerstrafverfahren einleiten. Unseren Mandanten mit Bargeschäften können wir daher nur ans Herz liegen, sich bis zum Jahreswechsel auf die neue Rechtslage vorzubereiten.

 

Bundesfinanzhof kritisiert Schätzungspraxis der Finanzverwaltung scharf

Zum unerfreulichen Thema Betriebsprüfung und Schätzung gibt es aus der Rechtsprechung aber auch Flankenschutz für den Steuerbürger: Mit Beschluss des BFH vom 12.7.2017 X B 16/17 geht der Bundesfinanzhof (BFH) hart mit der Schätzungspraxis deutscher Betriebsprüfer ins Gericht. Das Gericht bemängelt, daß die Finanzämter überhöhte formale Anforderungen an die Kassenführung stellen und – bei Nichterfüllung durch den Steuerzahler – unrealistisch hohe Steuernachforderungen errechnen. Wir können das aus unseren Erfahrungen mit Betriebsprüfungen in neuerer Zeit leider nur bestätigen.

Ein Richter des BFH hat sich in einer lesenswerten Veröffentlichung zu dieser Problematik nun auch in der Fachpresse geäußert (Kulosa, Neue Vorgaben der Rechtsprechung zur Kassenbuchführung und zu Schätzungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung, Steueranwaltsmagazin Ausgabe I / 2017 der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht des Deutschen AnwaltVereins). Der Beitrag liest sich wie ein Leitfaden zur Abwehr der üblicherweise rein schablonenhaften Argumentationen des Finanzamtes. Leider ist die Abwehrberatung in solchen Fällen oft mühsam, zeitintensiv und bei Einschaltung eines Beraters auch kostspielig. Letzteres wissen auch die Betriebsprüfer und wir können uns des Eindrucks nicht erwehren, daß manche Diskussion auch deshalb in die Länge gezogen wird, um Kosten- und damit Einigungsdruck auf den Steuerzahler auszuüben.

 

Zugewinnausgleich und Schenkungsteuer

Der Ausgleich des Zugewinnausgleichs zu Lebzeiten beider Ehegatten unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Mit diesem Instrument ist es möglich, daß Vermögenswerte von einem Ehegatten an den anderen ohne Steuerbelastung übertragen werden. Diese sogenannte „Güterstandsschaukel“ bietet interessante Möglichkeiten zur Gestaltung der Vermögensnachfolge, nicht nur zwischen Ehegatten, sondern auch (vorbereitend) zur Übertragung an die nächste Generation. Verzichtet aber nun ein Ehegatte im Rahmen der Beendigung der Zugewinngemeinschaft auf einen bereits vertraglich festgesetzten Zugewinnausgleichsanspruch, so kann dies Schenkungsteuern auslösen (vgl. FG Hessen, Urteil v. 15.12.2016, 1 K 199/15, EFG 2017, S. 871). Derartige Vereinbarungen werden im Zusammenhang mit Ehescheidungen nicht selten abgeschlossen. Bevor die in Scheidung befindlichen Eheleute vor dem Notar Tatsachen schaffen, sollte auf jeden Fall der Steuerberater hinzugezogen werden, um nachteilige Folgen zu verhindern.

 

Pflegefreibetrag in der Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof hat erfreulicherweise klargestellt, daß der Pflegefreibetrag auch denjenigen Personen zusteht, die gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt der gepflegten Person verpflichtet sind. Die Finanzverwaltung hatte sich auf den Standpunkt gestellt, daß in diesen Fällen der Freibetrag nicht zu gewähren sei. So nach dem Motto – Wer dazu verpflichtet ist, der muß es eben tun und kann auch nichts dafür erwarten (auch keine Steuerentlastung!). Etwas kleinkariert, aber vom BFH nun einkassiert.

 

Quellensteuerabzug bei grenzüberschreitender Softwareüberlassung

Der Bezug von Software und den damit in Verbindung stehenden Nutzungsrechten von ausländischen Lieferanten wird in unserem Alltag mehr und mehr zum Thema. Immer wieder stellt sich in der steuerlichen Praxis die Frage, ob der Bezieher solcher Leistungen auf seine Zahlungen an den Lieferanten Quellensteuern einzubehalten und an das deutsche Finanzamt abzuführen hat. Eine solche Pflicht kann zumindest für Unternehmen in bestimmten Konstellationen bestehen. Mit Schreiben vom 27.10.2017 äußert sich nun die Finanzverwaltung zu diesen Fragen. Insgesamt bietet das Schreiben eine willkommene Orientierung und Erleichterung für die betroffenen Unternehmen. So legt es etwa fest, dass die reine Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Software nicht zum Quellensteuerabzug führt. Diese Beurteilung soll unabhängig davon gelten, ob es sich um Standardsoftware oder speziell hergestellte Individualsoftware handelt.

 

EuGH-Vorlage wegen Wegzugbesteuerung

Mit der Wegzugsbesteuerung kassiert Vater Staat, wenn ein bisher in Deutschland ansässiger Steuerzahler das Land verläßt. Die Wegzugsbesteuerung greift, wenn der Wegziehende an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (also regelmäßig mit mindestens 1%) beteiligt ist und die Beteiligung Wertsteigerungen erfahren hat. Denn wäre der Steuerzahler in Deutschland geblieben und hätte die Beteiligung verkauft, dann hätte er schließlich auch Steuern bezahlen müssen. Wegelagerei an der Grenze könnte man es auch nennen. Das FG Baden-Württemberg hat nun mit Beschluss vom 14.06.2017 (2 K 2413/15) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die sofortige Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des Wegzugs mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (C-581/17). Diese sofortige Besteuerung greift, wenn der Steuerzahler in ein Land außerhalb der EU – im vorliegenden Fall in die Schweiz – wegzieht. Bei einem Umzug innerhalb der EU hat der deutsche Staat zwar auch das Recht zur Besteuerung, aber er muß die Steuer zinslos und zeitlich unbefristet stunden, und zwar bis zum Verkauf der Beteiligung. Das Gericht ist der Auffassung, daß die für EU-Wegzüge geltenden Regelungen auch auf Wegzüge außerhalb der EU Anwendung finden müssen. Hierüber wird nun der EuGH zu befinden haben.

Bitte beachten Sie: Dieses Dokument verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen in allgemeiner Form darzustellen. Die hierin enthaltenen Ausführungen und Darstellungen erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Bei Fragen zu den besprochenen Themen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.